Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 743/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_743/2012 {T 0/2}

Urteil vom 10. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Sache zur beruflichen Abklärung und neuen Entscheidung
über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die IV-Stelle des
Kantons Zürich zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f.
E. 4.2 und 5.1),
dass ein solcher vor Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, wenn er die
Ausstandspflicht einer sachverständigen Person betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277),
dass es hier indes - entgegen eines Teils der Vorbringen in der Beschwerde -
mit Bezug auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 nicht um
Ausstands- oder Ablehnungsgründe (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106) geht, sondern um
die persönliche Eignung des Leiters der Gutachtensstelle als materielle
Beweiswertvoraussetzung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108),
dass gegen andere Zwischenentscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass dies auch hinsichtlich der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des
Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 gilt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186 E.
3.2, 9C_34/2009),

dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Frage enthält, ob der
vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG
umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden kann,
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. etwa Urteil
9C_566/2012 vom 23. Juli 2012),
dass abgesehen davon eine mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid
verbundene allfällige Verlängerung des Verfahrens für die am Recht stehende
Versicherte generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für
sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38,
8C_121/2011 E. 3.1),
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des
Rückweisungsentscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden
werden kann,
dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
offensichtlich unzulässig ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zufolge Erledigung im vereinfachten
Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Personalvorsorgestiftung
der Keller AG Druckmesstechnik, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub