Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 731/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_731/2012

Urteil vom 27. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
2. Pensionskasse SBB,
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Juli 2012.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 20. März und 17. April 2012 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich G.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2009 zu.
Die Pensionskasse SBB, Bern, als Berufsvorsorgeeinrichtung des G.________,
erhob hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde
und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der
Rentenanspruch "seit wann rechtens", spätestens ab 1. April 2010 zu verneinen;
die Sache sei zur weiteren Abklärung der Invalidität vom 10. Juli 2009 bis 31.
März 2010, eventualiter zur weiteren Abklärung des gesamten Anspruchs, an die
IV-Stelle zurückzuweisen. G.________ gelangte mit schriftlicher Eingabe vom 13.
Juli 2012 an das kantonale Gericht mit der Bitte um Einbezug ins Verfahren als
Hauptpartei, allenfalls um Erlass einer begründeten Zwischenverfügung. Das
Sozialversicherungsgericht verfügte mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2012 die
Abweisung des Gesuchs.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei das kantonale
Gericht anzuweisen, ihn "als ordentliche Hauptpartei in das kantonale
Versicherungsgerichtsverfahren einzubeziehen" und ihm Gelegenheit zur
Beschwerdeantwort einzuräumen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die angefochtene Verfügung ist eine verfahrensleitende Anordnung, welche nur
unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden
Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S.
481; Urteil 8C_356/2010 vom 26. Mai 2010). Die Beschwerde ist daher nur
zulässig, wenn entweder der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). In Frage kommt hier nur die alternative
Tatbestandsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, sie habe den Beschwerdeführer bis dahin noch
nicht zum Verfahren beigeladen, beabsichtige dies aber nach dem zweiten
Schriftenwechsel zu tun, was sie ihm auch bereits telefonisch zugesichert habe.
Das Gericht erwog, nach kantonaler Regelung (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]) werde ihm als
Beigeladener von Gesetzes wegen Parteistellung zuerkannt. Seinen Eingaben komme
folglich gleiches Gewicht zu wie jenen der Parteien, auch wenn er sich - in
Nachachtung des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) - erst
nach den Stellungnahmen der (übrigen) Parteien werde äussern können. Seinen
Gehörsrechten werde damit hinreichend Genüge getan.

2.2 Der Versicherte sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin,
dass er als Beigeladener seine Rechtsschriften erst ganz am Schluss des
Verfahrens einreichen könne und "erst viele Monate später" von der
Beschwerdeerhebung gegen die ihn betreffende rentenzusprechende Verfügung
erfahre. Es verstosse gegen Bundesrecht, wenn er als Direktbetroffener nicht
als Hauptpartei in das Verfahren einbezogen werde, sondern lediglich als
Beigeladener. Konkret habe er in Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch
Mitte Juli 2012 per Zufall von der am 4. Mai 2012 erhobenen Beschwerde der
Vorsorgeeinrichtung erfahren. Schliesslich sei zu bedenken, dass sich eine
versicherte Person je nach Länge des Schriftenwechsels während Monaten im
falschen Glauben wiegen könne, eine Rente sei definitiv zugesprochen worden und
entsprechende Dispositionen (bspw. mit der Haftpflichtversicherung) tätige.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die mündliche Zusicherung des
kantonalen Gerichts, ihn nach Abschluss des Schriftenwechsels zum Verfahren
beizuladen. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bewirkt die
Beiladung gemäss § 14 Abs. 2 GSVGer eine volle Parteistellung. Die angefochtene
Verfügung kann daher für den Beschwerdeführer zum vornherein keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; insbesondere ist nicht ersichtlich,
inwiefern ein solcher im Umstand zu sehen wäre, dass er erst nach den übrigen
Rechtsschriften Gelegenheit zur Äusserung erhält. Andere Gründe für eine
selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung sind nicht gegeben.
Namentlich erfuhr der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung bereits
im Juli 2012 von der am 4. Mai 2012 erhobenen Beschwerde der
Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich Weiterungen zu allfälligen hypothetischen
Nachteilen erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass nicht einmal dann auf die Beschwerde einzutreten wäre, wenn
das kantonale Gericht eine Beiladung abgelehnt hätte, weil der Beschwerdeführer
diesfalls seine Rügen mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend machen
könnte, was zur Wahrung seiner Rechte genügt (vgl. das bereits zitierte Urteil
8C_356/2010 vom 26. Mai 2010).

3.2 Sofern der Beschwerdeführer aus E. 1.1 des Urteils 9C_58/2008 etwas anderes
ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die beigeladene Person hat im kantonal
zürcherischen Verfahren Parteistellung (E. 3.1 hievor). Als solche hat sie -
auch wenn sie erst nach einem Schriftenwechsel in den Prozess eintritt -
sämtliche prozessualen Möglichkeiten wie sie auch einer anderen Partei
zustehen.

4.
Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Damit wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Indes werden
umständehalber keine Gerichtskosten erhoben, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird. Die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind nicht erfüllt (Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle