Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 665/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_665/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des I.________ vom 29. August 2012 gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2012 betreffend
die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
400.- im Verfahren C-4030/2012,
in die unbeantwortet gebliebene Mitteilung vom 3. September 2012, wonach die
Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu
sein scheinen,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren C-4030/2012
betreffend Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG ist,
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass offenbleiben kann, ob einer dieser beiden Tatbestände gegeben ist (vgl.
Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1),
dass der Beschwerdeführer einzig rügt, der gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR
172.021) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- stehe in keinem Verhältnis zum
Streitwert von Fr. 250.-,
dass er damit offensichtlich nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz
Art. 63 Abs. 4 VwVG bundesrechtswidrig angewendet hat (Art. 41 Abs. 2 BGG),
dass abgesehen davon der Vorschuss der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
entspricht, somit die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht präjudiziert
(vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, N. 3 zu Art. 62 BGG),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler