Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 727/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_727/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012 betreffend
Ergänzungsleistungen und Höhe der im Verfahren vor dem kantonalen Gericht der
Beschwerde führenden M.________ zugesprochenen Parteientschädigung,

in Erwägung,
dass das Versicherungsgericht mit seinem Entscheid in Gutheissung der
Beschwerde den Einspracheentscheid der SVA Aargau, Ausgleichskasse, vom 12.
Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass es die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, die Parteikosten in
richterlich festgelegter Höhe von Fr. 751.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3),
dass das kantonale Gericht dabei erwogen hat, die Beschwerde führende Partei
habe in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch
die Beschwerdegegnerin, wobei diese, ausgehend von einer Grundentschädigung von
Fr. 1'500.-, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die fehlende
Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 50 %, pauschalisierter Auslagen und
der MwSt., auf Fr. 751.- festzusetzen seien,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwältin Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragt, Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr für das Verfahren vor dem aargauischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1'668.60 inkl. 3 % Auslagenpauschale und MwSt.
zu bezahlen,
dass nach der mit BGE 133 V 645 begründeten Rechtsprechung auf eine Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen - wie hier - materiell
nicht angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht einzutreten ist, gerade wenn
lediglich die Festsetzung der Parteientschädigung, d.h. deren Höhe, für das
kantonale Verfahren beanstandet wird,
dass die Beschwerdeführerin, sollte es nicht zu einem erneuten
Beschwerdeentscheid kommen, diesfalls direkt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung
erheben kann (vgl. z.B. Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 1, Anwaltsrevue
2009 8 S. 393),
dass damit die Legitimationsfrage offen bleiben kann (dazu das soeben erwähnte
Urteil 9C_991/2008, E. 2.2.2),
dass auf die - unter dem Gesichtspunkt des anfechtbaren Entscheids -
offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren - mithin in
einzelrichterlicher Zuständigkeit und ohne Schriftenwechsel - nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und M.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini