Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 671/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_671/2012

Urteil vom 15. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
1. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
2. Stephan Kübler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
F.________, geboren 1973, verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als
Zahnarztgehilfin und ein Diplom als Personalfachfrau. Zuletzt war sie vom 19.
Januar bis 30. Juni 2009 in einem temporären Anstellungsverhältnis als
Personalbereichsleiterin mit einem Arbeitspensum von ungefähr 70 % bei den
V.________ tätig. Anschliessend bezog sie Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Am 4. August 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf
Erschöpfung, verminderte Belastbarkeit, Schlafstörungen, Angstzustände und
wiederholte Infekte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte
u.a. einen Bericht ein des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, FMH
Psychiatrie, vom 14. September 2009. Im Weiteren veranlasste sie eine
medizinische Abklärung im Institut X.________, (Gutachten vom 31. August 2010).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Stellungnahmen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. R.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom
24. September 2010 und 3. März 2011) verfügte die IV-Stelle am 4. April 2011
die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 %.

B.
Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben und einen Bericht des Dr. med.
S.________ sowie des mit diesem in Praxisgemeinschaft arbeitenden Psychologen
K.________, vom 30. Mai 2011, zu den Akten reichen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 31. Mai 2012 ab. Das von F.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung bewilligte es und sprach ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Stephan Kübler, eine Entschädigung von Fr. 1'672.60 zulasten der Gerichtskasse
zu.

C.
Sowohl F.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, und
dieser selbst erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
F.________ lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung
vom 4. April 2011 und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer
Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2010 beantragen. Subeventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen zur erneuten Abklärung und nochmaligen
Verfügung. Zudem sei die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für den Arztbericht
des Dr. med. S.________ und des Psychologen K.________ vom 30. Mai 2011 in Höhe
von Fr. 500.- zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersucht sie auch für
das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtsanwalt Kübler beantragt, in Änderung von Dispositiv-Ziffer 3 des
vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine zusätzliche Entschädigung von Fr.
369.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf die so
umschriebene Kognition ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt,
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung.

1.2 Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich sind, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die
Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler
beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur
Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S.
99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (
BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.3.4. S.
227) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei
erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) bestimmt wird.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nicht
die genauen Diagnosen entscheidend, sondern medizinisch-theoretisch
nachweisbare Funktionsausfälle. Zwar divergierten die Beurteilungen des
Institut X.________ und der behandelnden Fachpersonen, doch sei dem Gutachten
des Institut X.________, welches sämtliche Beweiswertkriterien erfülle -
weshalb die gerügte Dauer der Begutachtung nicht ausschlaggebend sei -, höheres
Gewicht beizumessen als den Einschätzungen des Dr. med. S.________ und des
Psychologen K.________. Die Versicherte sei wiederholt in der Lage gewesen,
während mehrerer Monate hochprozentige Stellen im angestammten
Tätigkeitsbereich zu halten, was sich mit der von Dr. med. S.________ und dem
Psychologen K.________ geschilderten massiven Überforderung nach kürzester Zeit
nicht vereinbaren lasse. Soweit deren Einschätzung auf den subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin beruhten, lasse sich daraus keine massgebliche
Arbeitsunfähigkeit ableiten. Deren Beurteilungen seien mit Blick auf die
auftragsrechtliche Vertrauensstellung behandelnder Ärzte und Psychotherapeuten
besonders sorgfältig zu würdigen. Auf die nachvollziehbare Beurteilung der
Experten des Institut X.________, wonach eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in
angepassten Arbeiten bestehe, sei ohne beweisrechtliche Weiterungen
abzustellen. Der Verfügung liege ein Valideneinkommen basierend auf den in den
Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Löhnen zu Grunde sowie
ein Invalideneinkommen, das 70 % jenes Durchschnittslohnes betrage. Der hieraus
resultierende Invaliditätsgrad von 30 % sei nicht zu beanstanden.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe
gestützt auf das nicht schlüssige Gutachten des Institut X.________ ohne
nachvollziehbare Begründung und damit in Verletzung ihres Gehörsanspruches
willkürlich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 Ziff. F43.1)
verneint, obwohl der korrekten Diagnose ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen entscheidende Bedeutung zukomme. Die Gutachter des Institut
X.________ hätten den psychiatrischen Zustand - bereits aus zeitlichen Gründen
- nicht lege artis erhoben und zu Unrecht auf eine Rücksprache mit den
behandelnden Fachpersonen verzichtet. Der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf
unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, soweit dem kantonalen Gericht das
psychiatrische Konsilium des Dr. med. B._______, Vertrauensarzt der
Taggeldversicherung, vom 17. November 2008 nicht vorgelegen habe. Aktenwidrig
seien die Erwägungen des kantonalen Gerichts, soweit nicht berücksichtigt
werde, dass sie im Anschluss an die diversen Arbeitsversuche jeweils massive
gesundheitliche Einbrüche erlitten habe. Die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit
auf 70 % sei rein utilitaristisch und weder nachvollziehbar noch schlüssig, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch in diesem Punkt willkürlich.

4.
4.1 Es steht ausser Frage, dass die Versicherte eine schwierige Kindheit
erlebte (z.B. wurde sie in einer Pflegefamilie untergebracht, da die Eltern zu
wenig Zeit für ihre Betreuung hatten, auch musste sie mehrfach - teils
unvorbereitet - den Wohnort wechseln und wurde Opfer sexueller
Grenzverletzungen oder Übergriffe, u.a. durch den alkoholabhängiger Vater). In
der Adoleszenz und als Erwachsene wurde sie - erneut - Opfer von
Beziehungsgewalt. Nach einer Gewalterfahrung (Angaben gegenüber den Gutachtern
des Institut X.________) bzw. im Zuge einer Trennung aus einer traumatischen
Beziehung (Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 14.
September 2009) begab sie sich im Jahr 2001 in psychotherapeutische Behandlung.
Gleichwohl schloss sie im selben Jahr die Ausbildung zur Personalfachfrau
erfolgreich ab und war unbestritten bis 2007 in der Lage, beruflich sehr
anspruchsvolle Funktionen mit Führungsaufgaben wahrzunehmen. Erst ab 29. Juni
2007 attestierte der sie seit 2001 behandelnde Dr. med. S.________ eine
(vollständige) Arbeitsunfähigkeit und führte aus, im Zuge einer übermässig
belastenden Arbeitsstelle und wiederholten (Virus-) Infektionen sei es im
Frühjahr 2007 zu psychischen Dekompensationen gekommen. Nachfolgende
(teilzeitliche) Arbeitsversuche ab Herbst 2007 seien gescheitert. In
psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in erster Linie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, emotional instabilen und abhängigen Zügen (F61.0), weiter eine
PTBS (F43.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige
Episode (F33.1).

4.2 Der das psychiatrische Teilgutachten verfassende Dr. med. G.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seiner Anamnese die belastenden
Lebensumstände ebenfalls ausführlich dar. Er kam zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe zwar Übergriffe in der Kindheit erlitten und später
Mühe gehabt, sich gegen gewalttätige Partner zu wehren. Sie sei indes nicht
Opfer einer schweren Gewalthandlung geworden und träume zwar von
Überforderungssituationen, erlebe aber weder Flashbacks betreffend die
erlittene Gewalt noch leide sie an Alpträumen. Eine PTBS sei daher zu
verneinen.

4.3 Wenn die Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. G._______ abstellte,
ist dies nicht bundesrechtswidrig. Dass die Versicherte namentlich die
erlittene Gewalt als traumatisch erlebte, vermag zu keiner anderen Beurteilung
zu führen. Davon abgesehen, dass nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines
Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis)
- und eine solche Störung an sich generell nicht als invalidisierend gilt,
sondern der Psychiater darzulegen hat, inwiefern sie nicht durch zumutbare
Willensanstrengung überwindbar ist - wird eine PTBS definitionsgemäss nur
anerkannt, wenn sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem
Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass
auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.
Prädisponierende Faktoren können die Schwelle zur Entwicklung dieses Syndroms
zwar senken und den Verlauf erschweren, sind aber weder notwendig noch
ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können (Dilling/Freyberger
[Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 5. A.,
2010 [Nachdruck 2011], S. 174). Eine weniger einschränkende Formulierung des
Belastungskriteriums oder der zeitlichen Latenz und damit die Berücksichtigung
von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch
aber im Erleben einer Patientin eine Traumatisierung auslösen können, oder ein
erst lange nach ein traumatischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf mag
therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der
Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche
Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (vgl. Urteile 9C_775/2009 vom
12. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009
E. 4.3.1 und 4.3.2).

4.4 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. med. S.________, diese sei
schwankend. Im September 2009 habe sie ungefähr 20 % betragen. Ab ca. Oktober
2009 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 40 %, ab ca. Januar 2010
auf 50 % gerechnet werden. Mit Blick auf die lange Behandlungsdauer empfahl er
ausdrücklich eine Überprüfung seiner Beurteilung durch einen unabhängigen
Gutachter. Im Gutachten des Institut X.________ wurden die Belastungsfaktoren
in den Kontext einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) und einer rezidivierenden, gegenwärtig leichten
depressiven Störung (ICF-10 F33.0) gestellt. Die Gutachter äusserten sich
explizit zu den geltend gemachten Überforderungssituationen und legten
nachvollziehbar dar, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur
eingeschränkt belastbar ist. Ein Vollzeitpensum, namentlich in einer
anforderungsreichen Tätigkeit - wie die zuletzt ausgeübte als
Personalassistentin -, könne zu einer (erneuten) Überforderung führen, so dass
die Arbeitsfähigkeit auf 70 % bei vollschichtigem Pensum zu veranschlagen sei
(vgl. auch E. 5.2 hienach). Dass die Vorinstanz - auch in Anbetracht der
zahlreichen Arbeitseinsätze der Versicherten zwischen 2007 und 2009 in
verantwortungsvollen Positionen und der Tatsache, dass sie dabei keine
gehäuften krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen hatte bzw. die
Arbeitgebern keine gesundheitlichen Probleme registrierten - dieser Beurteilung
vollen Beweiswert beimass und auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu
beanstanden. Dies gilt umso mehr, als aus den nachfolgend dargelegten Gründen
den weiteren gegen das Gutachten des Institut X.________ erhobenen Rügen
ebenfalls nicht gefolgt werden kann.

4.5 Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration
bemängelt wird (die Versicherte veranschlagt diese auf "höchstens zwei
Stunden"), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss
(Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Für den Aussagegehalt eines
medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster Linie darauf an, ob die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies -
wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend
(Urteil 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es
in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf
einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte
behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht
zu schmälern. Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten, darunter auch den
sorgfältig abgefassten Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 14. September
2009, erscheint der für die psychiatrische Begutachtung (Untersuchung vom 17.
August 2010) betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand hinreichend. Sodann
liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt
ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine
sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt,
ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Versicherten
(ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244
ableiten; vgl. Urteil 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Dass die Experten
des Institut X.________ in Würdigung der ausführlichen Vorakten keinen Anlass
sahen für eine Rücksprache mit den behandelnden Psychotherapeuten, ist dem
Beweiswert ihrer Beurteilung nicht abträglich. Was den erst vor Bundesgericht
gerügten Verzicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf den Beizug eines
psychiatrischen Konsiliums des Vertrauensarztes der Taggeldversicherung
betrifft, ist diese Rüge letztinstanzlich nicht mehr zu hören (Art. 99 BGG).

5.
5.1 Bezüglich der Festsetzung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs macht die Versicherte geltend, die Vorinstanz
habe sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Argumenten gegen das unterstellte
Invalideneinkommen auseinandergesetzt und - auch - damit das rechtliche Gehör
verletzt oder sei zumindest in Willkür verfallen. Die Einschätzung der
Gutachter des Institut X.________, es bestehe in sämtlichen leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, sei weder schlüssig
noch nachvollziehbar, zumal die Gutachter selbst andernorts empfahlen, sie
solle eine Sachbearbeiterfunktion übernehmen anstelle der bisherigen
Managementfunktion im Human Resource auf Geschäftsleitungsebene. Mit einer
solchen Tätigkeit könnte sie gemäss LSE 2008 Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3,
bei einem 70 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 43'880.93 erzielen, was im
Vergleich mit dem Validenlohn von Fr. 109'835.96 einen Invaliditätsgrad von 60
% und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Soweit die Vorinstanz
davon ausgehe, sie könnte weiterhin 70 % des bisherigen Einkommens erzielen,
sei dies aktenwidrig und willkürlich.

5.2 Unter dem Titel "Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten
Person/Inkonsistenzen" stimmten die Gutachter der Versicherten darin zu, "dass
ein Vollzeitpensum, erst noch in anforderungsreicher Tätigkeit wie zuletzt als
Personalassistentin durchgeführt, bei der Explorandin zu einer Überlastung bzw.
Überforderung führen könnte". Sie erachteten es deshalb als "wahrscheinlich
mittelfristig sinnvoll, wenn die Explorandin eine ruhigere Tätigkeit angehen
würde, z.B. im Sachbearbeitungsbereich, wo mehr Möglichkeiten bestehen, das
Arbeitsvolumen selbst einzuteilen und man nicht durch ständige Aussenanfragen
getrieben wird. Zudem wäre es wahrscheinlich sinnvoll, wenn die Explorandin
längerfristig nicht ein Vollzeitpensum ausüben würde, auch wenn dies
grundsätzlich medizinisch-theoretisch möglich wäre." In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung halten die beiden Experten fest, dass die attestierte 70 %ige
Arbeitsfähigkeit in jeglichen leichten bis mittelschweren Arbeiten besteht,
namentlich auch "in den angestammten bzw. gelernten Tätigkeiten". Dies
bestätigten sie in der das Gutachten abschliessenden Zusammenfassung. Wenn die
Vorinstanz daraus schloss, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit mit
reduziertem Pensum wäre aus gesundheitlichen Gründen zumutbar, hat sie kein
Bundesrecht verletzt. Namentlich lassen die Ausführungen im Gutachten nicht
darauf schliessen, dass die Versicherte bei einer teilzeitlichen
Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich eine gesundheitliche Gefährdung zu
gewärtigen hätte (vgl. hiezu statt vieler SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/
2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,
wenn das kantonale Gericht - auch - für das Invalideneinkommen auf den in den
Jahren vor dem Gesundheitsschaden erzielten Lohn abstellte.

6.
6.1 Schliesslich kann der Versicherten auch insoweit nicht gefolgt werden, als
sie ihren bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag
wiederholt, die Verwaltung sei zu verpflichten, ihr die Kosten von Fr. 500.-
für den bei Dr. med. S.________ und lic. phil K.________ eingeholten Bericht
vom 30. Mai 2011 zu ersetzen. Das kantonale Gericht hat zutreffend
festgestellt, dass dieser Bericht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
unmassgeblich gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
nicht erfüllt seien (Art. 45 ATSG; vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV). Auch in
dieser Hinsicht hat die Vorinstanz weder den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt noch Bundesrecht verletzt. Ob der an sich
sorgfältige und umfassende Bericht den Beweiswertkriterien genügt, fällt nicht
ins Gewicht. Ebenso wenig steht die fehlende Aussichtslosigkeit der
vorinstanzlichen Beschwerde in einem Zusammenhang mit dem Umstand, dass der
Bericht vom 30. Mai 2011 in Anbetracht der Aktenlage unnötig war.

6.2 Nachdem keine pflichtwidrig unterlassene Abklärung durch die Verwaltung
Anlass für das Einholen des medizinischen Berichts der behandelnden
Fachpersonen gab und dieser, wie soeben dargelegt (E. 6.1 hievor), keine
entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse brachte, hat das kantonale Gericht zu
Recht eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die
entsprechende Eingabe im vorinstanzlichen Verfahrens abgelehnt (vgl. Art. 45
Abs. 1, Art. 61 lit. g ATSG; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04, E. 2.1 mit
Hinweisen; zur Kostentragung bei letztinstanzlich aufgelegten Privatgutachten:
BGE 115 V 62 RKUV 2000 Nr. U 362 S. 41, E. 3b; Urteil U 107/05 vom 13. Oktober
2005, E. 4).

7.
Das Verfahren betreffend die Versicherte ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes kann ihr die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten; Art. 64
Abs. 1 BGG) und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 2 BGG) im Umfang der von der
Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten 50 % gewährt werden, weil die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war. Es wird
aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist. Hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden
Honorarstreitigkeit ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG; vgl. Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
im Umfang von Fr. 250.- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführer bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle