Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 751/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_751/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1960, arbeitete zuletzt im Strassenbau in der Firma
P.________ AG. Am 24. August 2009 meldete er sich unter Hinweis auf einen am
30. April 2009 erlittenen Herzinfarkt, eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II,
eine Diskushernie C6/C7 und eine Refluxösophagitis bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und gab
bei der X.________, Spital Y.________, eine polydisziplinäre MEDAS-Expertise
(Gutachten vom 26. August 2010 und Stellungnahme vom 3. Mai 2011) in Auftrag.
Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 und Verfügung vom 7. September 2011 sprach
sie S.________ ab 1. April 2010 eine Viertels-Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad von 44 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juni 2012 ab (Invaliditätsgrad von 47 %).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und
es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; zur Frage der
Arbeitsfähigkeit sei ein umfassendes medizinisches Gutachten bei einer
unabhängigen Fachstelle in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig (dazu E. 1.2) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht,
einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137
II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht
publiziert in BGE 137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).

1.2 Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über die
Begriffe der Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsfähigkeit, den Umfang
des Rentenanspruchs, die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, obwohl sich die gesundheitlichen Verhältnisse nach
Abschluss der Begutachtung der X.________ bis zum Erlass der Verfügung
verschlechtert hätten, habe die Vorinstanz dem begründeten Antrag auf Einholung
eines neuen Gutachtens nicht entsprochen.

3.1 Das polydisziplinäre
(internistisch-rheumatologisch-neurologisch-psychosomatische) Gutachten der
X.________ vom 26. August 2010 attestierte dem Beschwerdeführer mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikonuchales und zervikobrachiales
rechtsbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M53.1), ein unspezifisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine koronare 2-Ast-Erkrankung,
eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Spannungskopfschmerzen im
Rahmen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms (ICD-10 G44.2/M53.0)
sowie eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei koronarer
2-Ast-Erkrankung. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren
eine diskrete Hypästhesie am rechten Arm sowie anamnestisch eine
Refluxösophagitis angegeben. Nach Einschätzung der Experten bestand für eine
Tätigkeit im Strassenbau sowie für sämtliche körperlich schweren und
mittelschweren Tätigkeiten bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in
Wechselbelastung, welche rückenadaptiert ausgeübt werden können, sahen sie eine
ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 70 % als gegeben. Die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30 % sollte regelmässige Entlastungspausen
ermöglichen. Die durch die depressive Anpassungsstörung bedingte Minderung
betrachteten sie bei einer Änderung der Tagesstruktur als verbesserungsfähig.

3.2 Die Vorinstanz sah in somatischer Hinsicht die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Gutachten der
X._______ und die ergänzende Stellungnahme vom 3. Mai 2011 genügend
berücksichtigt. Sie hielt eine bessere Compliance bei der Behandlung des
Diabetes und das richtige Einstellen der Blutzuckerwerte im Rahmen der
Schadenmilderungspflicht für zumutbar. Es sei nicht anzunehmen, dass die
Erkrankung bei richtiger Einstellung der Blutzuckerwerte die Arbeitsfähigkeit
zusätzlich einschränke. Was die Hepatopathie (Leberleiden) anbelange, sei diese
bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen und führe zu keiner
zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der rund
ein halbes Jahr nach der Stellungnahme der X.________ festgestellten Ischämie
im Bereich der Vorderwand und der Koronarangiographie (vom 24. Januar 2012) sei
zwar davon auszugehen, dass die Herzproblematik allenfalls vorübergehend zu
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, sie habe indessen
keine längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. In
psychischer Hinsicht lasse sich kein seit der Begutachtung wesentlich
verschlechtertes Beschwerdebild feststellen. Im Hinblick darauf, dass der
Gutachter und der behandelnde Arzt grundsätzlich gleiche Befunde beschreiben
und auch in der Diagnosestellung nicht wesentlich voneinander abweichen würden,
sei anzunehmen, dass sich hier der Gesundheitszustand bis zum
Verfügungszeitpunkt nicht erheblich verändert habe, weshalb sich weitere
Abklärungen dazu erübrigen würden. Somit könne der
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im psychosomatischen Gutachten gefolgt werden,
das auf schlüssigen und überzeugenden medizinischen Darlegungen beruhe.
Zusammenfassend sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Von weiteren
medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden.

3.3 Die praktisch ausschliesslich Tatsächliches, vorab den medizinischen
Sachverhalt beschlagenden Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine
Beurteilung auf der Basis der Erkenntnisse der Experten der X.________ hat das
kantonale Gericht hinreichend geprüft. Soweit die letztinstanzliche
Argumentation sich nicht in ohnehin unzulässiger appellatorischer Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpft, vermag sie keine
Bundesrechtswidrigkeit darzutun.

4.
Schliesslich kann die in der Beschwerde in Frage gestellte Höhe des Abzuges vom
Tabellenlohn - mindestens 15 - 20 % statt wie berücksichtigt 10 % - vom
Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als
Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399)
geprüft werden (E. 1.2). Ein solcher Mangel wird hier nicht gerügt.

5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69;
136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Nach
der nicht offensichtlich unrichtigen und somit für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und der
Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultiert der von der
Vorinstanz festgelegte Invaliditätsgrad von 47 %, was nach dem Gesagten vor
Bundesrecht standhält (E. 1).

6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz