Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 718/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_718/2012

Urteil vom 5. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juli 2012.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10.
Juli 2012 die Beschwerde der 1952 geborenen W.________ gegen die Verfügung vom
18. Mai 2011, womit die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr rückwirkend ab März
2010 eine ganze und ab Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte,
insofern teilweise gutgeheissen hat, als es festhielt, die Beschwerdeführerin
habe ab März 2010 bis zum 30. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze und ab Juli
2011 auf eine halbe Invalidenrente,
dass W.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben lässt mit den Anträgen auf Zusprechung "unterminiert" einer ganzen
Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an
die Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die festgestellte restliche
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und den sich daraus ergebenden
Invaliditätsgrad beanstandet,
dass sie im Wesentlichen eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts geltend
macht, indem die IV-Stelle in jüngerer Zeit keine körperlichen Untersuchungen
habe durchführen lassen und ein ursprüngliches Zeugnis des Dr. med. G.________
vom 14. Dezember 2010 nur als "Momentanaufnahme" interpretiert worden sei,
dass sich der kantonale Entscheid bezüglich der Rentenberechtigung, soweit noch
streitig, auf die bidisziplinäre RAD-Untersuchung vom 14. März 2011 stützt,
welche auch das Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 14. Dezember 2010
berücksichtigt,
dass die hiegegen vorgetragenen Einwendungen über eine appellatorische Kritik
nicht hinauskommen, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
unzulässig ist und nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein Schreiben vom 4. September
2012 einreicht, in welchem Dr. med. G.________ ausführt, eine Besserung sei bei
der Versicherten ausgeschlossen und die Krankheit irreversibel,
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel im Sinne des neu aufgelegten
Schreibens von Dr. med. G.________ aus formellen Gründen gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG keine Berücksichtigung finden können (Urteile 4D_150/2009 vom 15. März 2010
und 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010 E. 3.1 in fine), zumal hier nur die
Verhältnisse bis zum Verfügungserlass vom 18. Mai 2011 zu prüfen sind (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini