Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 649/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_649/2012

Urteil vom 7. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Y.________ kam am 22. März 1987 mit einer totalen
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte rechts, einer Lippenspalte links, einer
Choanalatresie links und Einkerbungen am Tarsalrand des Ober- und Unterlides
links zur Welt. Unter Hinweis auf die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte wurde er im
April 1987 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet. Es wurden ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung der
Geburtsgebrechen Nr. 201 (Cheilo-gnatho-palatoschisis [Lippen-, Kiefer-,
Gaumenspalte]), 212 (Choanalatresie [ein- oder beidseitig]) und 411 (Lider:
Kolobom und Ankyloblepharon) zugesprochen (Verfügungen der Ausgleichskasse bzw.
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 1987, 4. November 1997 und 6.
Januar 2000).
Im Rahmen beruflicher Massnahmen unterstützte die IV-Stelle Y.________ bei
einer Ausbildung zum Logistikassistenten. Sie leistete Kostengutsprache für ein
Vorlehrjahr im Lager der Eingliederungsstätte A.________ vom 1. August 2004 bis
31. Juli 2005 (Verfügung vom 1. Juli 2004) und übernahm die
invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum
Logistikassistenten in der Eingliederungsstätte A.________ im Zeitraum vom 1.
August 2005 bis 31. Juli 2008 (Verfügung vom 8. Juli 2005).

A.b. Im Mai 2006 unterzog sich Y.________ einer Kiefer-Korrekturoperation. Im
Anschluss daran war der Versicherte aufgrund von psychischen Problemen
arbeitsunfähig. Der Versuch, die Lehre trotzdem weiterzuführen, scheiterte. Im
September 2006 wurde der vorübergehende Unterbruch der Ausbildung beschlossen.
In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 1. Juli 2004 und 8. Juli
2005 auf (Mitteilung vom 14. November 2006). Sie hielt den Versicherten an,
eine Behandlung im ambulanten oder stationären Rahmen aufzunehmen (Schreiben
vom 27. Februar 2007).
Im März 2007 teilte Y.________ der IV-Stelle mit, dass er beabsichtige, die
Lehre im Sommer fortzusetzen. Die Berufsberaterin der IV und der Regionale
Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) erachteten eine
Zwischenabklärung als Vorbereitung für den Wiedereinstieg als sinnvoll. Am 4.
Juni 2007 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache für den
Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2007.
Ende Juli 2009 schloss Y.________ die nunmehr anvisierte Ausbildung zum
Logistiker EBA erfolgreich ab. Nach Einholung eines Schlussberichtes bei der
IV-Berufsberaterin vom 14. Oktober 2009 wurden die beruflichen Massnahmen
beendet (Mitteilung vom 30. Oktober 2009).

A.c. Ab 12. November 2009 war Y.________ im psychiatrischen Zentrum C.________
in Behandlung. Die IV-Stelle nahm den Bericht der Ärzte des psychiatrischen
Zentrums C.________ vom 25. Januar 2010 zu den Akten und unterbreitete ihn dem
RAD-Arzt Dr. med. S.________ zur Stellungnahme (erstattet am 11. Februar 2010).
Am 12. April 2010 fand ein Assessmentgespräch zwischen dem Versicherten, einer
Eingliederungsberaterin der IV-Stelle, einer Psychotherapeutin, einer Case
Managerin, einer Ergotherapeutin und einer Vertreterin der Sozialhilfe statt.

A.d. Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruches
in Aussicht. Auf die Einwände des Versicherten hin holte sie beim RAD-Arzt eine
weitere Stellungnahme (vom 7. Oktober 2010) ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober
2010 entschied sie im angekündigten Sinne.

B.
Beschwerdeweise liess Y.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit
Entscheid vom 13. Juni 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde ab.

C.
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die
Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente
zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), unter anderem
eine unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23
E. 2 S. 25). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen
sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten; die konkrete
Beweiswürdigung ist demgegenüber Tatfrage (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall
auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte
Beweiswürdigung) verletzt Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,
wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_904/
2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. dazu Art. 28 IVG; Art. 7, 8 und 16 ATSG) zu Recht verneint
haben.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers erlaubt die Aktenlage keine
abschliessende Beurteilung seiner gesundheitlichen Verhältnisse. Er macht eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln geltend.

3.

3.1. In ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte des
psychiatrischen Zentrums C.________ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), äusserten den Verdacht auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend ängstlichen und abhängigen
Anteilen (ICD-10 F61.0) und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
seit Behandlungsbeginn. Demgegenüber erachtete der RAD-Arzt den
Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 11. Februar 2010 als voll arbeitsfähig
in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld im erlernten Beruf (vgl. auch
Stellungnahme des RAD vom 7. Oktober 2010). Nach einlässlicher Würdigung dieser
medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf den
RAD-Bericht abgestellt werden könne. RAD-Arzt Dr. med. S.________ habe zwar den
Versicherten nie persönlich untersucht, sei aber von Beginn der beruflichen
Ausbildung (des Versicherten) an mit dem Fall betraut gewesen und habe den
Verlauf mitverfolgen können. Alle relevanten Berichte hätten ihm vorgelegen. Er
verfüge als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie auch über das für
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendige Fachwissen. Obwohl davon
auszugehen sei, eine persönliche Untersuchung hätte weitere Erkenntnisse
liefern und eine zuverlässigere Beurteilung ermöglichen können, sei eine solche
nicht zwingend notwendig, um über den Rentenanspruch zu befinden. In seiner
Stellungnahme habe Dr. med. S.________ nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, weshalb die Angaben der behandelnden Ärzte im Bericht vom 25. Januar
2010 nicht zu überzeugen vermögen. Die von Dr. med. S.________ aufgezeigten
Zusammenhänge leuchteten ein und erweckten den Eindruck, er habe den gesamten
massgebenden Umständen ausreichend Rechnung getragen. Da auch die behandelnden
Ärzte davon ausgegangen seien, der Zustand des Beschwerdeführers sei wesentlich
besserungsfähig, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass seine Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt zumindest nicht längerdauernd
erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Da sich den Akten kein Anhaltspunkt für
das Vorliegen einer relevanten Invalidität entnehmen lasse, seien weitere
Abklärungen nicht notwendig.

3.2. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie "unzulässigerweise bei ihrer
antizipierten Beweiswürdigung auf den geringen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit abgestellt habe", und sie hätte auf eine weitere
Beweiserhebung nur verzichten dürfen, wenn zweifelsfrei davon ausgegangen
werden könnte, dass diese nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen
hätte. Denn es ist zulässig, in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere
Beweise zu verzichten, wenn der Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlicherstellt gilt und weitere Abklärungen an diesem Ergebnis nichts
mehr ändern (vgl. Urteil 9C_541/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1, in: SVR 2012
BVG Nr. 22 S. 89; 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 48 S.
174; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.
2003, S. 450 N. 35; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 1998, S. 39 N. 111 und S. 117 N. 320).
Diese Voraussetzungen waren erfüllt, obwohl die Vorinstanz einräumte, eine
persönliche Untersuchung würde weitere Erkenntnisse liefern und eine
zuverlässigere Beurteilung ermöglichen. Denn sie ging dabei offensichtlich
davon aus, dass davon kein massgeblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten war,
indem dieser lediglich den bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellten Sachverhalt bestätigt und insoweit allenfalls den Beweisgrad (über
das Erforderliche hinaus) erhöht hätte. Unter diesen Umständen ist der Verzicht
auf weitere Abklärungen als Ergebnis pflichtgemässer antizipierter
Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden und der Vorwurf der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit unbegründet.
Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er sich auf
den Standpunkt stellt, auf den RAD-Bericht vom 11. Februar 2010 dürfe nicht
abgestellt werden, weil der RAD-Arzt ohne persönliche Untersuchung und ohne
Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens seine Einschätzung bezüglich
Diagnose und Ausprägung der psychischen Störung einfach über die Beurteilung
der behandelnden Fachärzte gestellt habe. Dass der RAD-Arzt nicht selber eine
Untersuchung durchgeführt hat, schmälert den Beweiswert nicht schon an sich;
vielmehr können Berichte des RAD, auch wenn seine Fachärzte keine persönliche
Untersuchung vorgenommen haben, die Qualität von Gutachten aufweisen (Urteil
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174). Auf die
Stellungnahme des RAD kann abgestellt werden, weil sie den von der
Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. dazu BGE
135 V 254 E. 3.3 und 3.4 S. 257 ff.) genügt: Der Bericht stammt von einem
Facharzt (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie). Dieser setzte sich kritisch
mit den in den Akten liegenden fachärztlichen Stellungnahmen auseinander (wobei
der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, er habe den Bericht vom 25. Januar 2010
verzerrt wiedergegeben, nicht zutrifft). Dr. med. S.________ legte in
nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Angaben der behandelnden Ärzte in
deren Bericht vom 25. Januar 2010 (volle Arbeitsunfähigkeit bei einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]
und bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend
ängstlichen und abhängigen Anteilen [ICD-10 F61.0]) nicht zu überzeugen
vermögen. Rechtsprechungsgemäss können denn auch leichte bis höchstens
mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur therapeutisch angegangen
werden (Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Im
Übrigen steht die Stellungnahme des Dr. med. S.________ (für welche sich dieser
auf keinen [anderen] Facharzt zu berufen hatte: Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 5.3), wonach das geringe Selbstbewusstsein, die verzerrte
Selbstwahrnehmung der Kiefer-Gaumen-Spalte und die dadurch bedingte geringe
Akzeptanz des körperlichen Handicaps seit Jahren das Hauptproblem darstellen,
im Einklang mit den eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung
aufzeigenden übrigen Akten (vgl. auch Assessmentprotokoll vom 12. April 2010).
Auf die weiteren, sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid
erschöpfenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

3.3. Nach dem Gesagten verletzt es weder den Untersuchungsgrundsatz noch die
Beweiswürdigungsregeln, dass die Vorinstanz auf ergänzende medizinische
Abklärungen verzichtet und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf den RAD-Bericht
vom 11. Februar 2010 festgesetzt hat. Bei dieser Rechtslage ist ein
Rentenanspruch zu verneinen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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