Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 73/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_73/2012 {T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil
die Beschwerdeführerin zwar die Schwierigkeiten darlegt, mit welchen sie
aufgrund ihrer Behinderung (Fehlen eines Unterarmes) als Sekretärin auf dem
Arbeitsmarkt konfrontiert war und vorbringt, das Nichtanfechten der
leistungsabweisenden Verfügungen (vom 7. Mai 2002 und 8. März 2005) habe sich
nachträglich als Fehler erwiesen sowie erklärt, von den involvierten Ärzte
nicht unterstützt worden zu sein,
dass ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz die massgeblichen
Rechtsgrundlagen bezüglich eines Leistungsanspruches gegenüber der
Invalidenversicherung bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV; BGE 133 V 545
E. 6.1 S. 546, 117 V 198) korrekt darlegte und die Versicherte nicht geltend
macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine anspruchserhebliche
Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint,
dass die Versicherte zwar sinngemäss vorbringt, es sei unbillig, wenn die
Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht
blieben, aber nicht (substantiiert) rügt, eine anspruchser-hebliche Veränderung
ihrer erwerblichen Verhältnisse seit der rechts-kräftigen Verfügung vom 8. März
2005 sei zu Unrecht verneint worden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle