Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 746/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_746/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Juli 2012.

Sachverhalt:
A.a Der 1957 geborene J.________ meldete sich am 28. August 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004
gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn berufliche Massnahmen
(Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche), welche jedoch wegen
fehlender Mitwirkung am 1. April 2005 eingestellt wurde. Am 19. Februar 2007
meldete sich J.________ erneut zum Leistungsbezug an, worauf ihm die IV-Stelle
mit Verfügung vom 31. August 2007 die Kosten für zwei Hörgeräte zusprach. Mit
Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 stellte sie J.________ nach weiteren
Abklärungen, insbesondere einem MEDAS-Gutachten vom 19. April 2007, eine vom 1.
November 2004 bis Ende Februar 2007 befristete ganze Rente in Aussicht und
sprach ihm mit Verfügung vom 4. März 2008 die befristete Rente bereits ab
September 2004 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: kantonales Gericht)
mit Entscheid vom 19. Februar 2009 ab.
A.b Am 26. Januar 2010 stellte J.________ ein erneutes Leistungsgesuch. Nach
Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 27. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, worauf
J.________ Einwand erhob und die unentgeltliche Verbeiständung beantragte. Mit
Verfügung vom 26. August 2010 gewährte ihm die IV-Stelle die unentgeltliche
Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren und veranlasste in der Folge ein
weiteres MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2012; dazu lud sie J.________ am 31.
Januar 2012 zur Stellungnahme innert 20 Tagen ein. Mit erneutem Vorbescheid vom
21. Februar 2012 wurde J.________ mangels eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades (33%) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
gestellt, worauf dieser am 26. März 2012 (recte: 29. März 2012) abermals
opponierte und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte. Gleichzeitig gewährte
ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 die unentgeltliche
Verbeiständung für das erste Vorbescheidverfahren und wies darauf hin, dass sie
für das neue Vorbescheidverfahren ein neues Gesuch benötige. Am 2. April 2012
wurde ihm die Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme auf Grund der
Akteneinsicht bis 20. Mai 2012 erstreckt. Nach Eingang des Gesuchs vom 20.
April 2012 lehnte die IV-Stelle am 26. April 2012 die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das aktuelle (zweite) Vorbescheidverfahren
auf Grund fehlender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab und holte
eine zusätzliche Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD, und bei
den MEDAS-Gutachtern (vom 22. Mai 2012) ein.

B.
Den in der hiegegen an das kantonale Gericht eingereichten Beschwerde
gestellten Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17.
Juli 2012 ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete J.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis 3. September 2012 (Dispositiv-Ziffer
3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________
beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben
und es sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst unter Hinweis auf
seine Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere das Recht, sich verbeiständen zu
lassen (Art. 61 lit. f ATSG), im Streit um den von der IV-Stelle verneinten
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren (Art. 37
Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Dabei handelt
sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil
9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten, da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse
erfüllt sind.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren in der Annahme, sein Rechtsmittel sei aussichtslos,
die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert hat.

2.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss setzt die
unentgeltliche Verbeiständung voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos
erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig
oder doch geboten ist (Urteil 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1 mit
Hinweis; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
2.2
2.2.1 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135;
128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1). Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (SVR 2006 UV
Nr. 10 S. 37, U 266/04 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 131 V 483]).
2.2.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist,
beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist
im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen
Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am
Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (Urteil I 812/05 vom 24. Januar 2006 E.
4.1 mit Hinweisen).

2.3 Die Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG hat die Vorinstanz richtig
wiedergegeben (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 32 E. 4b S. 35, je mit Hinweisen;
Urteil 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). In der Tat besteht im
Vorbescheidverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in
Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten
ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden (vgl. nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 137 I 327, in SVR 2012
IV Nr. 26 S. 107, 8C_272/2011).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das bei
ihr hängige Verfahren mit der Begründung verneint, die Erfolgschancen im Rahmen
der gebotenen summarischen Prüfung erschienen als gering. Es handle sich im
(zweiten) Vorbescheidverfahren im Wesentlichen um die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit um einen normalen
Durchschnittsfall im Bereich des Invalidenversicherungsrechts. Es seien keine
erhöhten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach unter anderem die Beurteilung des
Gesundheitszustandes, die Würdigung medizinischer Unterlagen und die Frage des
Beweiswerts von ärztlichen Stellungnahmen zu beurteilen seien, seien
Bestandteil eines jeden Vorbescheidverfahrens und vermöchten daher die
Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zu begründen. Nicht stichhaltig sei,
dass der Beschwerdeführer absolut rechtsunkundig und der deutschen
Schriftsprache nicht mächtig sei sowie unter psychischen Störungen leide. Zudem
sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der von der Sozialhilfe abhängige
Beschwerdeführer keine Vertretung oder Unterstützung durch den Regionalen
Sozialdienst erhalten sollte. Auch könne er aus der Tatsche, dass die IV-Stelle
die unentgeltliche Vertretung im ersten Vorbescheidverfahren bewilligt habe,
nichts ableiten.

3.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Beschwerde
aussichtslos ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; Urteil 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.3). Dagegen ist es an die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).

3.3 Die Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Vorbescheid vom 21. Februar 2012
führte dazu, dass die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD bei den
MEDAS-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2012 einforderte
(Anfrage vom 16. Mai 2011). Gemäss Urteil 9C_196/2012 vom 20. April 2012 (in
Plädoyer 2012/4 S. 65) kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die
anwaltliche Interessenwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn
die IV-Stelle durch einen Einwand des Versicherten veranlasst wird, bei den
Ärzten der Gutachterstelle eine Stellungnahme einzuholen. Hier kommt hinzu,
dass sich das Verfahren mit den verschiedenen Stellungnahmen und der
Terminüberschneidung von Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten und Erlass des
(zweiten) Vorbescheides durch die IV-Stelle als aufwändig und nicht sehr
überschaubar darstellte. Daher konnte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet
werden, nach Erlass des zweiten Vorbescheides die Sache plötzlich selbst in die
Hand zu nehmen, nachdem bereits ein erster Vorbescheid ergangen war und der
daraufhin erhobene Einwand die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zur
Folge hatte. Von einem durchschnittlichen Fall kann jedenfalls nicht die Rede
sein. Da die Beschwerde damit nicht aussichtslos war, die Bedürftigkeit von der
IV-Stelle bereits im ersten Vorbescheidverfahren als erfüllt betrachtet wurde
und sich auf Grund der vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege keine Anhaltspunkte für eine Änderung der
finanziellen Verhältnisse ergeben, weshalb der Beschwerdeführer auch die
weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt, ist die Beschwerde begründet.

4.
Die unterliegende Vorinstanz resp. der Kanton Solothurn hat keine
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ist
demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein