Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 651/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_651/2012

Urteil vom 15. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
22. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
M.________ amtete seit der Gründung der X.________ AG im Jahr 1993 bis Dezember
2007 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Vom 11.
April 2006 bis 22. Februar 2008 war K.________ als Geschäftsführer im
Handelsregister eingetragen. Am xx. xx. 2008 wurde die Gesellschaft gestützt
auf die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom xx. xx. 2008 wegen
fehlenden Organen aufgelöst. Am 9. September 2008 wurde über das Vermögen der
Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 5. Dezember 2008 mangels Aktiven
wieder eingestellt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verpflichtete die
Ausgleichskasse M.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene
bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr.
34'661.20 (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen,
Mahngebühren und Betreibungskosten). Die hiegegen von M._______ erhobene
Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Juni 2010 ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Juni 2012 ab, nachdem es vom
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Stellungnahme vom 20. April 2011
zur Beitragspflicht der Arbeitnehmer der konkursiten Gesellschaft eingeholt
hatte, in welcher auf die Bestätigung einer Sondervereinbarung der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) vom 11. April 2011
verwiesen wurde.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei von der
Schadenersatzpflicht zu befreien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Sozialversicherungsgericht und die Ausgleichskasse schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zum
Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die
Forderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht
(Urteil 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 179, aber
in: SVR 2008 FL Nr. 1 S. 1, 9C_720/2008 vom 7. Dezember 2009, E. 1).
Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Urteil 9C_684/2012 vom 7.
März 2013 mit weiteren Hinweisen), welcher in der Beschwerde nicht nachgekommen
wird. Insoweit ist darauf nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG;
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und über
den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 129 V 193, 128 V 10, 119 V 89 E. 3
S. 92), die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126
V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE
126 V 443 E. 3a S. 444, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die
erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen),
die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den dabei zu
berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab zutreffend
wiedergegeben (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, je mit
Hinweisen; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach
Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081). Darauf wird verwiesen.

4.
In Frage steht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers. Dabei ist
zunächst streitig, ob die ausstehenden Beiträge, auf denen die
Schadenersatzforderung gründet, zu Recht erhoben wurden.

4.1 Nach der Rechtsprechung findet im Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG
eine Überprüfung der den Ausständen zu Grunde liegenden Beitragsforderungen
nicht mehr statt, soweit sie auf einer Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügung
beruhen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil 9C_684/2012 vom
7. März 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Durch die Möglichkeit der Gesellschaft
sowie des betroffenen Arbeitnehmers, gegen eine Nachzahlungsverfügung
Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der
zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten
Schadenersatzforderungen belastet werden. Deswegen haben sich die Organe im
Schadenersatzverfahren eine vor der Konkurseröffnung eröffnete
Nachzahlungsverfügung (vgl. AHI 1993 S. 173 E. 3b) entgegenhalten zu lassen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Nachzahlungsverfügung der juristischen Person
in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organ
ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5). Ebenfalls vorbehalten bleiben jene
Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose
Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge
ergeben (AHI 1993 S. 172 E. 3a; ZAK 1991 S. 125 E. II/1b, Urteil H 77/03 vom
18. Januar 2005 E. 7).

4.2 Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht
bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 9. September 2008 als
Verwaltungsrat amtete, sondern bereits im Dezember 2007 aus der Gesellschaft
ausschied. Mithin war er im Zeitpunkt des Erlasses der beiden
Nachzahlungsverfügungen vom 7. August 2008 nicht mehr Organ der Gesellschaft.
Nach dem Gesagten sind die mit den Nachzahlungsverfügungen festgesetzten
Beiträge deshalb zu überprüfen.

4.3 Es beruhen indes nicht alle der Schadenersatzforderung zu Grunde liegenden
Beiträge auf Nachzahlungsverfügungen. Die Vorinstanz stellte zwar fest, allein
ein Teil der Beitragsausstände beruhe auf rechtskräftigen
Nachzahlungsverfügungen, weshalb die Beitragspflicht der Arbeitnehmer der
X.________ AG zu klären sei. Sie legte aber weder näher dar, welche Beiträge
für welche Arbeitnehmer und welche Periode auf einer Nachzahlungsverfügung
beruhten, noch machte sie weitergehende Feststellungen im Zusammenhang mit der
Höhe der Schadenersatzforderung.

4.4 Mit Nachzahlungsverfügungen vom 7. August 2008 festgesetzt wurden die nicht
abgerechneten Beiträge gemäss der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Juli 2008 für
das Jahr 2006 von Fr. 2'104.40 (betreffend L.________ für September bis
Dezember mit einem Lohn von Fr. 10'822.- und P.________ für Dezember mit Fr.
4'100.-) sowie für das Jahr 2007 von Fr. 2'890.20 (betreffend L.________, für
Januar bis März mit einem Lohn von Fr. 18'480.- und U.________ für Januar bis
März mit Fr. 1'272.-) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 168.65 und Fr. 87.10
sowie Mahngebühren von Fr. 30.-, insgesamt Fr. 5'280.35.

4.5 Die übrigen ausstehenden Beiträge von Fr. 29'380.85 betreffen die mit den
Lohnbescheinigungen deklarierten Löhne 2006 und 2007 und wurden wie folgt
festgesetzt:
4.5.1 Ein erster Teil der Beiträge 2006 in der Höhe von Fr. 1'883.90
(betreffend E.________ mit einem Lohn von Fr. 13'500.- für September bis
November 2006, inklusive Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) wurde
gestützt auf die am 27. Februar 2007 bei der Ausgleichskasse eingegangene
Lohnbescheinigung 2006 am 8. März 2007 in Rechnung gestellt, am 11. Mai 2007
gemahnt und am 15. August 2007 betrieben. Nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben
wurde, war die Ausgleichskasse nicht mehr gehalten, das Veranlagungsverfahren
durchzuführen (Rz. 2160 der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über den Bezug der Beiträge, WBB; ZAK 1978 S. 300; Urteil H 420/99 E. 3b mit
Hinweis auf das Urteil H 63/98 vom 15. Dezember 1998) und konnte die Betreibung
direkt fortsetzen, was zu einem definitiven Pfändungsverlustschein vom 18.
Januar 2008 führte. Eine Überprüfung der Beitragsforderung findet vorliegend
deshalb nicht mehr statt. Eine zweifellose Unrichtigkeit ist nicht gegeben
(vgl. E. 5.2 und 5.3 nachfolgend).
4.5.2 Nach Einreichung einer ergänzten Lohnbescheinigung 2006 sowie der
Lohnbescheinigung 2007 im September 2007 stellte die Ausgleichskasse am 8.
Oktober 2007 die restlichen Beiträge für 2006 in der Höhe von Fr. 6'701.25 und
am 12. Oktober 2007 für 2007 in der Höhe von Fr. 20'276.55 in Rechnung. Dies
betraf folgende Arbeitnehmer und Abrechnungsmonate:

für 2006:
C.________ Dezember Fr. 5'600.-
I._________ Dezember Fr. 4'400.-
G.________ Dezember Fr. 4'400.-
Y.________ Dezember Fr. 4'100.-
S.________ Dezember Fr. 4'240.-
B.________ Dezember Fr. 5'500.-
A.________ Dezember Fr. 6'035.-
R.________ Dezember Fr. 5'770.-
U.________ Dezember Fr. 5'500.-
E.________ September bis November Fr. 13'500.-

für 2007:
C.________ Januar bis März Fr. 16'800.-
I._________ Januar bis März Fr. 13'200.-
G.________ Januar bis März Fr. 13'200.-
Y.________ Januar bis März Fr. 12'300.-
S.________ Januar bis März Fr. 12'720.-
B.________ Januar bis März Fr. 16'500.-
A.________ Januar bis März Fr. 18'105.-
R.________ Januar bis März Fr. 17'310.-
U.________ Januar bis März Fr. 18'500.-
H.________ Januar Fr. 4'500.-
Beide Rechnungen wurden am 5. Dezember 2007 gemahnt und am 21. Februar 2008
betrieben, wobei die Zahlungsbefehle im Rahmen eines Rechtshilfegesuches an die
Adresse von K.________ in Deutschland zugestellt wurden und darauf kein
Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Betreibung überschnitt sich mit der
Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. Februar 2008, mit welcher
die Gesellschaft wegen fehlenden Organen von Amtes wegen nach Art. 154 HregV
aufgelöst wurde. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 8. August 2008 das
Fortsetzungsbegehren der Ausgleichskasse vom Betreibungs- und Konkursamt
Schaffhausen zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war indes bereits im Dezember 2007 als Organ der
Gesellschaft ausgeschieden. Deshalb sind auch diese Beitragsforderungen zu
überprüfen und es erübrigen sich Weiterungen zur besonderen Sachlage eines
Veranlagungsverfahrens bei Auflösung der Gesellschaft mangels Organen und
gleichzeitiger Betreibung.

4.6 Mit Ausnahme der sich aus dem an E.________ ausbezahlten Lohn ergebenden
Beiträge sind damit sämtliche Beitragsforderungen zu prüfen.

5.
Streitig sind die Beitragsforderungen nicht in masslicher Hinsicht, sondern mit
Blick auf die Unterstellung der betreffenden Mitarbeiter unter die
Schweizerischen Rechtsvorschriften.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der X.________ AG beschäftigten
Arbeitnehmer unterstünden nicht der Beitragspflicht, da sie ihren Wohnsitz in
Deutschland gehabt hätten und nicht in der Schweiz tätig gewesen seien. Mit der
nachträglichen Unterstellung unter die Schweizerischen Rechtsvorschriften sei
er nicht einverstanden.

Demgegenüber hat die Vorinstanz zur Begründung der Beitragspflicht mit der
Ausgleichskasse auf die Sondervereinbarung des BSV mit der DVKA verwiesen
(Bestätigung der DVKA vom 11. April 2011) und festgestellt, damit seien die
Arbeitnehmer der X.________ AG für den Zeitraum Dezember (recte: September)
2006 bis November 2007 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt
worden, weshalb von der Beitragspflicht der X.________ AG auszugehen sei.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz (lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz einer
Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), in der AHV obligatorisch versichert.
5.1.2 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist zudem das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf
der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO
883/2004 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an.

Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz
durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl.
auch Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat,
begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen Anspruch für den
Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Art. 87 Abs. 1), weshalb vorliegend
noch die VO 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO
574/72; SR 0.831.109.268.11) anwendbar bleibt (vgl. Urteil 8C_385/2012 E. 4.2
zur Publikation vorgesehen; vgl. auch BGE 138 V 392 E. 4.1.3 S. 396 und Urteil
8C_670/2012 E. 3.1).
5.1.3 Die VO Nr. 1408/71 gilt unter anderem auch für Rechtsvorschriften über
Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene
betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und d). Die entsprechenden Bestimmungen finden
in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a
Abs. 1 lit. a AHVG Anwendung.
5.1.4 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine
Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei
legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der
anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art.
17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 533 E. 3.1 S. 537 und 258
E. 4.2 S. 263 f. mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende
das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 lit. a der
Verordnung Nr. 1408/71; BGE 138 V 533 E. 3.1 S. 537 und 258 E.4.2 S. 263 f. mit
Hinweis). Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Person, die in
mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.
Handelt es sich hierbei um eine Person, die nicht als Mitglied des fahrenden
oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt ist, unterliegt sie
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn
sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für
mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder
Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b/
i). Sodann unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen
Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt,
seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnt, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt (Art. 14 Abs. 2 lit. b/ii, vgl. BGE
138 V 533 E. 3).
5.1.5 Gemäss Art. 17 der VO 1408/71 können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten,
die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden
bezeichneten Stellen im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter
Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.

5.2 Das BSV beantragte nach entsprechenden Abklärungen der Ausgleichskasse im
Zusammenhang mit der Auszahlung von Insolvenzentschädigungen sowie einem
Strafverfahren wegen Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen am 2. Februar 2011 bei
der DVKA eine Sondervereinbarung betreffend die Beitragsunterstellung der
Arbeinehmer der konkursiten Gesellschaft. Die DVKA begründete ihr
Einverständnis mit einer Sondervereinbarung in ihrem Schreiben vom 11. April
2011 nicht. Wie sich jedoch dem Antragsschreiben des BSV entnehmen lässt,
gingen die Ausgleichskasse und das BSV davon aus, die Mitarbeiter seien
ausschliesslich in Deutschland tätig gewesen. Die Sondervereinbarung stellt
damit eine Ausnahme von Art. 14 Abs. 2 lit. b/i der VO 1408/71 (Unterstellung
unter die deutschen Rechtsvorschriften) dar (vgl. E. 5.1.4 hievor).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind solche Vereinbarungen auch
rückwirkend zulässig. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung der Rechtsvorschriften eines
dieser Mitgliedstaaten auch mit rückwirkender Kraft zu beschliessen (EuGH,
Rechtssache 101/83 (Brusse) Slg. 1984, 2223 ff. = SozR 6050 Art. 17 Nr. 2).
Art. 17 der VO 1408/71 gewährt nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten eine
umfassende Vereinbarungsbefugnis, wenn es heisst, dass sie Ausnahmen von den
Art. 13 bis 16 vereinbaren können. Art. 17 enthält weder Anhaltspunkte, aus
denen auf ein Verbot von Vereinbarungen mit rückwirkender Kraft geschlossen
werden könnte, noch hindert er, dass für einen längeren Zeitraum pauschal die
Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt werden
(Steinmeyer, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 3. Aufl. 2005, Rz. 2
bis 4 zu Art. 13 VO 1408/71 S. 172 f.). Damit steht die Beitragspflicht der an
von der Sondervereinbarung erfassten Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne fest.

5.3 Die DVKA hat eine ausnahmsweise Nicht-Unterstellung unter die deutschen
Rechtsvorschriften für folgende Arbeitnehmer bestätigt:
C.________ Dez. '06 bis März '07
I._________ Dez. '06 bis März '07
G.________ Dez. '06 bis Sept. '07
Y.________ Dez. '06 bis März '07 und Mai - Sept. '07
S.________ Dez. '06 bis Dez. '06
B.________ Dez. '06 bis Juli '07
A.________ Dez. '06 bis März '07 und Juli - Nov. '07
R.________ Dez. '06 bis März '07
U.________ Dez. '06 bis März '07 und Juli - Nov. '07
E.________ Sept. -Nov. '06
H.________ Jan. '07 bis Jan. '07
L.________ Sept. '06 bis März '07 und Juni - Okt. '07
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz umfasst die Sondervereinbarung indes
nicht alle Arbeitnehmer, für deren Löhne Beiträge erhoben und der
Schadenersatzforderung zu Grunde gelegt wurden. Von der Vereinbarung nicht
erfasst wird P.________, für welche mit der Arbeitgeberkontrolle ein Lohn für
den Monat Dezember 2006 von Fr. 4'100.- festgestellt wurde (vgl. E. 4.4).
Weshalb diese Arbeitnehmerin von der Vereinbarung nicht erfasst wurde, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausgleichskasse hat sich dazu auch nicht
geäussert, obwohl der Nachweis, dass die Arbeitgebenden Beiträge schulden, die
sie nicht bezahlt haben, ihr obliegt (vgl. Rz. 2137 WBB). Nachdem die anderen
beiden mit der Arbeitgeberkontrolle erfassten Mitarbeiter L.________ und
U.________ (vgl. E. 4.4 hievor) in der Vereinbarung aufgeführt werden, ist
davon auszugehen, dass P.________ beim Antrag an die DVKA absichtlich
weggelassen oder von der DVKA nicht bestätigt wurde. Ihre Beitragspflicht ist
mithin (auch in Anbetracht ihres mit der Arbeitgeberkontrolle festgestellten
Wohnsitzes in Deutschland) nicht erstellt. Damit sind die auf P.________
entfallenden, aufgerechneten Beiträge nicht geschuldet und betragen inklusive
anteilsmässigem Verzugszins (Fr. 46.35) und Mahngebühren (Fr. 3.55) insgesamt
Fr. 628.10 (10.1% AHV/IV/EO-Beitrag auf die Lohnsumme von Fr. 4'100.- = Fr.
414.10, 1.4% FAK von Fr. 4'100.- = Fr. 57.40, 2% ALV von Fr. 4'100.- = Fr.
82.-, Verwaltungskosten 3% auf die Beitragssumme von Fr. 414.10 = Fr. 12.40,
Sozialfonds 0.3% = Fr. 12.30), weshalb die Schadenersatzforderung sich um
diesen Betrag auf Fr. 34'033.10 reduziert.

6.
6.1 Damit steht fest, dass die konkursite Gesellschaft Beiträge im Umfange von
Fr. 34'033.10 nicht bezahlt hat und daher den ihr als Arbeitgeberin obliegenden
Pflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nur
unvollständig nachgekommen ist. Sie hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AHVG missachtet (vgl. statt vieler: BGE 118 V 187 E. 1 am Ende), was
grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich
zieht.

Zu prüfen bleibt, ob diese zum Beitragsverlust führende Pflichtverletzung des
Arbeitgebers dem Beschwerdeführer - seines Zeichens einziger Verwaltungsrat und
damit formelles Organ einer Aktiengesellschaft als juristischer Person (Art.
626 Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 707 ff. OR), welches grundsätzlich als
Schadenersatzpflichtiger in Frage kommt - als grobfahrlässiges Verhalten
anzurechnen ist.

6.2 Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von
Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll-
und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR
obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,
Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das
Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen
teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und
bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. FORSTMOSER
/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N. 49). Die Bestimmung
entspricht weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2
Ziff. 3 OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der
Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über
den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht voraus,
dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest,
nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder
Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem
Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges
Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft,
sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im
Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in
Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück
wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige
ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer
Firma, dem bekannt ist oder doch nach den jeweiligen Umständen bekannt sein
sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE
114 V 219 E. 4a S. 223; 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b, Urteil H
182/06 vom 29. Januar 2008, je mit Hinweisen). Zwar können einzelne
Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten
Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten
Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. So kann sich der
Geschäftsführer allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung
entledigen. Dies gilt für einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 51, H 200/01)
ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 E. 5b), einen
geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen
Stiftungsrat (Urteil H 14/00 vom 30. Juli 2001).

6.3 Das kantonale Gericht hat das Verhalten des Beschwerdeführers als
grobfahrlässig beurteilt und den Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen
Schaden bejaht. Daran ändere nichts, dass die ausstehenden Beitragszahlungen
ausschliesslich aus den Geschäftsjahren 2006 und 2007 resultierten, in welchen
K.________ Geschäftsführer gewesen sei und 10 Mitarbeiter eingestellt habe,
während die Firma vorher kein Personal beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer
habe angesichts der Umstände nicht darauf vertrauen dürfen, dass die X.________
AG weiterhin inaktiv bleiben würde. Vielmehr habe er mit der Aufnahme einer
geschäftlichen Tätigkeit rechnen müssen, zumal er selbst für die Führung der
Buchhaltung zuständig gewesen sei, welche durch Mitarbeiter seiner Unternehmung
geführt worden sei. Er habe jedenfalls die Geschäftstätigkeit der X.________
AG, namentlich des Beitragswesens, ungenügend überwacht.

Das Bundesgericht beurteilt die Haftungsfrage nicht abweichend. Es kann in
erster Linie auf die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Organhaftung nach
Art. 52 AHVG übt, geht diese fehl: Das Bundesgericht hat bereits wiederholt zur
Kritik an der Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung Stellung bezogen;
unter Verweis auf BGE 129 V 11, 114 V 219 sowie Urteil H 112/03 vom 2. November
2004 erübrigen sich dazu Weiterungen.

6.5 Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er anführt, die
X.________ AG sei ohne Ausnahme inaktiv gewesen, nachdem er selbst die
Lohnbescheinigungen eingereicht hat (auf dem Begleitschreiben vom 24. September
2007 befindet sich seine Unterschrift) und dabei weder einen Vorbehalt zur
Beitragsunterstellung im Zusammenhang mit einer zusätzlichen ausländischen
Tätigkeit der Mitarbeiter noch bezüglich allfälliger nicht ausbezahlter Löhne
angebracht hat. Davon, dass sein Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund
tritt, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass es unglaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer erneut
anführt, K.________ habe als Direktor der Gesellschaft ohne sein Wissen und
eigenmächtig Arbeitnehmer angestellt und die Lohnzahlungen bar ausgerichtet,
ohne dass er etwas davon gewusst habe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
selbst auch das Bestellformular für einen Versicherungsausweis eines
Mitarbeiters eingereicht. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er die ihm obliegenden
Überwachungspflichten (vgl. E. 6.2) nicht wahrgenommen hat, insbesondere bei
solch überschaubaren Verhältnissen.

6.6 An seinem Verschulden ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
schliesslich auch nichts, dass die Beitragspflicht mit der Sondervereinbarung
gemäss Art. 17 VO1408/71 erst rückwirkend festgestellt wurde und er vom genauen
Hintergrund dieser Unterstellung erst anlässlich der Aktenkonsultation im
Hinblick auf die Anfechtung des nunmehr angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz vom 22. Juni 2012 erfuhr. Soweit er geltend machen will, er habe von
der Beitragspflicht vorher gar nicht wissen können, weshalb ihm auch keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, trifft es zwar zu, dass nach der
Rechtsprechung der Vorwurf schuldhafter Schadensverursachung dann entfallen
kann, wenn sich über die beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen
Entgelte in guten Treuen streiten lässt, wobei damit nicht von vornherein die
Pflicht zu Rückstellungen entfällt (SVR AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 7).

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst, wie
bereits erwähnt, im Jahre 2007 die Lohnbescheinigungen für 2006 und 2007
eingereicht hat. Wenn er der Meinung gewesen wäre, die Mitarbeiter seien in der
Schweiz nicht abrechnungspflichtig, hätte er bei der Einreichung der
Lohnbescheinigung mindestens einen Vorbehalt hinsichtlich der
Beitragsunterstellung anbringen können. Dergleichen ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Vielmehr wurden die Beiträge von den Lohnzahlungen tatsächlich
abgezogen. Bei dieser Sachlage musste der Beschwerdeführer mit der
Beitragserhebung rechnen und war deshalb verpflichtet, für verfügbare
Rückstellungen zu sorgen, was er jedoch unterlassen hat.

6.7 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein Mitverschulden der
Ausgleichskasse beruft, weil ihn die - an die Firma adressierten - Mahnungen
nicht erreicht hätten, so ist dies ausschliesslich ein (firmen-)internes
Problem. Dass die Ausgleichskasse längere Zeit keine Inkassoschritte
unternommen und den Vollzug des Zahlungsverkehrs nur unzureichend überwacht
hat, stellt eine pauschale Behauptung dar, die nicht weiter untermauert ist. Im
Gegenteil präsentiert sich die Vorgehensweise der Ausgleichskasse alles andere
als schleppend (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2).

6.8 Zusammenfassend ist deshalb von einem haftungsbegründenden qualifizierten
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

7.
Angesichts des anteilsmässig geringen Obsiegens werden die Gerichtskosten
vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); ebenso
wenig ist eine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen vom 12. Januar 2010 und
ihr Einspracheentscheid vom 25. Juni 2010 werden insoweit abgeändert, dass der
Beschwerdeführer der Ausgleichskasse Schadenersatz in der Höhe von Fr.
34'033.10 zu zahlen hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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