Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 712/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_712/2012

Urteil vom 6. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 5. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.
August 2006, sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden dem 1952
geborenen P.________ eine Viertelsrente ab 1. November 2001, eine ganze Rente
ab 1. Februar 2005 (unter Berücksichtigung der Folgen eines am 6. Februar 2005
erlittenen Verkehrsunfalles) sowie eine Viertelsrente ab 1. September 2005 zu.
Das Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden wies eine hiegegen erhobene
Beschwerde des P.________ mit Entscheid vom 25. April 2007 ab, worauf dieser
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen
liess. Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 6. Mai 2008 (9C_494/2007)
teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid sowie den Einspracheentscheid
auf, soweit darin der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde, und wies
die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahren und
anschliessender Neuverfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die
IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

A.b. In der Folge führte die IV-Stelle verschiedene Gespräche mit P.________,
veranlasste eine berufliche Abklärung im Verzahnungsprogramm S.________ (vom
18. August bis 28. November 2008) und forderte ihn insbesondere auf, seine
Stellensuche zu intensivieren. Nachdem eine Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt misslungen und auch die Teilnahme am Einsatzprogramm nicht
erfolgreich verlaufen war, schloss die Invalidenversicherung die
Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 18. Februar 2009).

Im August 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in
dessen Rahmen P.________ eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte
und die IV-Stelle namentlich einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________,
FMH für Allgemeinmedizin, vom 9. September 2009, sowie eine Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. W.________) vom 28. Januar 2010
einholte. Auf Empfehlung des Dr. med. W.________ veranlasste sie eine
Begutachtung in der Medas Y.___________ vom 23. Juni 2010. Nach erneuter
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 24. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle am 2.
August 2010, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem
IV-Grad von 46 %.
Am 11. August 2010 teilte die IV-Stelle P.________ mit, sie sei bereit, erneut
Arbeitsvermittlungsbemühungen aufzunehmen, sofern er zum einen eine
längerfristige, stabile Alkoholabstinenz durch den behandelnden Arzt ausweisen
könne und zum andern die medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 60 % in
einer adaptierten Tätigkeit anerkenne sowie "in diesem Rahmen uneingeschränkt
an Eingliederungsmassnahmen teilnehme".

B.
Am 23. August 2010 liess P.________ gegen die Verfügung vom 2. August 2010 beim
Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben und deren
Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die
(vorgängige) Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen. Nachdem die
IV-Stelle Ende Oktober 2010 erneut Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte,
sistierte das Verwaltungsgericht auf Ersuchen des Versicherten das Verfahren.
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Arbeitstraining bei der O.________
GmbH vom 9. bis 25. Februar 2011 (Abschlussbericht vom 27. April 2011). Am 23.
September 2011 orientierte die IV-Stelle den Rechtsvertreter des Versicherten,
die Arbeitsvermittlungsbemühungen (welche P.________ nicht aktiv unterstützt
habe) seien aus invaliditätsfremden Gründen erfolglos geblieben und würden
abgeschlossen. Mit Eingabe vom 30. September 2011 ersuchte sie beim Gericht um
Weiterführung des Verfahrens. Am 9. Mai 2012 wies das per 1. Januar 2011 für
Beschwerden im Sozialversicherungsrecht zuständig gewordene Obergericht
Appenzell Ausserrhoden (Justizgesetz vom 13. September 2010 [bGS 145.31] Art.
28 lit. b) die Beschwerde ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. November 2001 beantragen. Eventualiter sei die IV-Stelle zur
Durchführung beruflicher Massnahmen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch
zu verpflichten.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die
Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6
ATSG), wie sie sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach
Art. 17 ATSG wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit usw.) im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum
(z.B. Urteil 8C_409/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 V
108) entwickelt haben.

2.

2.1. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. April 2006 lag die Annahme zu
Grunde, der Versicherte wäre (nach Abheilung der Unfallfolgen) ab 20. August
2005 in einer zumutbaren Arbeitstätigkeit zu 60 % erwerbsfähig, so dass bei
einem Valideneinkommen von Fr. 59'660.- und einem Invalidenlohn von Fr.
32'217.- ein Invaliditätsgrad von 46 % resultierte. Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, soweit darin die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneint werden.

2.2. Das kantonale Gericht legt die Rechtsgrundlagen zur Revision von
Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 133 V 108 E.
5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte, namentlich auch bei Diskrepanzen zwischen ärztlichen Beurteilungen
und Einschätzungen beruflicher Abklärungspersonen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteile 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E.
2.2.1 und 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen)
zutreffend dar.

3.

3.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Berichte sowie der Beurteilungen
der beruflichen Abklärungspersonen pflichtgemäss und erwog, seit der
ursprünglichen Rentenzusprache vom 5. April 2006 sei keine rechtserhebliche
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, weshalb die
Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Insbesondere vermöchten die
Abklärungsberichte des Verzahnungsprogramms S.________ vom 2. Dezember 2008 und
der O.________ GmbH vom 21. Februar 2011 den Beweiswert des Medas-Gutachtens
nicht zu beeinträchtigen. Das Valideneinkommen sei im Erstverfahren basierend
auf Angaben des Arbeitgebers festgesetzt worden, " scheinbar " ohne
Berücksichtigung von Schichtzulagen und Leistungsprämien. Das Einkommen beruhe
daher (grundsätzlich) auf einer unzutreffenden tatbeständlichen Würdigung und
damit auf einem Willensbildungsfehler der Behörde. Diesen hätte der Versicherte
aber auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg im Erstverfahren, spätestens mit
Revisionsgesuch beim Bundesgericht geltend machen müssen, was indes
unterblieben sei. Von einem Rechnungsfehler könne nicht gesprochen werden.
(Auch) eine Wiedererwägung komme nicht mehr in Frage, nachdem es selbst das
Valideneinkommen (mit Entscheid vom 25. April 2007) "explizit" auf Fr. 57'200.-
festgesetzt habe.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ansprüche seien zu Unrecht
verneint worden. Die Berichte über die beruflichen Abklärungen belegten als
neue erhebliche Beweismittel die Unrichtigkeit der Rentenverfügungen vom 5.
April und 19. September 2006. Er rügt, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort
zur gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG angezeigten Revision geäussert, mindestens fehle
eine klärende medizinische Stellungnahme. Das völlige Ausserachtlassen der
Abklärungen im Verzahnungsprogramm S.________ sowie bei der O.________ GmbH
verstosse gegen Art. 61 lit. c ATSG. Sodann sei der Invaliditätsgrad nicht
wiederzuerwägen, sondern zu berichtigen, weil die IV-Stelle bloss die
einschlägigen Angaben zum Valideneinkommen in den Akten der Unfallversicherung
übersehen und die Gerichte die fehlerhaft festgesetzte Höhe undiskutiert
übernommen hätten.

4.

4.1. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welches sich sowohl mit den
medizinischen Beurteilungen als auch mit den beruflichen Abklärungsberichten
pflichtgemäss auseinandergesetzt und insbesondere nachvollziehbar begründet
dargelegt hat, weshalb auf das Medas-Gutachten vom 23. Juni 2010 abzustellen
und entgegen den beruflichen Abklärungsberichten nicht eine (erst) nach
beruflichen Massnahmen verwertbare, nur "geringe" Arbeitsfähigkeit anzunehmen
sei, genügt in allen Teilen den bundesrechtlichen Anforderungen. Zu Recht
berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Medas-Gutachter die attestierten
Einschränkungen mit medizinischen Untersuchungsergebnissen begründeten, während
die beruflichen Abklärungspersonen entscheidend auf ihre subjektive Wahrnehmung
und die (geäusserten) Befindlichkeiten des Versicherten abstellten. Weil
keinerlei Anhaltspunkte auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung (en) hindeuteten (zu den strengen Voraussetzungen an
Revisionsgründe, wenn diese - wie hier - im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzung geltend gemacht werden, deren Beurteilung massgeblich
auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, vgl. z.B. Urteil 9C_955/2012 vom 13.
Februar 2013 E. 3.3.1), hat sich die Vorinstanz zu Recht darauf beschränkt, die
Rentenrevisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG zu verneinen, ohne eine
prozessuale Revision (Art. 53 ATSG) explizit auszuschliessen. Für
beweisrechtliche Weiterungen bestand weder im kantonalen Beschwerdeverfahren
Anlass, noch ist ein solcher letztinstanzlich auszumachen. Aktenwidrig ist die
Behauptung, das kantonale Gericht habe die beruflichen Abklärungsberichte
"rechtswidrig" vollständig ausser Acht gelassen, nachdem im angefochtenen
Entscheid - wie dargelegt - einlässlich und begründet dargelegt wurde, weshalb
die Berichte des Verzahnungsprogramms S.________ und der O.________ GmbH das
Medas-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermöchten.

4.2. Mit Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und
letztinstanzlich wiederholten Einwände gegen die Höhe des Valideneinkommens
stellte das kantonale Gericht letztinstanzlich verbindlich fest, der
mutmassliche Lohn ohne Behinderung sei (im IV-Verfahren) "scheinbar" ohne
Schichtzulagen und Leistungsprämien festgesetzt worden und erwog, dabei handle
es sich um einen Willensbildungsfehler der Behörde (E. 3.1 hievor). In der Tat
stützte sich die IV-Stelle bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf die
Angaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma, welche mit Fragebogen vom 19.
September 2001 den AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 4'400.-
monatlich beziffert hatte, ohne zusätzliche Schichtzulagen und Leistungsprämien
zu erwähnen. Demgegenüber ermittelte die Schweizerische Unfallversicherung
(SUVA) den Jahresverdienst unter Einbezug von Kinder- und Schichtzulagen sowie
einer Leistungsprämie (Bericht vom 14. Mai 2001), was dem seit September 2001 -
auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren - rechtskundig vertretenen
Versicherten somit längst bekannt gewesen sein musste. Wenn er unter Berufung
auf Akten der SUVA aus dem Jahr 2001 rund sieben Jahre benötigte, um den Mangel
aufzuspüren, verbietet es sich bereits aus diesem Grund, von einer offenbaren
oder klaren Unrichtigkeit zu sprechen (Urteil I 172/06 vom 26. April 2006 E.
2.3). Eine Berichtigung ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hätte nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entsprechende Einwände auf dem
ordentlichen Rechtsweg (Art. 121 lit. d BGG) geltend machen müssen (BGE 130 V
320 E. 3.1 S. 326). Dies hat er aber in seinen zahlreichen Eingaben an
IV-Stelle, Vorinstanz und Bundesgericht unbestrittenermassen nie getan, sondern
die Höhe des Validenlohnes erst im Juni 2008 in Frage gestellt.

5.

5.1. Was schliesslich die Rüge betrifft, die
Beschwerdegegnerin " verweigere " seit Jahren berufliche Massnahmen - über
welche die Vorinstanz in Ausdehnung des Streitgegenstandes befunden hatte - und
verhalte sich in diesem Zusammenhang treuwidrig, stellte die Vorinstanz
letztinstanzlich verbindlich fest, die IV-Stelle habe den Versicherten "über
Jahre hinweg unterstützend, beratend und vermittelnd bei der Stellensuche
unterstützt". Sie erwog, mit Blick auf die konkreten Verhältnisse (Alter,
gesundheitliche Schwierigkeiten, langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt) seien
bereits aus objektiven Gründen die Chancen auf einen Arbeitsplatz in der freien
Wirtschaft eher gering. Die angemessenen, zweckmässigen
Arbeitsvermittlungsbemühungen der Beschwerdegegnerin seien, bei fehlender
subjektiver Eingliederungsbereitschaft, erfolglos geblieben. Realistischerweise
könne in Zukunft ebenfalls kein positives Ergebnis erwartet werden, so
dass - in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips - kein Anspruch auf
(weitere) Arbeitsvermittlung bestehe. Nicht erfüllt seien die Voraussetzungen
für eine Umschulung in Anbetracht des nahen Pensionsalters, der langjährigen
Absenz vom Arbeitsmarkt und namentlich weil die zumutbaren Tätigkeiten keine
besondere Ausbildung verlangten.

5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in diesem Punkt keine
Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Aktenwidrig ist zunächst die Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe der O.________ GmbH keinen Vermittlungsauftrag erteilt.
Dass durchaus Vermittlungsbemühungen stattfanden, lässt sich dem Schreiben der
O.________ GmbH vom 30. Mai 2011 zweifelsfrei entnehmen, worin diese ihre
Abklärungsergebnisse darlegte und wörtlich festhielt: " Wir können zurzeit
nicht vermittelnd wirken, es sind uns keine Stellen bekannt, die frei
wären. " Im Übrigen ist die vorinstanzlich geschützte Einstellung der
Arbeitsvermittlung in keiner Weise zu beanstanden, namentlich nicht angesichts
der langjährigen, auch an der fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft
des Beschwerdeführers gescheiterten Bemühungen (vgl. Urteil I 589/98 vom 21.
Juni 1999, publiziert in: AHI 2000 198). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers wurde ein Umschulungsanspruch nie (rechtsverbindlich)
zugesichert, insbesondere nicht in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
vom 18. März 2003 (worin diese lediglich festhielt, die Verfügung vom 3.
Dezember 2002 verwehre einen Umschulungsanspruch nicht) und im vorinstanzlichen
Urteil vom 18. Februar 2004 (wo das kantonale Gericht erwog, eine spätere
Umschulung sei durch die damals sinnvollere Arbeitsvermittlung nicht
ausgeschlossen). Von einem treuwidrigen Verhalten kann keine Rede sein.
Schliesslich hält der vorinstanzlich verneinte Anspruch auf Umschulung auch mit
Blick darauf vollumfänglich vor Bundesrecht Stand, dass der subjektiv nicht
eingliederungsbereite Versicherte seit 1979 als angelernter Maschinenführer
tätig gewesen war und ihm nach Einschätzung der Medas-Gutachter aus
medizinischer Sicht weiterhin ein breites Feld an Tätigkeiten offen stehen
würde.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben