Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 692/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_692/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 6. Juli 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Uri die der 1957 geborenen Z.________ ausgerichtete
Invalidenrente mit Verfügung vom 9. November 2009 rückwirkend auf Ende Dezember
2005 aufhob, weil eine Meldepflichtverletzung vorgelegen habe,
dass die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. November 2009 die der
Versicherten vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 gewährte
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zunächst auf eine Viertelsrente
herabsetzte und ab 1. Januar 2006 aufhob sowie gleichzeitig von Z.________ die
im Zeitraum von Dezember 2004 bis Oktober 2007 zu Unrecht bezogenen
Invalidenrenten im Betrag von Fr. 67'784.- zurückforderte,
dass das Obergericht des Kantons Uri die von Z.________ gegen beide Verfügungen
erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 18. März
2011 abwies,
dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten
Beschwerde den angefochtenen Entscheid vom 18. März 2011 aufhob und die Sache
an das Obergericht zurückwies, damit es über die Beschwerden gegen die
Verfügungen der IV-Stelle vom 9. und 19. November 2009 im Sinne der Erwägungen
neu entscheide (Urteil vom 27. September 2011),
dass das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerden mit Entscheid vom 6. Juli
2012 wiederum abwies,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
festzustellen, dass allenfalls zu viel bezogene Leistungen nicht
zurückzuerstatten sind, eventuell sei die Sache zu weiterer
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen,
dass im vorliegenden Fall einzig die Gesetzmässigkeit der vorinstanzlich
bestätigten Rückforderung des Betrages von Fr. 67'784.- (Rentenbetreffnisse für
die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Oktober 2007) gemäss Verfügung der
IV-Stelle vom 19. November 2009 zu prüfen ist,
dass die Rückforderung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zulässig ist, wenn die versicherte Person die Meldepflicht fahrlässig verletzt
oder die Rente nicht gutgläubig bezogen hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 119
V 431 E. 2 S. 432),
dass das kantonale Gericht mit Bezug auf die Verletzung der Meldepflicht auf
seinen Entscheid vom 18. März 2011 verwiesen hat, worin ausgeführt wurde, dass
die Beschwerdeführerin auf den ihr unterbreiteten Fragebögen keine Angaben über
die von ihr verrichteten Erwerbstätigkeiten gemacht habe, weshalb von
absichtlicher Meldepflichtverletzung auszugehen sei,
dass mit diesem Hinweis der Vorinstanz auf ihren früheren Entscheid, welcher
ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft, der Begründungspflicht Genüge getan
ist,
dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 9C_341/2011 vom 27. September 2011
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfung der
Frage, ob die Versicherte eine Meldepflichtverletzung begangen habe, sondern
lediglich eine neue Entscheidung über die Rückforderung angeordnet hat, wobei
in erster Linie deren Höhe streitig war,
dass demnach der Vorwurf, das Obergericht habe das Vorliegen der zur
Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Invalidenrenten führenden
Meldepflichtverletzung entgegen den Anordnungen des Bundesgerichts nicht
überprüft, an der Sache vorbeigeht,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der
Meldepflichtverletzung in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis
unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
erschöpfen, wogegen nicht dargetan wird, inwiefern das Obergericht den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie unter
Verletzung von Bundesrecht festgelegt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 95 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Tatsache, dass das Obergericht die Meldepflichtverletzung in beiden
Entscheiden aus dem nämlichen Sachverhalt abgeleitet hat, nicht als
willkürliche oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsermittlung
qualifiziert werden kann, hat doch die Versicherte in zwei Fragebögen (von März
2002 und Januar 2004) zwei Arbeitsverhältnisse nicht deklariert, weshalb für
die Vorinstanz keinerlei Anlass bestanden hat, im zweiten Entscheid nicht auch
von diesem klaren Sachverhalt auszugehen,
dass die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen,
dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde, sodass dem Eventualantrag der
Versicherten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden
Abklärungen und neuer Entscheidung nicht stattzugeben ist,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer