Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_6/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. November 2011.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2010 das Gesuch
der 1966 geborenen E.________ um Erhöhung der ihr seit 1. Dezember 2002
ausgerichteten halben Invalidenrente - wie zuvor bereits mit Verfügung vom 24.
September 2008 - abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von E.________
hiegegen eingereichte Beschwerde abgewiesen hat (Entscheid vom 7. November
2011),
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell
sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle
zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der
Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und die dabei
zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung des Berichts des Dr. med.
K.________ vom 12. Juni 2008, welcher der Verfügung vom 24. September 2008
zugrunde lag, mit der eine revisionsweise Rentenerhöhung abgelehnt wurde, und
der ärztlichen Unterlagen, welche die IV-Stelle im Rahmen der aktuellen
Überprüfung des Invalidenrentenanspruchs beigezogen hat, zum Schluss gelangt
ist, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe im Vergleichszeitraum trotz
Verschlechterung des Zustandes am linken Knie nicht zugenommen,
dass gemäss Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine anderen
Gesundheitsschäden ausgewiesen sind, welche bis zum Zeitpunkt der neuerlichen
Verfügung vom 8. Juli 2010 eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin zur Folge gehabt hätten,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
welche mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern die
tatsächlichen Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts offensichtlich
unrichtig seien oder sonst wie auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen
sollen,
dass die Versicherte der IV-Stelle am 26. Mai 2008 mitgeteilt hat, sie leide
als Folge eines leichten Schlaganfalls an Störungen der Feinmotorik in der
linken Hand, Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte und
Konzentrationsproblemen, was, wie sie geltend macht, im angefochtenen Entscheid
keine Erwähnung gefunden hat, indessen auch nicht relevant ist,
dass Dr. med. K.________ nämlich in dem kurze Zeit später verfassten Bericht
vom 12. Juni 2008, auf welchen die Vorinstanz Bezug nimmt, den
cerebrovasculären Insult unter den Diagnosen zwar aufgeführt, als Folge davon
jedoch lediglich eine leichte Schwäche am linken Arm erwähnt und die
Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf 50 % geschätzt hat,
dass seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2008 bis zur vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 keine Verschlimmerung der Folgen des
Schlaganfalls mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und in
der Beschwerde auch nicht behauptet wird,
dass laut den verbindlichen Feststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid auch
keine anderen Gesundheitsstörungen zu einer revisionserheblichen Zunahme der
Arbeitsunfähigkeit geführt haben,
dass die Vorinstanz, die den medizinischen Sachverhalt umfassend und
rechtskonform abgeklärt hat, insbesondere nicht verpflichtet war, ein
fachärztliches Gutachten zum Grad der Arbeitsfähigkeit beizuziehen, da die
vorhandenen Unterlagen ein hinreichend klares Bild zur Entwicklung der
Leistungsfähigkeit im Beurteilungszeitraum zeigen,
dass aus dem nämlichen Grund der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle oder Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Beurteilung
als unbegründet abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer