Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 654/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_654/2012 {T 0/2}     

Urteil vom 16. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________ , vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, Wehrli Partner
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach dem 1947 geborenen, gelernten Maurer
und früher im Gipsergeschäft des Sohnes als Gipser tätig gewesenen X.________
nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht mit Verfügung vom
25. August 1999 rückwirkend ab 1. März 1998 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 87% zu. Im Rahmen
einer im Januar 2000 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen bestätigte
der Sohn von X.________ als dessen ehemaliger Arbeitgeber, dass dieser keiner
erwerblichen Tätigkeit mehr nachgehe. Nach Einholung weiterer Arztberichte
wurde X.________ am 8. Juni 2000 mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente habe.

Auf Grund telefonischer Hinweise, dass der Sohn von X.________, der als
gelernter Gipser ebenfalls eine Invalidenrente bezog, zusammen mit seinem
Vater, Gipser- und sonstige Bauarbeiten erledige, veranlasste die IV-Stelle
eine Observation, welche im Zeitraum vom 5. Oktober 2010 bis 3. Februar 2011
stattfand (Überwachungsbericht vom 22. Februar 2011). Sie führte am 6. April
2011 selbst eine Baustellenkontrolle durch und nahm Informationen betreffend
eine Baustellenkontrolle des Zentralpräsidenten des Schweizerischen Maler- und
Gipserunternehmerverbandes vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (Besprechung vom
28. April 2011). Am 14. April 2011 verfügte sie die sofortige Sistierung der
Rente. Nach weiteren Erkenntnissen aus einer Meldung des Amtes für Migration
und Integration des Kantons Aargau betreffend Schwarzarbeitskontrolle vom 13.
und 16. Mai 2011, Stellungnahmen des Dr. med. S.________, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst,
RAD, vom 5. Mai und 15. August 2011 sowie der Einholung eines Berichtes des
Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte die
IV-Stelle X.________ mit Vorbescheid vom 19. August 2011 die Herabsetzung der
ganzen auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2010 sowie die Rückforderung für zu
Unrecht ausgerichtete Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30.
April 2011 in Aussicht, was sie am 12. Januar 2012 verfügte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. Juni 2012 ab. Die zum Verfahren beigeladene
Sammelstiftung Swiss Life Zurich als berufliche Vorsorgeeinrichtung hatte auf
eine Stellungnahme verzichtet.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt X.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1.
Oktober 2010 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).

1.2. Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), ebenso wie die konkrete Beweiswürdigung
(nicht publ. E. 4.1 von BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/
2009]; Urteil 8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Analoges gilt auch für die
Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in
einem revisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV) verändert hat (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Rechtsfragen
sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V
231 E. 5.1 S. 232); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das
kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive
Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400; Urteil 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der
Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Herabsetzung der ganzen
auf eine Viertelsrente durch die IV-Stelle nach Durchführung einer Observation
und den Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. med. S.________ ab 1. Oktober 2010
zu Recht bestätigt hat.

2.2. Das kantonale Gericht hat die für die hier im Streit liegende Aufhebung
von Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur
Rentenrevision und zum dabei massgebenden Vergleichszeitraum (Art. 17 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199) sowie zu den
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
bringt vor, die Vorinstanz sei in Bezug auf den Überwachungsbericht vom 22.
Februar 2011 zum Schluss gelangt, dass weder die Umstände der Überwachung
befremdlich seien noch der Bericht selbst zweifelhaft oder falsch erscheine.
Die schon in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen den Überwachungsbericht
vorgebrachte Kritik und die beachtlichen Beweise und Hinweise für dessen
schlechte Qualität habe die Vorinstanz in weiten Teilen ignoriert.

Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich ausdrücklich
mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr konnte sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Art. 61
lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133
III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). In diesem Rahmen hat sich die
Vorinstanz mit einigen Vorbringen des Beschwerdeführers wie dem Einwand
betreffend Besitzverhältnisse der Fahrzeuge und der Inkongruenz der
Beobachtungen mit behaupteten Arztterminen zur gleichen Zeit befasst und eine
rechtskonforme Beweiswürdigung vorgenommen. Dass sie bei der Beurteilung des
Beweiswertes des Überwachungsberichts weiteren vorgebrachten Umständen
(beispielsweise ob sich der Beschwerdeführer beim beobachteten Beladen der
Humusmulde übernommen habe), keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat
und auf einzelne Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, erscheint im Kontext
der dokumentierten Beobachtungen nachvollziehbar und stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch das
Vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht zum Vorwurf geäussert, dass der
Beschwerdeführer während der 17-tägigen Observation lediglich zweimal
nachweislich bei der Arbeit beobachtet worden, nicht stichhaltig, hat doch die
Vorinstanz dargelegt, wie die Präsenzzeit auf der Baustelle zu werten ist.
Analoges gilt für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die
Einwände zum Bericht des RAD-Arztes Dr. med. S.________. Auch diesbezüglich hat
sich die Vorinstanz damit befasst und unter anderem dargelegt, weshalb nicht
auf den Bericht des Hausarztes abgestellt werden kann (vgl. E. 4.5 hernach).

4.

4.1. Zur Festsetzung des massgebenden Vergleichszeitraumes ging die Vorinstanz
einerseits vom Sachverhalt aus, wie er der ursprünglichen Rentenverfügung vom
25. August 1999 zu Grunde lag, nachdem anlässlich der Rentenrevision im Jahr
2000 keine weitere Sachverhaltsabklärung stattgefunden hatte. Dabei war die
IV-Stelle von den Diagnosen "Status nach ventraler Diskektomie C6/7 rechts am
13. März 1998 wegen cervikoradikulärem Syndrom C7 rechts, persistierender
Cervicalgie und Cervicobrachialgie sowie einem Status nach CTS-Operation rechts
1995" ausgegangen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. B.________ hatte
festgestellt, es bestehe im bisherigen Beruf als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit
von 100%. Grundsätzlich bestehe eine sicher zeitlich reduzierte
Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten, insbesondere Arbeiten, die eine
Reklination des Kopfes nicht beinhalten, nicht mit Tragen von schweren Lasten
verbunden sind; Arbeiten in sitzender oder stehender Tätigkeit, nicht jedoch in
gebückter Stellung. Das Ausmass der möglichen Stunden müsse erprobt werden. Die
jüngste Exacerbation spreche aber dafür, dass möglicherweise auch hier der
Einsatz über 20 - 30% nicht möglich sei. Zudem hatte der Sohn des
Beschwerdeführers als sein Arbeitgeber am 26. April 1999 bestätigt, dass ein
Einsatz von etwa 6 Stunden wöchentlich für leichteste Arbeiten möglich sei.
Diesen Einsatz könne er seinem Vater mit einem Verdienst von Fr. 500.- bis Fr.
600.- monatlich (x12) vergüten.

Die IV-Stelle kam gestützt darauf zum Schluss, dem Versicherten sei noch eine
Tätigkeit als Angestellter für leichtere Gipserarbeiten zumutbar, mit welcher
er in Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit noch ein Einkommen von monatlich
Fr. 600.- oder jährlich Fr. 7'200.- erzielen könne, was einen Invaliditätsgrad
von 87% ergebe.

4.2. Wenn die Vorinstanz im Vergleich dazu auf Grund der Ergebnisse des
Observationsberichts und der Feststellungen des RAD-Arztes Dr. med. S.________
in seinen Beurteilungen vom 5. Mai und 15. August 2011 zum Schluss kam, der
Versicherte sei nunmehr zu 2 x 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig, ist dies weder
offensichtlich unrichtig noch verletzt es den Untersuchungsgrundsatz oder
sonstwie Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit
es sich dabei nicht um unzulässige appellatorische Kritik handelt - nicht
stichhaltig:

4.3. Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, der Überwachungsbericht
eigne sich nicht als Beweisgrundlage für eine Beurteilung des
Gesundheitszustandes, da er keine aussagekräftigen Hinweise bezüglich einer
zumutbaren Tätigkeit liefere, insbesondere, weil der Versicherte nur zwei Mal
während 23 Minuten und 65 Minuten nachweislich bei der Arbeit habe beobachtet
werden können und der Bericht sonst nur Präsenzzeiten auf der Baustelle
dokumentiere, zielt diese Kritik ins Leere.

Zunächst trifft es gar nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur zwei Mal während
23 Minuten und 65 Minuten nachweislich bei der Arbeit habe beobachtet werden
können. Sodann konnte der Versicherte, wie die Vorinstanz mit Wiedergabe des
Berichts des RAD-Arztes Dr. med. S.________ ausgeführt hat, gemäss
Überwachungsbericht, der immerhin einen Zeitraum vom 5. Oktober 2010 bis 3.
Februar 2011 abdeckt, an mehreren Tagen hintereinander beobachtet werden, wie
er sich während mehreren Stunden in Arbeitskleidung auf Baustellen aufhielt
und, sofern der Arbeitsbereich einsehbar war, leichte körperliche Arbeiten
ausführte. Sie hielt fest, auf Grund der Überwachung habe Dr. med. S.________
zudem nachvollziehbar und schlüssig festgehalten, welche Bewegungen und
körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer ausführe und ihm damit aus
objektiver Sicht zumutbar seien.

So gab Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 5. Mai 2011 an, die
Observationsberichte dokumentierten einerseits mehrstündige Präsenz in
Arbeitskleidung auf Baustellen inklusive Transportfahrten (meistens morgens,
z.B. 6 Stunden am 14. Oktober 2010), andererseits die Beteiligung an leichten
Transport-, Verlade- und Verputzarbeiten. Die DVD-Aufnahmen vom 5. Oktober 2010
bis 3. Februar 2011 zeigten einen eher kleinschrittigen, etwas steifen Gang,
gelegentlich Arbeitspausen, dann auch längere gebückte Tätigkeiten bei
Verputzarbeiten, teils repetitiv gebückt oder auf dem Gerüst werde die gebückte
Haltung vermieden durch Wechsel der Arbeitsebene.

4.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus dem Auftreten in
Arbeitskleidung und allfälligen Fahrten zu Baustellen keine Erwerbsfähigkeit
abgeleitet werden könne, so geht dies an der Sache vorbei. Denn aus den
Beobachtungen lässt sich vielmehr im Rahmen bundesrechtskonformer
Beweiswürdigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
schliessen, dass der Versicherte jedenfalls bei den Arbeiten auf der Baustelle
mindestens mithalf. Anzunehmen, der Versicherte würde sich ganze Vormittage
lang auf die Baustelle begeben, ohne eine Tätigkeit auszuführen oder gewisse
Verrichtungen vorzunehmen, erweist sich einerseits als weltfremd. Andererseits
dokumentieren die Akten ganz klare Arbeitsverrichtungen wie das Tragen von 2.5
m langen Schaltafeln, das Entladen verschiedener Gegenstände aus einem Fahrzeug
oder das Arbeiten an der Aussenfassade auf einem Gerüst.

4.5. Damit sind die Ergebnisse aus der Observation ein taugliches Beweismittel
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal eine
nachfolgende (zweimalige) Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. S.________
erfolgte. Hinweise, weshalb auf dessen Bericht nicht abzustellen wäre, liegen
keine vor. Vielmehr hat der RAD-Arzt nachvollziehbar dargelegt, dass mit der
Diskushernien-Operation an der HWS vor 13 Jahren eine Arbeitsunfähigkeit als
Gipser definitiv weitgehend gegeben sei. Die Observations-CD lasse zusätzliche
Probleme der Lendenwirbelsäule, eventuell beginnende Hüftarthrose vermuten. Aus
rheumatologischer Sicht könne ohne genaue Kenntnis der Diagnosen Folgendes
angenommen werden: Der Versicherte könne mindestens 6 Stunden eine
wechselbelastete Tätigkeit ausüben ohne repetitives Bücken, mit kürzeren
Zwangshaltungen vorgeneigt, ohne repetitives Treppensteigen und ohne
Überkopfarbeiten wegen der Ursprungsdiagnose. Zudem bestehe beim Versicherten
offensichtlich eine Behinderung beim Bücken, schnellen Gehen und
Leiternsteigen, eine angepasste Wechseltätigkeit erscheine aber gut möglich.
Die Präsenz des Versicherten auf Baustellen werde auch von Dritten bestätigt
(Maler- und Gipserverband, Schwarzarbeitskontrolle). Gemäss Selbstdeklaration
verrichte der Versicherte nur Minimaltätigkeiten, begleite den Sohn, der auch
ohne Entgelt arbeite. Der Versicherte mache klar falsche Angaben. Dieser sei
klar berufstätig, wenn auch eingeschränkt. Zusammenfassend sei eine leichte
Wechseltätigkeit von zweimal drei Stunden mit Einschränkungen zumutbar (keine
schwere Gewichtsbelastung, keine langen Gehstrecken, nicht vorwiegend Überkopf,
keine schweren Gewichte von mehr als 10kg, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern
nur mit guter Sicherung, wie bisher).

Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu Unrecht nicht auf den Bericht des
Hausarztes Dr. med. B.________ abgestellt worden, kann er nicht gehört werden,
ist doch - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nachweislich arbeitsfähig ist und im
Übrigen schon gestützt auf die ursprüngliche Rentenverfügung eine
Restarbeitsfähigkeit vorhanden war, dessen Schätzung der Arbeitsunfähigkeit von
100% auch in einer Verweisungstätigkeit nicht plausibel.

4.6. Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, er verfüge bereits gemäss
der rentenzusprechenden Verfügung über eine verwertbare Arbeitsfähigkeit, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers 6
Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachging. Ausgehend von den
Beobachtungen, wonach sich der Beschwerdeführer ganze Vormittage auf Baustellen
aufhielt, wobei oftmals die Observation mittags abgebrochen wurde, bevor der
Versicherte von der Baustelle wegfuhr, liegt auf der Hand, dass bereits die
beobachteten Präsenzzeiten über das in der rentenzusprechenden Verfügung
angenommene Mass an Arbeitsfähigkeit hinausgehen. Damit ist die von Vorinstanz
und Verwaltung getroffene Annahme, er könne 2 mal 3 Stunden pro Tag einer
leichten Tätigkeit nachgehen, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Die
Vorinstanz hat denn auch zutreffend erwogen, dass die nunmehr zumutbare
Arbeitsbelastung nicht zu einer entscheidenden Schmerzzunahme führen sollte,
hielt sich der Beschwerdeführer doch am 13. Oktober 2010 am Morgen mehrere
Stunden auf der Baustelle auf und konnte nachmittags noch bei Gartenarbeiten
helfen. Trotzdem begab er sich am nächsten Tag um 8.30 Uhr wieder auf die
Baustelle. Von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann keine
Rede sein.

Es muss daher im Ergebnis mit der vorinstanzlichen Beurteilung des beobachteten
Leistungsvermögens sein Bewenden haben. Von zusätzlichen medizinischen
Abklärungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens
auswirken könnten. Wie der RAD-Arzt zutreffend ausführte, sei angesichts der
Umstände die Observation momentan die einzige zuverlässige Quelle zur
Abschätzung der Arbeitsfähigkeit.

4.7. Nach dem Gesagten bilden der Überwachungsbericht und die diesbezüglichen
Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. S.________ eine genügende Grundlage für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die
Arbeitsfähigkeit beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht
offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich
bleiben.

5.

5.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob das hypothetische Invalideneinkommen
gestützt auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation oder aber aufgrund
von Tabellenlöhnen zu bestimmen ist (vgl. Urteil 8C_792/2012 vom 8. März 2013
E. 3.2.1). Dabei sind der Beurteilung dieser Frage die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen (E. 1 hievor).

5.2. Die Vorinstanz stellte beim Einkommensvergleich neben dem im Jahr 1998
tatsächlich erzielten und auf das Jahr 2010 aufindexierten Einkommen als
Valideneinkommen von Fr. 67'364.55 für das Invalideneinkommen von Fr. 45'873.40
auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Sozialversicherung, LSE, ab (LSE 2010 TA1, monatlicher Bruttolohn nach
Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau 4, Männer Total; angepasst an die
betriebsübliche Arbeitszeit sowie aufgerechnet an die dem Beschwerdefürher
zumutbare Arbeitszeit von 1580 Stunden pro Jahr). Der gestützt darauf
ermittelte Invaliditätsgrad von 42.2% unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
(Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) zu Beanstandungen Anlass.

5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Festsetzung des
Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne wendet und geltend macht,
es sei vielmehr auf seinen tatsächlich erzielten Verdienst bei der Y.________
GmbH von jährlich Fr. 6'000.- abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.4. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer zwar
einer Erwerbstätigkeit nachgehe, es aber unklar sei, ob er die medizinisch
zumutbare Erwerbsfähigkeit voll ausschöpfe und zudem auf die Einkommensangaben
von Fr. 6'000.- jährlich auf Grund der familiären Nähe zur Arbeitgeberin nicht
abgestellt werden könne, weshalb beim Invalideneinkommen vom LSE-Tabellenlohn
2010 auszugehen sei. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem es sich bei der
Y.________ GmbH um das Reinigungsinstitut der Schwiegertochter handelt, bei
welchem der Sohn des Beschwerdeführers neben der Schwiegertochter, die als
Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung amtet, im Handelsregister
ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen ist. Zudem ist
auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, - sollten diese zutreffen -
wonach er nur dem Sohn helfe und wie dieser ohne Entgelt arbeite, ersichtlich,
dass er seine zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht in vollem Masse verwertet. Auch
der leidensbedingte Abzug wegen Teilzeittätigkeit und Einschränkungen bei
gewissen Verrichtungen erscheint mit 15% weder ermessensmissbräuchlich noch
sonst rechtsfehlerhaft (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.5. Damit ist die Rentenherabsetzung rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Frage der
Rückerstattung. Es besteht deshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von
Amtes wegen, nachdem die Unrechtmässigkeit der Auszahlung von
Rentenbetreffnissen mangels eines über eine Viertelsrente hinausgehenden
Rentenanspruchs zwischen Oktober 2010 und April 2011 feststeht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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