Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 719/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_719/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2012 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
23. Juli 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
nicht auseinandersetzt, namentlich nicht darlegt, inwiefern das
Sozialversicherungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die
Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2012 erhobenen Einwendungen unbehelflich
sind,
dass somit hinsichtlich des Nichteintretensentscheids keine sachbezogenen
Ausführungen vorliegen und es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt,
dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male in Streitigkeiten um
Krankenkassenprämien mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe ans
Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu
bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für einmal noch
verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben
wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann