Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 733/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_733/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ meldete sich am 13. Dezember 2001 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 6. November 2002
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ein im Januar 2004
eingeleitetes Revisionsverfahren wurde unter Feststellung eines unverändert
gebliebenen Invaliditätsgrades mit Mitteilung vom 21. April 2004 abgeschlossen.
Im April 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und
setzte die ganze Rente mit Verfügung vom 17. März 2011 auf Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab.

B.
S.________ liess hiegegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich einreichen und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente
auszurichten. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16.
Mai 2012 ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der
kantonale Gerichtsentscheid und die revisionsweise Herabsetzung der Rente
aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Gericht hat in der Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheides die
für die hier im Streit liegende Herabsetzung der Invalidenrente massgeblichen
materiellrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Weiterungen erübrigen sich.

3.
3.1 Mit den Rügen gegen den kantonalen Entscheid, welche zum grossen Teil
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, dringt der
Beschwerdeführer nicht durch. Ihnen sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
3.1.1 Bezüglich der angeblich falschen Auslegung der Rechtsprechung betreffend
die Zulässigkeit einer Rentenrevision ist festzuhalten, dass nicht die Form der
Bestätigung im Sinne einer Mitteilung oder Verfügung, sondern der zu Grunde
liegende bloss summarische oder umfassende Abklärungsaufwand entscheidend ist,
um darüber zu befinden, welcher Akt Vergleichszeitpunkt bildet (BGE 133 V 108
E. 5.4 S. 114; Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). Vorliegend ist
daher die ursprüngliche Verfügung vom 6. November 2002 massgeblich, weil der
Mitteilung vom 21. April 2004 eindeutig keine umfassenden Abklärungen
vorausgingen.
3.1.2 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts verfängt
nicht. Eine Hüftarthrose mit Hüftoperation hat nicht in jedem Fall eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Zudem ist aus den Akten ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer das Fitnessstudio besuchen und schwimmen kann. Zwar
gab er gegenüber dem Gutachter Dr. med. A.________ an, seit drei bis vier
Wochen unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks
zu leiden. Weitere Anhaltspunkte bezüglich nachhaltiger Einschränkungen fehlen
jedoch. Eine entsprechende Abklärung drängt sich daher nicht auf. Insbesondere
ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die nach der Maurertätigkeit
verrichteten anderen Berufsarbeiten klaglos ausüben konnte und im Übrigen beim
Invalideneinkommen von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausgegangen
wurde.
3.1.3 Die mit der Beschwerde eingereichte und nach Erlass des kantonalen
Entscheides erstellte ärztliche Bericht zum ADHS hat als Novum (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196; Basler Kommentar, N 43 zu Art. 99 BGG) zu
gelten und von vornherein ausser Betracht zu bleiben. Abgesehen davon ist die
Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (kant. Entscheid E. 3.4)
nicht offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig.
3.1.4 Die Feststellungen des kantonalen Urteils zum Gesundheitszustand (vgl.
kant. Entscheid E. 3.3.1) beruhen nicht lediglich auf einer Momentaufnahme des
Gerichts und sind als Tatfrage weder offensichtlich unrichtig noch
bundesrechtswidrig.
3.1.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder von
willkürlichen Annahmen die Rede sein. Diesbezüglich ist einerseits auf das oben
Gesagte zu verweisen. Andererseits kann sich das Gericht rechtsprechungsgemäss
auf die wesentlichen Einwände beschränken. Das Vorbringen der Befangenheit
(Beschwerde S. 8 lit. bb unten) ist verspätet. Sie hätte bereits im
Vorbescheidverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Die Behauptungen
zur fehlenden fachlichen Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters Dr.
med. A.________ entbehren zudem einer ernsthaften Grundlage.
3.1.6 Schliesslich der berufliche Branchenwechsel nicht invaliditätsbedingt
erfolgt, weshalb ein hypothetischer Karriereverlauf in der Baubranche nicht
Thema des Verfahrens sein kann. Der im Rahmen des Einkommensvergleichs
vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % liegt im Bereich des Ermessens.

3.2 Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung
erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini