Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 661/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_661/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Z.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
11. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Nach einer Anmeldung zur Frühintervention am 4. Juli 2008 meldete sich der 1966
geborene Z.________ am 4. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht,
insbesondere eines Gutachtens der Abklärungsstelle vom 2. September 2010, sowie
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons Thurgau mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2012 für die Dauer vom 1.
Mai 2009 bis 31. März 2010 sowie vom 1. April bis 31. Oktober 2010 eine
befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 1. Juli 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Z.________
beantragen, unter Aufhebung der Verfügungen vom 13. Februar 2012 sei ihm ab 1.
Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die weitere Berentung
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete
Invalidenrente.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.
1 IVG) sowie zur Aufgabe medizinischer Fachleute bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer
Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen sorgfältig und
umfassend gewürdigt. Es hat dem Gutachten der Abklärungsstelle vom 2. September
2010 trotz gewisser Unsorgfältigkeiten insgesamt Beweiswert zuerkannt und
gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (E. 1) festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ab November 2010 in einer körperlich adaptierten Tätigkeit
70% beträgt, wobei die Einschränkung von 30% psychisch bedingt ist.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zur Bejahung einer
Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung
oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1
hievor). Seine Ausführungen stellen zum grössten Teil Wiederholungen dar und
seine Rügen bleiben weitestgehend appellatorisch, was im Rahmen der
gesetzlichen Kognition (E. 1) nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26.
September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011). Dies gilt insbesondere für
die Ausführungen zu den Unsorgfältigkeiten im Gutachten der Abklärungsstelle.
Die Vorinstanz hat dazu einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb
weder die zum Teil nicht korrekten Datumsangaben, noch die erwähnten zwei nicht
den Beschwerdeführer betreffenden Röntgenbilder den Beweiswert des Gutachtens
zu schmälern vermögen.

Auch zum Einwand der mangelhaften Kommunikation zwischen Gutachter und
Beschwerdeführer hat sich das kantonale Gericht bereits einlässlich geäussert.
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig.
Wenn im Gutachten "trotz Unterstützung durch den Dolmetscher nicht richtig
deutlich geworden" sei, womit sich der Explorand in den Jahren ohne reguläre
berufliche Tätigkeit beschäftigt habe, so spricht dies entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein für Verständigungsprobleme, zumal
der Beschwerdeführer dort selbst angegeben hatte, er sei unter Zeitdruck wegen
weiteren Terminen und deshalb zu näheren Angaben nicht bereit. Eine
Bundesrechtsverletzung ist damit jedenfalls nicht dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer sodann einen Widerspruch darin erblickt, dass im
Gutachten im Ergebnis einzig auf das psychiatrische Konsiliargutachten
abgestützt wird, obwohl erhebliche somatische Befunde vorliegen, was die
Gutachter anerkannt, aber die Einschränkung nicht quantifiziert hätten, so
übersieht er, dass Vorinstanz und Verwaltung aus somatischer Sicht von einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgehen (keine körperlich schweren oder häufig
mittelschweren Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über
ca. 10 kg, häufig vornübergeneigter Zwangshaltung oder regelmässigem Bücken).

Schliesslich sind auch die Einwände betreffend die psychiatrische
Teilbegutachtung als rein appellatorische Kritik zurückzuweisen. Das kantonale
Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung
des Dr. med. B.________ das psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu
ziehen vermag. Inwieweit der Gutachter wegen der Feststellung, der
Beschwerdeführer sei wenig gesprächsbereit, als befangen zu qualifizieren ist,
ist unter den gegebenen Umständen (siehe hievor zur Bereitschaft zur
Auskunftserteilung) nicht ersichtlich.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein