Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 669/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_669/2012 {T 0/2}

Urteil vom 17. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SUPRA Krankenkasse,
Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2012, mit welcher
P.________ insbesondere um eine Fristerstreckung ersucht hat,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. August 2012, mit welcher das
Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, P.________ aber darauf hingewiesen wurde,
dass die Frist bis 15. August still gestanden hatte, und ihm überdies die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung dargelegt
wurden,
in die daraufhin von P.________ am 3. September 2012 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal sich der Streitgegenstand auf ausstehende
Versicherungsprämien für die Monate April bis Juni 2010 beschränkt, deren Höhe
unbestritten geblieben ist und deren Ausstand der Beschwerdeführer anerkannt
hat,
dass das Bundesgericht nur prüft, ob ein angefochtener Entscheid Recht verletzt
während es nicht zu seinen Aufgaben gehört, allgemeine Rechtsauskünfte zu
erteilen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle