Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 747/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_747/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Heitkamp,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene W.________ erlitt im März 1995 eine stabile BWK-12-Fraktur,
eine Commotio cerebri, ein ampulläres Nierenbecken rechts sowie eine
Axillarisläsion. Mit Verfügung vom 19. Februar 2001 verneinte die IV-Stelle des
Kantons Zürich einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Nach erneuter
Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug vom 8. August 2001, verweigerte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2003 die Kostengutsprache für
berufliche Massnahmen und sprach ihm mit Verfügung vom 5. November 2003
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. September 2002
eine ganze Invalidenrente zu. Das amtliche Revisionsverfahren im Jahr 2004
ergab gemäss Mitteilung vom 9. September 2004 einen unveränderten Anspruch auf
die Invalidenrente. Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle mehrere Arztberichte ein und liess den Versicherten durch das
Institut X.________ medizinisch begutachten (Gutachten vom 15. November 2010).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 hob sie die Invalidenrente auf das Ende des
folgenden Monats auf.

B.
Die dagegen von W.________ erhobene Beschwerde mit den Begehren, die
Invalidenrente sei weiterhin auszurichten, eine neurologische Abklärung sei
anzuordnen und Wiedereingliederungsmassnahmen seien zu gewähren, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2012
ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 94 % zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle
anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne einer neuropsychologischen
Begutachtung vorzunehmen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu
Recht aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Begründung,
der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Im Gutachten des
Institut X.________ vom 15. November 2010 sei aus psychiatrischer Sicht von
einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren angestammten
Tätigkeit ausgegangen worden, ohne vorgängig eine dringend indizierte Abklärung
seines neuropsychologischen Status' vorzunehmen. Insbesondere gehe aus den
Akten hervor, dass der psychiatrische Bericht des Dr. med. E.________ vom 1.
Oktober 2002 erstellt worden war, ohne vorgängige Durchführung eines durch das
Berufliche Zentrum Y.________ empfohlenen neuropsychologischen Tests. Der
Beschwerdeführer macht ferner gelten, die Feststellung seiner
Hirnleistungsdefizite sei erst auf Veranlassung des Hausarztes Dr. med.
F.________ im Dezember 2011 in der Klinik Z.________ erfolgt, wobei im
neurologischen Bericht vom 22. Dezember 2011 eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung bei Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren
diagnostiziert worden sei.

3.
Diese Rügen dringen nicht durch: Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner
Beschwerde einen von der Beschwerdegegnerin damals eingeholten Bericht des
Neuropsychologen Dr. med. G.________ vom 29. Oktober 1999, aus welchem keine
Hinweise auf hirnorganisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen
hervorgehen. Zudem hat die Vorinstanz den neurologischen Bericht der Klinik
Z.________ vom 22. Dezember 2011 in ihrem Entscheid zu Recht nicht
berücksichtigt, da nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht
die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier am 17. Februar
2011) gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Der kantonale Entscheid stützt
sich somit auf die pflichtgemässe Würdigung der zeitlich massgeblichen
Aktenlage und eine zutreffende Begründung, sodass die Vorinstanz weder
Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
hat.

4.
Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung
kostenfällig (Art. 66 BGG) erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini