Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 723/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_723/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene M.________ meldete sich wegen Schmerzen im Rücken, in den
Armen und Beinen, Schwindel, Kopfschmerzen und schneller Ermüdung im Oktober
2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau führte eine Haushaltsabklärung durch und nahm zahlreiche
medizinische Berichte zu den Akten. Des Weitern liess sie die Versicherte durch
Dr. med. H.________, Neurologe, medizinische Universitätsschule X.________, und
Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
neurologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2011). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Leistungsanspruch
(Verfügung vom 29. Dezember 2011).

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Juli 2012 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien
aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Als Rüge formeller Natur ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu
Recht geltend macht, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es nicht auf ihr Vorbringen
eingegangen sei, wonach die Beurteilung der fachmedizinischen Gutachter
lediglich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (10. Dezember 2010) Geltung
beanspruchen könne.

2.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz mit
diesem Einwand auseinandergesetzt: Sie führte dazu aus, zum einen hätten die
Gutachter (Dr. med. H.________ und Dr. med. W.________) die von ihnen
angegebene Arbeitsfähigkeit auch auf die Vorjahre bezogen. Zum andern ergebe
sich aus den übrigen medizinischen Akten - sie nahm Bezug auf die
Einschätzungen des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheuma, vom
31. Oktober 2009 und der Rehaklinik Y.________ vom 11. März 2010 sowie die
rheumatologische Untersuchung durch den RAD-Arzt vom 19. Oktober 2010 - keine
grundlegend andere oder erheblichere gesundheitliche Beeinträchtigung in den
Jahren 2008-2011. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht
demnach ins Leere.

3.
3.1 Nach Würdigung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass den
fachmedizinischen Feststellungen mehr Gewicht einzuräumen sei als dem
Haushaltsbericht, weil es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich gewesen
sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen
Einschränkungen zu erkennen. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr.
med. H.________ und des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 2011 stellte sie fest,
dass die Versicherte im Haushalt sowohl aus neurologischer als auch aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden könne. Bezogen auf das normale
Arbeitspensum als Hausfrau bestehe eine gewisse Verlangsamung, die durch
Sequenzierung der Arbeit kompensiert werden könne, und eine Minderbelastung,
die durch den Beitrag des Ehemannes ausgeglichen werde. Dementsprechend
bestätigte das kantonale Gericht die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle.

3.2 Was die Versicherte dagegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu
führen. Zu Unrecht macht sie geltend, es hätte nach Vorliegen des Gutachtens
erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt werden müssen. Denn dem Gutachten
lässt sich entnehmen, dass die im Haushaltsbericht aufgrund der Angaben der
Versicherten ermittelte Einschränkung von 50 % aus neurologischer und
psychiatrischer Sicht nicht begründet werden kann und eine Symptomausweitung
besteht. Die Gutachter legten überzeugend dar, inwiefern die Versicherte
aufgrund der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen in der Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ist. Darauf kann
ohne weiteres abgestellt werden; eine weitere Haushaltsabklärung vermöchte zu
keinen neuen Erkenntnissen zu führen und erübrigt sich.

3.3 Entgegen der Darstellung der Versicherten nahm die Vorinstanz auch nicht
etwa willkürlich an, es handle sich bei den Haushaltsarbeiten (ausschliesslich)
um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, welche der Versicherten zumutbar
seien. Vielmehr legte die Vorinstanz dar, dass die vielfältigen Arbeiten im
Haushalt mehrheitlich als leichte Tätigkeiten zu werten seien; die schwereren
Tätigkeiten (beispielsweise Überkopfarbeiten [wie das Aufhängen von Wäsche oder
das Reinigen von hohen Schränken oder Fächern] und das Heben von Wäschekörben,
grossen Töpfen oder Einkaufstaschen) habe der Ehemann der Versicherten im
Rahmen der von ihm zu erwartenden Mithilfe zu übernehmen (vgl. dazu BGE 133 V
504 E. 4.2 S. 509 ff.). Auch diese Ausführungen geben zu keinen Beanstandungen
Anlass (vgl. E. 1 hiervor).

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5.
Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann