Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 710/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_710/2012

Verfügung vom 3. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse A.________ sel.,
gestorben am........,
vertreten durch Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden,
Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002
Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. September 2012 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012,
in die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012, wonach
A.________ am........ verstorben ist,

in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren in der Folge sistiert wurde und bis zur Klärung
der Fragen betreffend Rechtsnachfolge und Prozesseintritt suspendiert blieb,
dass in der Folge über den Nachlass des A.________ die konkursamtliche
Liquidation angeordnet wurde,
dass das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Bundesgericht am 3. August
2016 mitteilte, gemäss Beschluss der Gläubigerschaft (Zirkularschreiben vom 4.
Juli 2016) führe die Konkursmasse die Beschwerde nicht weiter; die Abtretung
des Prozessführungsrechts im Sinne von Art. 260 SchKG sei von keinem Gläubiger
verlangt worden,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage die am 12. September 2012 vor
Bundesgericht anhängig gemachten beschwerdeweise verfolgten Rechtsansprüche
(Aufhebung der Rückerstattung der Invalidenrente; Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung für das kantonale Verfahren) keinem
Rechtssubjekt mehr zugerechnet werden können,
dass der bundesgerichtliche Prozess daher gegenstandslos geworden und
infolgedessen das Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den
Instruktionsrichter abzuschreiben ist,
dass mit Blick auf den beträchtlichen Kanzleiaufwand, der dem Bundesgericht
wegen der umfangreichen Korrespondenzen in der seit 12. September 2012
anhängigen Sache entstanden ist, der am 19. September 2012 durch A.________
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzubehalten ist, mit welchem die zu
erhebenden Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) gleicher Höhe verrechnet werden,

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll
abgeschrieben.

2. 
Es werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- erhoben und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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