Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 656/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_656/2012

Urteil vom 22. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Q.________,
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 3. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die am 30. Januar 1942 geborene Q.________ leidet seit 1955 an einer
sensomotorisch inkompletten Tetraplegie unter C5 bei einem Status nach Fraktur
der Halswirbelkörper 5 bis 7. Die Invalidenversicherung (IV) richtete ihr eine
ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung aus. Der Anspruch auf eine
Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades wurde letztmals nach
Durchführung einer amtlichen Revision mit Mitteilung der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 20. September 2005 bestätigt.
Als Q.________ am 30. Januar 2006 mit Vollendung des 64. Altersjahres ins
Rentenalter kam, eröffnete ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), dass
sie mit Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Hilflosigkeit mittleren Grades
habe. Mit dem Vermerk "Besitzstand aus der IV" wies sie darauf hin, dass diese
in der Höhe der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung der IV (welche die
Höhe der Hilflosenentschädigung der AHV überstieg) zur Ausrichtung gelange
(Verfügung der EAK vom 31. Januar 2006).
Im August 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision der laufenden
Hilflosenentschädigung ein. Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte sie fest, dass
Q.________ seit Februar 2001 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
hilfsbedürftig sei und seit Januar 2006 der dauernden medizinisch-pflegerischen
Unterstützung bedürfe (Bericht vom 2. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 18.
Januar 2011 teilte die EAK der Versicherten mit, dass sie ab 1. August 2010
(als Zeitpunkt, für welchen die amtliche Revision vorgesehen gewesen sei)
Anspruch auf eine Entschädigung der AHV für Hilflosigkeit schweren Grades habe.
Die Hilflosenentschädigung werde im bisherigen Umfang ausgerichtet, da die neu
zugesprochene Entschädigung der AHV für Hilflosigkeit schweren Grades tiefer
sei als die besitzstandsgeschützte Entschädigung der IV für Hilflosigkeit
mittleren Grades (2010: Fr. 928.-). Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die
IV-Stelle am 13. September 2011 ab.

B.
Beschwerdeweise beantragte Q.________, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und es sei ihr rückwirkend ab Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung der IV für
Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten. Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 wies
das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab.

C.
Q.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen. Es sei ihr rückwirkend
ab Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung der IV für Hilflosigkeit schweren
Grades auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), unter anderem
eine unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23
E. 2 S. 25). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 43bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in
schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (der AHV). Dem Bezug einer Altersrente ist der
Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche
Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren
Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er
erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr gegeben sind (Abs. 2). Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des
Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der IV
bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag
weitergewährt (Abs. 4).

3.

3.1. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie das
Rentenalter erreichte (30. Januar 2006), Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der IV hatte, welche ihr für Hilflosigkeit mittleren
Grades (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 IVV) ausgerichtet wurde. Unbestritten ist
auch, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten und sie neu in schwerem Grade (vgl. dazu Art.
37 Abs. 1 IVV) hilflos ist. Uneinigkeit besteht in der Frage, ab welchem
Zeitpunkt dies der Fall ist.

3.2. Die IV-Stelle ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2010
davon aus, dass die Versicherte seit Januar 2006 zusätzlich zur (seit Februar
2001 erforderlichen) Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
(vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) der dauernden medizinisch-pflegerischen
Unterstützung bedürfe und damit ab diesem Zeitpunkt in schwerem Grade hilflos
sei. Demgegenüber macht die Versicherte geltend, sie sei bereits "ca. 2004" in
schwerem Grade hilflos gewesen und hätte Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der IV für Hilflosigkeit schweren Grades gehabt. Die
Feststellung im Abklärungsbericht vom 16. August 2005, wonach sie keine
dauernde Pflege benötige, sei offensichtlich falsch. Das Resultat des im Mai
2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sie
weder die (den [unveränderten] Anspruch auf eine Entschädigung für
Hilflosigkeit mittleren Grades bestätigende) Mitteilung vom 20. September 2005
noch die Verfügung vom 31. Januar 2006 (gemäss welcher die
Hilflosenentschädigung der IV durch eine solche der AHV abgelöst werde, wobei
zufolge Besitzstandsgarantie die Hilflosenentschädigung in bisheriger Höhe
weiterausgerichtet werde) erhalten habe. Sie habe diese deshalb auch nicht
anfechten können. Erst mit Verfügung vom 18. Januar 2011 sei sie darüber
informiert worden, dass die IV-Stelle seit Januar 2006 eine Verschlechterung
(dauernd medizinisch-pflegerische Unterstützung) anerkenne.

4.

4.1. Im Rahmen der im Dezember 2010 durchgeführten revisionsweisen
Anspruchsüberprüfung durch die IV-Stelle hielt die Abklärungsperson fest, dass
der Versicherten neu Stützstrümpfe verschrieben worden seien. Diese könne die
Versicherte nicht selber anziehen; der Ehemann besorge dies. Die
Pflegebedürftigkeit bestehe seit Januar 2006. In den zusammenfassenden
Bemerkungen führte die Abklärungsperson aus, dass sich der Gesundheitszustand
der Versicherten seit der letzten Abklärung verschlechtert habe. Die
Versicherte habe bisher Hilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
gehabt, jedoch keine Pflege; dies habe einer mittleren Hilflosenentschädigung
entsprochen.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr bereits früher
Stützstrümpfe verschrieben worden, und beruft sich hiefür auf den Bericht der
Rehab X._______ vom 5. Juli 2005 und das Schreiben der Orthopädie Y.________
vom 23. November 2011. Indessen lässt sich sowohl diesen als auch den übrigen
Akten nur entnehmen, dass die Versicherte bereits früher Stützstrümpfe trug;
Hinweise auf eine medizinische Verschreibung finden sich nicht. Es erübrigt
sich indessen, darauf weiter einzugehen, weil die erforderliche Hilfe beim
Anziehen der Stützstrümpfe am Hilflosigkeitsgrad aus den nachstehend
dargelegten Gründen nichts zu ändern vermag.
Hilflos in der Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" ist eine versicherte
Person, wenn sie ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht
selber an- oder ausziehen kann (Rz. 8014 des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der bis Ende 2007
gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung). Nach der Rechtsprechung
fällt auch das Anziehen von Stützstrümpfen unter diese Lebensverrichtung
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 568/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.3 in
fine). Mit anderen Worten vermochte bei der Versicherten der Umstand, dass sie
zusätzlich Hilfe beim Anziehen der Strümpfe benötigte, den Anspruch auf eine
Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (für welchen vorausgesetzt wäre, dass
die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf; vgl. Art. 37 Abs. 1
IVV) ohnehin nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage bestand vor Erreichen des
Rentenalters jedenfalls keine Hilflosigkeit schweren Grades und damit auch kein
Anspruch auf eine höhere Entschädigung als zugesprochen.

4.3. Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG
(welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162 E.
3.2 S. 166) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins
Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine
Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162 E. 3.2 S. 165). Auf die
Besitzstandsgarantie des Art. 43bis Abs. 4 AHVG, die nur den Betrag und nicht
den Anspruch garantiert, kann sich von vornherein nur berufen, wer bei
Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat oder
eine solche im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG
nachfordern kann (BGE 105 V 133). Da im Falle der Beschwerdeführerin die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit
schweren Grades vor Erreichen des Rentenalters - wie dargelegt (E. 4.2) - nicht
erfüllt waren, ist auch keine Nachzahlung geschuldet, und es besteht für die
Anwendung des Art. 43bis Abs. 4 AHVG kein Raum.

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Mitteilung der IV-Stelle vom
20. September 2005 sowie die Verfügung vom 31. Januar 2006, die den Anspruch
auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades bestätigen, nicht
erhalten zu haben, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung (BGE 111
V 149 E. 4c S. 150; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13.
Februar 2001 E. 3b) und Lehre ( Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im
öffentlichen Recht, 2005, S. 546) zutreffend festgehalten, dass auch ein
fehlerhaft eröffneter Verwaltungsakt rechtsbeständig werden kann, wenn er nicht
innert vernünftiger Frist in Frage gestellt wird. Dabei gelangte die Vorinstanz
zum Ergebnis, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, sich innert einer
Frist von 9 bis 14 Monaten bei der IV-Stelle über den Stand des
Revisionsverfahrens zu informieren. Diese Frist habe sie verpasst, indem sie
erst im Januar 2011 ihren Anspruch hinterfragt und bei der IV-Stelle die Höhe
der Hilflosenentschädigung bestritten habe.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Argumentation sei willkürlich.
Das kantonale Gericht habe bei der Bemessung der Frist die besonderen Umstände
des Einzelfalls ausser Acht gelassen und auf eine starre Frist abgestellt. Sie
habe als Laiin nicht davon ausgehen können, dass aufgrund der vermehrten Hilfe
beim Anlegen der Strümpfe "nun plötzlich ab ca. 2004" die Voraussetzungen für
den Bezug einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades vorlagen. Erst
mit Verfügung vom 18. Januar 2011 sei darüber informiert worden, dass die
IV-Stelle die Verschlechterung (Notwendigkeit dauernder
medizinisch-pflegerischer Unterstützung) anerkenne. Da ihr weiterhin die
bisherige Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden sei, habe sie keinen
Anlass gesehen, sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens zu erkundigen. Im
Übrigen seien längst nicht alle IV-Revisionsverfahren nach 14 Monaten
abgeschlossen. Sollte das Gericht wider Erwarten darauf abstellen, dass die
nicht eröffnete Mitteilung vom 20. September 2005 bzw. die nicht eröffnete
Verfügung vom 31. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen seien, wäre die Erhöhung
der Hilflosenentschädigung aufgrund der festgestellten zweifellosen
Unrichtigkeit des damaligen Entscheides gestützt auf Art. 46 Abs. 2 AHVG
trotzdem vollumfänglich ab Eintritt ins Rentenalter zu berücksichtigen.

5.3. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die
Beschwerdeführerin, die seit 1960 eine Hilflosenentschädigung bezieht, kannte
den Ablauf des Revisionsverfahrens, nachdem die ihr zugesprochenen Leistungen
wiederholt revisionsweise überprüft worden waren (wie sie selber ausführt) und
sie stets (etwas anderes macht sie mit Ausnahme der erwähnten Akte vom 20.
September 2005 und 31. Januar 2006 nicht geltend) einen Entscheid erhalten
hatte, selbst wenn der Anspruch bloss bestätigt wurde. Unter diesen Umständen
wäre ihr zuzumuten gewesen, sich bei der Verwaltung auch im Rahmen des im Mai
2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem sie immerhin den
Revisionsfragebogen vom 10. Mai 2005 auszufüllen hatte, nach dem Stand des
Verfahrens zu erkundigen. Dabei erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht von einer Frist von 9 bis 14 Monaten ausging, nachdem die Versicherte
erst fast sechs Jahre nach Einleitung des Revisionsverfahrens aktiv wurde, was
offensichtlich zu spät ist. Soweit sie vorbringt, sie habe den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung nur deshalb erst "im Rahmen des Verfahrens ab
Januar 2011" geltend gemacht, weil sie vorher den anspruchsbegründenden
Sachverhalt nicht kennen konnte und als Laiin nicht haben wissen können, dass
nun plötzlich ab ca. 2004 die Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung für
Hilflosigkeit schweren Grades vorgelegen hätten, übersieht sie, dass die
Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG darauf abstellt, ob der
anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist und nicht darauf, ob
sich daraus ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ableiten lässt (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002 E. 2b). Im Übrigen ist
eine zweifellose Unrichtigkeit des damaligen Entscheides nach dem Gesagten
ohnehin zu verneinen.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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