Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 705/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_705/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
14. Juni 2012.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft das
Gesuch des 1961 geborenen M.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente
mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen eingereichte Beschwerde
mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Abklärung; eventuell
sei ihm zumindest eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der
seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die
polydisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 22. Februar 2011
zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des panvertebralen
Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik und der peripheren vestibulären
Funktionsstörung seine frühere Tätigkeit als Gipser im eigenen Betrieb (seit
dem Unfall vom 8. November 2006) behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben
vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeit ohne Sturzgefahr) schon seit Frühjahr 2007
uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder
unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede
sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach
keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien).

In der Beschwerdeschrift werden denn auch ausschliesslich blosse Tat- und
Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung
durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. Anzumerken bleibt einzig,
dass keine der seit Sommer 2007 abgegebenen medizinischen Stellungnahmen (auch
des Hausarztes und der behandelnden Spezialärzte) im Widerspruch steht zur
angeführten Beurteilung der Gutachter des Instituts X.________, wonach bei
Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit vorliege.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger