Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 748/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_748/2012

Urteil vom 12. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,

F.________, geboren 2007,
vertreten durch seine Mutter.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. August 2012.

Sachverhalt:

A.
F.________, geboren 2007, stürzte am 22. August 2009 aus dem Fenster der im
dritten Stock gelegenen Wohnung seiner Mutter in die Tiefe. Dabei verletzte er
sich schwer (Schädelbasis- und Kalottenfraktur, Orbitadachfraktur rechts mit
Intermediärfragment, Epiduralhämatom temporal links, subgaleales Hämatom,
cerebrale Kontusionsblutungen, stabile Fraktur des Os ilium links,
Leberlazeration und -kontusion, stabile Kompressionsfrakturen Brustwirbelkörper
5 und 7, distale undislozierte Stauchungsfraktur Vorderarm rechts sowie
Nagelluxation Dig I und II Hand rechts). In der Folge litt er an einem
residuellen Hemisyndrom rechts. Vom 22. August bis 2. September 2009 wurde er
im Kinderspital X.________ behandelt, anschliessend erfolgte eine Verlegung ins
Rehabilitationszentrum des Kinderspitals. Dort wurde F.________ bis zum 30.
Oktober 2009 auf der Station C (Frührehabilitation) und anschliessend bis 25.
Februar 2010 auf der Station D (Rehabilitation) behandelt und therapiert. Am
10. Februar 2010 meldete die Mutter F.________ unter Hinweis auf das
unfallbedingte Hemisyndrom rechts nach Schädel-Hirntrauma bei Sturz aus 10
Meter Höhe auf den Asphalt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(medizinische Massnahmen) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn verfügte nach
entsprechenden Abklärungen, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. A.________,
Spezialarzt Innere Medizin FMH) vom 8. Juni 2011 am 15. Juli 2011
Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab 25. Februar 2010 bis 28. Februar
2020 (gemäss Überschrift).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der SWICA Gesundheitsorganisation
(nachfolgend: Swica), als obligatorische Krankenpflegeversicherung des
F.________, mit welcher diese beantragte, die IV sei zu verpflichten, die
Kosten für medizinische Massnahmen vom 19. September 2009 bis 24. Februar 2010,
eventuell vom 19. Oktober 2009 bis 24. Februar 2010 "oder ab wann rechtens" zu
übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid
vom 8. August 2013 ab.

C.
Die Swica führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt (wiederum) die Verpflichtung der IV zur Kostenübernahme für
medizinische Massnahmen zwischen 19. September 2009 und 24. Februar 2010 "oder
ab wann rechtens". Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde an das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der angefochtene
Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Dauer des Leidens in das Gebiet der Unfallversicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV;
Urteil 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Stabile - oder
relativ stabilisierte - unfallbedingte Defekte können hingegen nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach
Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit
den primären Unfallfolgen besteht (Urteil U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Besondere Voraussetzungen gelten im
Übrigen für die Kostenübernahme von medizinischen Vorkehren bei Kindern und
Jugendlichen durch die IV (Art. 5 Abs. 1 IVG sowie z.B. Urteile 9C_89/2011 vom
27. Juli 2011 E. 3.2 und 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen,
in: SVR 2009 IV Nr. 40 S. 116 ff.).

2.2 In Anwendung der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen hat
das Bundesgericht entschieden, ein enger sachlicher Zusammenhang mit den
primären Unfallfolgen sei gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der
Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung sei
ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der
Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme
ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als
voraussichtlich notwendig erkennbar war, sei keine Eingliederungsmassnahme der
Invalidenversicherung (BGE 114 V 18 E. 1b S. 20 mit Hinweisen). An dieser
Rechtslage hat das Inkrafttreten des ATSG und damit namentlich der
Koordinationsbestimmungen von Art. 63 f. ATSG jedenfalls insoweit nichts
geändert, als eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bereits deshalb
ausser Betracht fällt, weil - noch - ein enger und sachlicher Zusammenhang mit
den Unfallfolgen besteht.
2.3
2.3.1 Den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung hat das
Bundesgericht - bevor die Anspruchsberechtigung im Rahmen der 5. IVG-Revision
ab 1. Januar 2008 auf Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr beschränkt
wurde - als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger,
d.h. in der Regel während 360 Tagen, stabil war und der Versicherte im Rahmen
der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Den Beginn der für die
Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges massgebenden Zeitspanne setzte das
Bundesgericht auf den Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der
primären Unfallbehandlung fest, das Ende auf die erstmalige Indikation der
neuen Behandlungsvorkehr (vgl. den soeben zitierten BGE 114 V 18 a.a.O.).
2.3.2 Das kantonale Gericht gibt sodann die Verwaltungspraxis zur
Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und
Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (vgl. Rz. 655-657/855-857.5 des
Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME])
wieder. Danach sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen
Eingliederungsmassnahmen der IV gerechtfertigt, sobald die Behandlung des
Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der
Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach
Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind
Massnahmen der IV ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen können frühestens
vier Wochen nach Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Arztbericht vom 21. Mai 2010 habe das
Schädel-Hirn-Trauma ein residuelles Hemisyndrom rechts und unter anderem eine
"neurogene Sprachentwicklungsstörung/kindliche Aphasie" bewirkt. Sie erwog,
sowohl die Hemisymptomatik als auch die Brustwirbelkörperfrakturen des vor dem
Unfall gesund gewesenen Kindes seien unmittelbar auf den Sturz zurückzuführen.
Obwohl gemäss Aussagen der Mutter die sprachliche Entwicklung des Knaben
bereits vor dem Unfall verzögert gewesen sei, handle es sich bei der auf der
Station C durchgeführten Logopädie und der heilpädagogischen Früherziehung um
die Behandlung von Unfallfolgen. Der Eintritt in die Frührehabilitation sei nur
1 ½ Wochen nach dem Unfall erfolgt, weshalb auch die zeitliche Nähe gegeben
sei. Die auf der Station C zwischen 2. September und 30. Oktober 2009
durchgeführten medizinischen Vorkehren bildeten einen einheitlichen Komplex
"posttraumatische Neurorehabilitation", welcher primär auf die Behandlung und
Heilung von Unfallfolgen gerichtet gewesen und nicht von der
Invalidenversicherung zu übernehmen sei.
Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Versicherte auch auf der Station D
(Behandlung vom 30. Oktober 2009 bis 25. Februar 2010) weiterhin unter dem
unfallbedingten Hemisyndrom gelitten habe, welches aber im Verlauf der
kombiniert durchgeführten Physio- und Wassertherapie deutlich regredient
geworden sei, so dass die Physiotherapie habe reduziert werden können. Die
motorischen Auffälligkeiten hätten erst beim Austritt nicht mehr bestanden. Der
Aufenthalt auf der Station D habe weiterhin einen primären Bezug zum Sturz
gehabt, und die therapeutischen Vorkehren seien weiterhin auf die Regeneration
ausgerichtet gewesen. Die Ergotherapie habe bewirkt, dass der Knabe die durch
den Unfall verletzte rechte Hand zunehmend in den Alltag integriert habe, in
der Logopädie habe sich der Wortschatz erweitert und in der heilpädagogischen
Früherziehung sei es dem Kind besser gelungen, konzentriert an einer Aufgabe zu
arbeiten. Weitere ärztliche Untersuchungen hätten überwiegend wahrscheinlich
bezweckt, den sturzbedingten Verdacht einer Gehörs- oder Sehbeeinträchtigung zu
klären. Die zeitliche Nähe zum Unfall sei bei einem Eintritt 2 ½ Wochen nach
dem Sturz gegeben. Somit habe auch während des Aufenthaltes auf der Station D
noch kein relativ stabilisierter pathologischer Gesundheitszustand bestanden.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung bezüglich der
zeitlichen Nähe zwischen dem Unfall und der Verlegung des Kindes auf die
Station D beruhe auf einer krass aktenwidrigen Feststellung. Während das
kantonale Gericht von einer Zeitspanne von lediglich 2 ½ Wochen ausging, handle
es sich tatsächlich um 69 Tage oder knapp 10 Wochen (Unfall vom 22. August
2009; Übertritt in die Station D am 30. Oktober 2009), so dass von einer
zeitlichen Nähe nicht mehr gesprochen werden könne. Damit sei der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach ein relativ stabiler Gesundheitszustand
erst nach der Entlassung des versicherten Knaben ab 25. Februar 2010 bestand,
die Grundlage entzogen. Zu Unrecht habe das kantonale Gericht die
Sonderregelung für Lähmungen und andere motorische Funktionsausfälle (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 IVV; Rz. 655-657/855-857.1 KSME) nicht angewandt, sich nicht dazu
geäussert, ob die Behandlung der Unfallfolgen mit Eintritt in das
Rehabilitationszentrum nicht untergeordnete Bedeutung erlangt habe und
vorausgesetzt, dass auch im Anwendungsbereich der Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV ein
stabiler oder zumindest relativ stabilisierter Gesundheitszustand erfüllt sein
müsse. Soweit im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt werde, in welchem
Verhältnis die Unfallbehandlungen zu den im Rehazentrum durchgeführten, auf
Eingliederung gerichtet gewesenen Therapien gestanden hätten, werde die
Begründungspflicht verletzt. Das multimodale, ärztlich geleitete
Therapieprogramm mit Physiotherapie, Logopädie, heilpädagogischer Früherziehung
und Ergotherapie sei eine klassische medizinische Massnahme im Sinne von Art.
12 IVG gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, in
welchem zeitlichen Verhältnis die auf Eingliederung gerichtet gewesenen
Therapien zu den Unfallfolgen gestanden hätten. Unklar sei insbesondere,
welchen zeitlichen Anteil die Unfallbehandlung gegenüber den auf Eingliederung
gerichteten Therapien ausmachten und weshalb zwischen der bereits vor dem
Unfall verzögert gewesenen Sprachentwicklung und dem Sturz ein Zusammenhang
bestehen solle.

4.
4.1 Abgesehen davon, dass Verwaltungsweisungen nicht den Stellenwert von
Rechtsregeln haben und insbesondere auch keine von den gesetzlichen
Bestimmungen abweichenden Ansprüche begründen können (hingegen die Gerichte von
den darin enthaltenen Konkretisierungen und Umschreibungen nicht ohne triftige
Gründe abweichen, wenn dadurch die rechtlichen Vorgaben überzeugend
konkretisiert werden; Urteil 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 E. 3.3, in: SVR
2011 IV Nr. 70 S. 210), ist die grundsätzliche Relevanz der Verwaltungspraxis
zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen für den
vorliegenden Fall bereits deshalb fraglich, weil sich der Versicherte nebst
verschiedenen Brüchen (Schädel-, Brustwirbel-, Unterarmfrakturen) und einer
Leberkontusion zwar auch Gehirnverletzungen zuzog (Hämatome sowie zerebrale
Kontusionsblutungen) und an einer rechtsseitigen Hemisymptomatik litt (was
generell eine Seitendifferenz von spontaner Beweglichkeit, Haltungskontrolle,
[motorischer] Automatismen, Reflexen, Muskeltonus und Hirnnerven bedeutet; vgl.
Michaelis/Niemann, Entwicklungsneurologie und Neuropädiatrie, 2004, S. 78), die
Ärzte aber keine hirntraumatisch bedingten Lähmungen erwähnten.

4.2 Es trifft zu, dass entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen zwischen
dem Unfall vom 22. August 2009 und dem Eintritt des Kindes auf die Station D
(Rehabilitation) am 30. Oktober 2009 rund 10 Wochen lagen. Auch diese längere
Zeitspanne vermag indes den engen zeitlichen Zusammenhang der unmittelbar an
die bereits 11 Tage nach dem Unfall begonnene Frührehabilitation
anschliessenden Behandlung und Therapie auf der Rehabilitationsstation D
offensichtlich nicht in Frage zu stellen (vgl. BGE 114 V 18 E. 2c S. 21). Von
einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen
Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte (E.
2.3.1 hievor), kann auch bei einer Zeitspanne von 10 Wochen keine Rede sein,
namentlich nicht mit Blick auf die schweren Verletzungen des Versicherten,
angesichts derer der rasche Genesungsprozess (auch) ärztlicherseits als überaus
erfreulich bezeichnet wurde (vgl. Bericht des Rehabilitationszentrums vom 21.
Mai 2010). Nicht zuletzt ist daran zu erinnern, dass die (ältere)
Rechtsprechung, einen zeitlichen Unterbruch nach einer Stabilität von markant
längerer Dauer (360 Tage) in Erwägung zog (E. 2.3.1 hievor und BGE 102 V 69 E.
2 S. 71).

4.3 Der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation bezüglich des fehlenden
engen sachlichen Zusammenhangs mit den primären Unfallfolgen kann ebenfalls
nicht gefolgt werden. Es widerspricht der angeführten Rechtsprechung
(vorangehende E. 2.2), den engen sachlichen Zusammenhang mit der primären
Unfallbehandlung zu verneinen, sobald die Rehabilitationsmassnahmen über die
medizinische Heilbehandlung im engsten Sinne - hier insbesondere Hirndrucksonde
sowie Gipskorsett zur konservativen Behandlung der Brustwirbelkörperfrakturen -
hinausgehen. Gemäss Bericht des Kinderspitals X.________ vom 19. März 2010 litt
der Versicherte beim Eintritt in die Frührehabilitation (Station C) am 2.
September 2009 noch unter einer deutlichen Hemisymptomatik der rechten Seite.
Aktenkundig wurde das Gipskorsett am 12. Oktober 2009 entfernt. In der Folge
verbesserte sich das Gangbild des Knaben schnell, er hielt aber das rechte Bein
vermehrt in innenrotierter Stellung, was mit Taping gebessert werden konnte.
Zusätzlich wurde an seinem linken Arm ein "Forced-use-Gips" angebracht, um ihn
dazu zu bewegen, die beim Unfall verletzte rechte Hand vermehrt einzusetzen.
Daneben erhielt er Logopädie und besuchte die heilpädagogische Früherziehung.
Im Zeitpunkt des Übertritts auf die Station D (Rehabilitation) war die
hemiparetische Symptomatik des rechten Arms weiterhin vorhanden. Der
Versicherte besuchte täglich die Physiotherapie, zudem die MTT (medizinische
Trainingstherapie), Ergotherapie und Logopädie, zusätzlich ging er in die
klinikinterne heilpädagogische Früherziehung. Dem Bericht des Kinderspitals vom
19. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Knabe in der Physiotherapie zusehends
schnelle Fortschritte machte, das Hemisyndrom im Verlauf deutlich regredient
war und daher die Physiotherapielektionen reduziert werden konnten. Die
Ergotherapie zielte vor allem darauf ab, die rechte Hand wieder in den Alltag
zu integrieren, allerdings habe der Knabe auch während seines Aufenthaltes auf
der Station D spontan nach wie vor die linke Hand bevorzugt.

4.4 Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass die Rehabilitationsmassnahmen,
namentlich die Physiotherapie (welche aktenkundig im Zuge der raschen
Fortschritte des Versicherten entsprechend gekürzt wurde), die MTT sowie die
Ergotherapie dazu dienten, die unfallbedingten Funktionseinschränkungen zu
beheben und damit sachlich klar zur Behandlung des Leidens an sich gehörten.
Dies bestätigten auch die Ärzte des Kinderspitals am 1. November 2010, indem
sie erklärten, die Behandlung eines im Sinne der IV relativ stabilen
Defektzustandes habe (erst) nach Austritt aus der stationären Rehabilitation im
Februar 2010 eingesetzt. Selbst wenn sich die Rehabilitationsmassnahmen auch
positiv auf die bereits vor dem Unfall nur knapp altersentsprechend gewesene
kognitive und sprachliche Entwicklung des Versicherten ausgewirkt haben,
vermöchte dies an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus folgenden
Gründen nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass mit Bezug auf die
heilpädagogische Frühförderung keine genügend substanziierten Rügen erhoben
wurden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, ging das unfallbedingte
Hemisyndrom unbestritten mit einer neurogenen Sprachentwicklungsstörung einher,
die einer logopädischen Behandlung bedurfte (Bericht des Kinderspitals vom 21.
Mai 2010). Die Ergotherapie diente wie dargelegt dazu, die beim Unfall
verletzte rechte Hand wieder in den Alltag zu integrieren. Im Übrigen besteht
kein Grund, die ärztliche Beurteilung anzuzweifeln, wonach der
Gesundheitszustand rund ein halbes Jahr nach dem Unfall stabil war, namentlich
nicht mit Blick auf die gravierenden Verletzungen und den erfreulich raschen
Heilungsprozess, der nicht zuletzt eine Reduktion der (Physio-) Therapie
parallel zu den Fortschritten des Knaben erlaubte, die unbestritten auch
erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist, ohne dass detaillierte Angaben über das
konkrete Therapieprogramm bzw. die auf unfallbedingte und (allfällige)
vorbestehende Defizite entfallenden Therapieeinheiten einzuholen wären (zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3
S. 236; Urteil 8C_838/2011 vom 20. März 2012 E. 4.2) nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Behandlung des Grundleidens bereits vor dem 25.
Februar 2010 abgeschlossen oder nur noch nebensächlich gewesen wäre. Die
Rehabilitationsmassnahmen auf den Stationen C und D des Rehabilitationszentrums
standen vielmehr in hinreichend engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
mit den Unfallfolgen. Dass die Ärzte des Kinderspitals mit Bericht vom 19. März
2010 nebst der Ergotherapie - bei weiterhin deutlich dominanter linker Hand -
auch die Weiterführung von Logopädie und heilpädagogischer Frühförderung
empfahlen, lässt nicht darauf schliessen, die bis 25. Februar 2010 erfolgten
Therapien hätten nicht mehr hauptsächlich Unfallfolgen betroffen. Wie das
Bundesgericht im bereits mehrfach zitierten BGE 114 V 18 (E. 2b S. 21) erwog,
wäre die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollständig, wenn sich an die
unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation
anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht ausser Zweifel steht, dass
Schädel-Hirn-Traumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern
auch rehabilitativ betreut werden müssen, was grundsätzlich Sache des
Unfallversicherers ist (E. 2.1 hievor).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, F.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle