Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 750/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_750/2012

Urteil vom 7. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG war der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Entsprechend den Eintragungen
im Handelsregister war M.________ seit 12. Mai 2004 einziges Mitglied des
Verwaltungsrates. Über die Gesellschaft wurde im Oktober 2006 der Konkurs
eröffnet; im Juli 2007 wurde das Verfahren als geschlossen erklärt. Mit
Verfügung vom 11. September 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse Gewerbe St.
Gallen M.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene bundes- und
kantonalrechtliche Beiträge in der Höhe von Fr. 107'527.35. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 fest.

B.
Das als Beschwerde (betreffend bundesrechtliche Schadenersatzforderung) und
Rekurs (betreffend kantonalrechtliche Schadenersatzforderung) entgegengenommene
Rechtsmittel des M.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 8. Juni 2012 ab.

C.
M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass er der Ausgleichskasse keinen Schadenersatz zu bezahlen
habe.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale
Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat die Instruktionsrichterin der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die
streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und Art.
35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR
173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung
zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen
aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über die
Schadenersatzpflicht entscheidet, soweit sie entgangene
Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht betrifft (Urteil 9C_465/2007
vom 20. Dezember 2007).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
3.1 Vorab ist auf die Rügen formeller Natur einzugehen. Der Beschwerdeführer
behauptet pauschal, "grösstenteils" verfassten am Versicherungsgericht die
Gerichtsschreiber Entscheidentwürfe, die dann ohne die Akten bei den Richtern
zirkulierten. Somit seien es faktisch die Gerichtsschreiber, die über die Fälle
entschieden. Er sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf ein
ordnungsgemäss besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Zudem bemängelt er eine mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV ungenügende Begründung
des vorinstanzlichen Entscheids.
3.2
3.2.1 Sowohl Art. 30 Abs. 1 BV als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen
Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils
geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1 S. 338; 128
V 82 E. 2a S. 84; 127 I 128 E. 3c S. 130, S. 196 E. 2b S. 198; 126 I 168 E. 2b
S. 170; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 72, U 161/98 E. 2a). Die Bundesverfassung
schreibt den Kantonen nicht eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein
bestimmtes Verfahren vor, sondern verlangt nur, dass das formelle Gesetz die
Grundzüge der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation des Gerichts
generell-abstrakt normiert (Urteil 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch REINHOLD HOTZ in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 10 f. zu Art. 30 BV).
3.2.2 Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die zuständigen Richter oder
Richterinnen die Entscheide nur "pro forma" treffen oder die Gerichtsschreiber
richterliche Kompetenzen ausüben sollen, ist weder hinsichtlich der generellen
Gerichtsorganisation noch bezogen auf den konkreten Fall ersichtlich. Die
blosse Behauptung, zumindest der "ausserhalb der Gerichtsräume arbeitende"
ausserordentliche Richter habe ohne Aktenstudium über den Fall entschieden,
genügt diesbezüglich nicht. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht substanziiert
dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern bei der Entscheidfassung über seine
Begehren Bestimmungen des st. gallischen Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
(GerG; sGS 941.1) oder der kantonalen Verordnung vom 2. Dezember 2010 über die
Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (sGS 941.114) -
die den richterlichen Zirkularbeschluss über einen vom Gerichtsschreiber
verfassten Urteilsentwurf zulassen (vgl. Art. 50 und Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG
sowie Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Verordnung) - und damit die Garantie des
verfassungsmässigen Gerichts verletzt sein sollen.

3.3 Die Vorinstanz hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und
die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Darin kann
keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18.
September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) oder des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) erblickt werden (Urteil 9C_215/2010 vom 20. April
2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das
vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des
Bundesgerichts (HANSJÖRG SEILER und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007,
N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Dies trifft hier zu.

4.
4.1 Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der
Invalidenversicherung (Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2
EOG, SR 834.1), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0) und der
kantonalrechtlichen Familienzulagen (Art. 47 lit. d des st. gallischen
Kinderzulagengesetzes vom 11. April 1996 [sGS 371.1], in der bis 31. Dezember
2008 gültig gewesenen Fassung; vgl. Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E.
2.3) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen
der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person,
so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch
genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit
Hinweisen; vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden
Fassung).

4.2 Der Beschwerdeführer als ehemaliger einziger Verwaltungsrat der in Konkurs
gefallenen Gesellschaft stellt seine Haftung für entgangene Beiträge in der
Höhe von Fr. 107'527.35 nicht im Grundsatz in Abrede. Streitig und zu prüfen
ist die Frage, ob die Schadenersatzforderung verjährt ist, sowie, bei deren
Verneinung, ob Gründe für die Herabsetzung der Ersatzpflicht vorliegen.
4.3
4.3.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige
Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre
nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Darunter ist der Zeitpunkt zu
verstehen, ab welchem die Ausgleichskasse die Beiträge infolge
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend machen kann (BGE 135 V 163 E. 5.5
S. 170; SVR 2011 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_142/2010 E. 1).
4.3.2 Im konkreten Fall fällt eine Verjährung nur dann in Betracht, wenn die
Ausgleichskasse mehr als zwei Jahre vor Erlass der Schadenersatzverfügung,
mithin vor dem 11. September 2006, Kenntnis vom Schaden hatte.
4.3.3 Zum ordentlichen Verfahren gehört auch das Beitragsinkasso auf dem Weg
der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 15 AHVG). Angesichts der Subsidiarität der
Organhaftung war die Ausgleichskasse grundsätzlich gehalten, ausstehende
Beiträge mindestens bis zur Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin am 12.
Oktober 2006 bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer zu erheben. Der
Schadeneintritt aus rechtlichen Gründen resp. die Kenntnis davon kann somit
nicht vor Eröffnung des Konkurses angenommen werden.
Auch in Bezug auf tatsächliche Gründe kann der Beschwerdeführer nichts für sich
ableiten. Die Argumentation, die Gesellschaft habe seit September 2005 infolge
Zahlungsunfähigkeit keine Beiträge mehr entrichtet, bereits die Bilanz 2005
habe eine Überschuldung ausgewiesen und im Juli 2006 sei die Revisionsstelle
zurückgetreten, zielt - soweit sie überhaupt den Tatsachen entspricht - ins
Leere: Selbst eine direkte Mitteilung der Überschuldung durch die Arbeitgeberin
an die Ausgleichskasse hätte keine fristauslösende Schadenskenntnis begründet,
ist doch dazu stets eine offizielle Verlautbarung erforderlich (Urteil H 177/05
vom 13. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine solche ist in keinem der
Dokumente zu erblicken, die im Rahmen mehrerer Betreibungen auf Pfändung
erstellt wurden. Ein definitiver Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 SchKG
(vgl. BGE 113 V 256 E. 3 S. 256 ff.; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des
Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 830) ist nicht
aktenkundig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
Art. 115 Abs. 1 SchKG nicht anwendbar auf die Urkunden über die Pfändung vom
28. April 2005. Diese beschlug drei Maschinen im Schätzwert von Fr. 60'000.-.
Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen den Schätzwert
übertrafen, zieht keine Qualifikation der Pfändungsurkunden als (definitive)
Verlustscheine nach sich. Schliesslich tut für die Schadenskenntnis durch die
Ausgleichskasse nichts zur Sache, dass das Betreibungsamt angeblich zu geringe
Abschlagszahlungen bewilligt haben soll. Die vorinstanzliche Feststellung,
wonach auf ausstehende Beiträge bis zur Konkurseröffnung Abschlagszahlungen
geleistet worden seien, ist nicht offensichtlich unrichtig und beruht nicht auf
einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt
(E. 2), zumal namentlich aus drei Verwertungsbegehren vom 9. Dezember 2005
ersichtlich ist, dass jeweils mehr als ein Drittel der entsprechenden, in
Betreibung gesetzten Forderungen beglichen worden war. Ein Auszug aus dem
Betreibungsregister, wie ihn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
einreichte, ist daher nicht geeignet, den Schadenseintritt zu belegen. Auch
sonst geben die Unterlagen keinen Grund (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 831) für
die Annahme einer Schadenskenntnis vor der Konkurseröffnung. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Schadenersatzforderung bei Erlass
der Verfügung vom 11. September 2008 nicht verjährt war.
4.4
4.4.1 Ist eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse wie die Missachtung
elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges für
die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal, kann der
Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR und
Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]; BGE 122 V
185 E. 3c S. 189; Urteile 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.3; H 18/07 vom
26. November 2007 E. 5.3).
4.4.2 Es trifft offensichtlich nicht zu, dass die Ausgleichskasse die
Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht verlangt haben soll (vgl.
REICHMUTH, a.a.O., Rz. 758), sind doch drei Verwertungsbegehren vom 9. Dezember
2005 aktenkundig. Diesbezüglich bewilligte indessen der zuständige
Betreibungsbeamte am 16. Januar 2006 Aufschub gemäss Art. 123 SchKG (vgl. E.
4.3.3) und damit die Zahlung der Restschuld in zehn Raten. In Bezug auf die
Pfändung vom 7. Juli 2006 kann ohnehin nicht von Pflichtverletzung gesprochen
werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Weiter hat die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich (E. 2) festgestellt, die Ausgleichskasse habe die
unbezahlten Akontorechnungen jeweils gemahnt sowie die Betreibung innert Frist
angehoben und die Arbeitgeberin habe "nach wie vor" Abschlagszahlungen in Höhe
der vom Betreibungsamt gewährten Raten geleistet. Es wird zu Recht nicht
geltend gemacht, die Ausgleichskasse sei im Sinne eines energischen
Vorantreibens des Beitragsinkassos gehalten gewesen, etwa für die Arbeitgeberin
die Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu verlangen (vgl.
REICHMUTH, a.a.O., Rz. 763). Weshalb die Verwaltung verpflichtet gewesen sein
sollte, ein "detailliertes Betreibungsregister einzufordern" und inwiefern die
entsprechende Unterlassung für ihren Schaden adäquat kausal sein soll, ist
nicht nachvollziehbar (vgl. E. 4.3.3).

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Falle eines Konkurses
Pfandgläubiger (vgl. Art. 37 und Art. 151 ff. SchKG) vorab aus dem Erlös der
Pfandverwertung zu befriedigen sind (vgl. Art. 198 und Art. 219 Abs. 1 SchKG).
Hingegen fallen die im Rahmen einer vorgängigen Pfändungsbetreibung (vgl. Art.
89 ff. SchKG) gepfändeten und bei Konkurseröffnung noch nicht verwerteten
Vermögenswerte in die Konkursmasse (Art. 199 SchKG) und die entsprechenden
Forderungen werden nach Art. 219 Abs. 4 SchKG in Klassen eingeteilt. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Beitragsforderungen nicht
pfandgesichert im Sinne von Art. 151 ff. SchKG, weshalb sie korrekt als
Forderungen zweiter Klasse kolloziert wurden (Art. 219 Abs. 4 Abschnitt 2 lit.
a SchKG). Auch unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz zu Recht eine grobe
Pflichtverletzung der Ausgleichskasse beim Beitragsbezug verneint und damit die
Herabsetzung des Schadenersatzes ausgeschlossen. Die Beschwerde ist
unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann