Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 664/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_664/2012

Urteil vom 18. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012 betreffend den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Versicherte die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ihrem
Gesundheitszustand, insbesondere zur Remission der mittelgradig depressiven
Episode (Gutachten des Dr. med. K._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Chefarzt, Klinik X.________, vom 26. Mai 2011), in Frage stellt, ohne auf die
dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG
beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass auf ihre Kritik am Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2010 schon deshalb nicht
einzugehen ist, weil die Vorinstanz auf seine Einschätzung nicht abgestellt
hat,
dass die Eingabe vom 31. August 2012 den inhaltlichen Mindestanforderungen im
Übrigen auch insoweit nicht genügt, als sie eine Wiederholung des im kantonalen
Verfahren Vorgebrachten darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245ff.),
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann