Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 71/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_71/2012

Urteil vom 22. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1960, meldete sich am 23. Mai 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er gab an, an Morbus Crohn zu
leiden. Die IV-Stelle des Kantons Luzern untersuchte den medizinischen
Sachverhalt sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse und ermittelte einen
Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 13. November 2003 sprach sie dem
Versicherten ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben
vom 24. November 2003 liess M.________ der IV-Stelle mitteilen, seit 1. Juli
2003 habe er versuchsweise zu 30 % gearbeitet. Auf den 1. Dezember 2003 trat er
die Stelle unbefristet an (Arbeitsvertrag Betriebsleiter vom 23. November
2003). Die IV-Stelle sprach M.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2004 die
ganze Rente weiterhin zu (Invaliditätsgrad von 75 %).
A.b Der Versicherte zog auf den 1. April 2004 in den Kanton Aargau um. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau überprüfte im Februar 2009 den Rentenanspruch. Sie
erhielt davon Kenntnis, dass M.________ inzwischen in mehreren Stellen
gearbeitet hatte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Februar 2009).
Seit Oktober 2007 war er in Vollzeit als Buschauffeur im Busbetrieb Aarau
angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. März 2009). Mit Verfügung vom
11. März 2009 sistierte die IV-Stelle die Rente wegen Verletzung der
Meldepflicht und stellte mit Vorbescheid vom 25. Mai 2009 die rückwirkende
Aufhebung der Rente auf den 31. Dezember 2005 in Aussicht. Sie wies darauf hin,
es liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb zu Unrecht bezogene
Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 77'248.- zurückzuerstatten seien. Sie
bestätigte dies mit Verfügung vom 2. September 2009. Mit Verfügung vom 24.
September 2009 forderte sie vom Versicherten Fr. 77'248.- zurück.

B.
Die gegen die Verfügung vom 2. September 2009 gerichtete Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid 15. November 2011
teilweise gut. Es hob die Rente rückwirkend auf den 31. März 2006 auf und
verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung vom 1. April 2006 bis 31. Mai
2009 bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 71'728.-.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben; die
vorinstanzliche Beschwerde vom 28. September 2009 sei gutzuheissen;
eventualiter sei die Sache zu erneuter Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde
genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen in weiten Teilen nicht, da den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen beschränken sich im Wesentlichen
auf eine (verkürzte) Wiedergabe der Ausführungen in der vorinstanzliche
Beschwerde; sie kommen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im
Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht. Zu den
wiederholten Beanstandungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dort ist unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2
ATSG zum Erlass der Rückerstattung zutreffend ausgeführt, dass diese Frage
nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (E. 4.3.2 letzter Absatz). Ebenso ist
richtig, dass der im Rahmen der 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 neu
eingefügte Art. 31 IVG für die Einkommensentwicklung bis Ende 2007
intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist und für die Zeit ab 2008 nicht zu
einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt (E. 4.2.1). Keine
Bundesrechtsverletzung liegt auch darin, dass die Vorinstanz
invaliditätsbedingte Gestehungskosten verneint und den Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG) verwiesen hat (E.
4.2.2).

2.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung
erledigt wird.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz