Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 681/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_681/2012

Urteil vom 20. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie wohl einen rechtsgenüglichen Antrag auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen,
dass es der Beschwerdeführer dabei bewenden lässt, die bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Behauptungen bezüglich fehlender Unabhängigkeit der
begutachtenden Fachärzte und ungenügender Abklärungen zu wiederholen, ohne sich
mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche
abweichend von der Ablehnungsverfügung vom 15. Juli 2010, einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % anerkennt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer