Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 646/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_646/2012

Urteil vom 27. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler
und/oder Rechtsanwalt Philip Horber,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG war seit 2003 im Handelsregister eingetragen und der
Ausgleichskasse Schwyz als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als
Präsident des Verwaltungsrates amtete D.________ sowie als Mitglieder des
Verwaltungsrates bis 22. März 2005 S.________, bis 9. Februar 2009 E.________
und von 10. Juni 2005 bis 11. März 2009 H.________. R.________ war seit der
Gründung der Gesellschaft als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen.
Im Jahr 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 24.
Februar 2011 der Ausgleichskasse ein Konkursverlustschein über eine ungedeckte
Forderung in der Höhe von Fr. 153'797.85 ausgestellt. Mit Verfügung vom 23.
September 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse R.________ zur Bezahlung von
Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und
Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 153'797.85. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012
ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
24. Mai 2012 sei aufzuheben und festzustellen, dass er keinen Schadenersatz
gemäss der Schadenersatzverfügung vom 23. September 2011 schulde. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse Schwyz auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zuständig zum
Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht und zwar auch, soweit die
Forderung entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht betrifft
(z.B. Urteil 9C_672/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Diesbezüglich
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_684/2012,
9C_688/2012 vom 7. März 2013 E. 1 mit Hinweisen), welcher in der Beschwerde
nicht nachgekommen wird. Insoweit ist darauf nicht einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art.
52 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]; Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die hiezu ergangene
Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe eines
Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen),
den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444, 123 V 12 E. 5b S. 15,
je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 193 E. 2a S.
195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den
dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V
199 E. 3a S. 202, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS
NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96,
S. 1077) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Zunächst ist in prozessualer Hinsicht die Frage der Beiladung allfälliger
Mitinteressierter zu prüfen.

3.1. Nach der Rechtsprechung (Urteil H 68/01 vom 23. April 2002, E. 2b, Urteil
H 365/01 vom 15. April 2002, E. 3b, Urteil H 134/00 vom 3. November 2000, E.
3d, Urteil H 256/97 vom 30. September 1998, E. 4b) ist das
Sozialversicherungsgericht gehalten, andere von der Ausgleichskasse belangte
Solidarschuldner beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren
noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht.
Praxisgemäss nicht beizuladen sind demgegenüber Dritte, die auch als
Mithaftende in Frage kommen könnten, von der Ausgleichskasse aber nicht belangt
worden sind (Urteil H 327/98 vom 30. Juni 2000, E. 3b; ebenso in anderem
Zusammenhang auch RKUV 2003 Nr. U 485 S. 257 E. 3, U 307/01). In SZS 2007 S.
152, H 72/06, hat das Bundesgericht entschieden, dass an dieser Praxis
festzuhalten ist (Beschluss des Gesamtgerichts des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 22. August 2006).

3.2. Wie aus der vorinstanzlichen Beschwerde hervorgeht, ist D.________ als
ehemaliger Verwaltungsratspräsident offenbar verstorben. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass die Ausgleichskasse gegen die anderen Verwaltungsräte oder
I.________, die Tochter von D.________ und ebenfalls in der Geschäftsführung
der Firma involviert (vgl. E. 6.2 hernach), eine Schadenersatzverfügung
erlassen hat. Eine Beiladung weiterer Mitinteressierter erübrigt sich deshalb.

4.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat, wobei
weder die Höhe der Schadenersatzforderung noch die Rechtzeitigkeit der
entsprechenden Verfügung bestritten ist.

4.1. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1 hievor) und im
Übrigen unbestritten ist, hat die konkursite Gesellschaft Beiträge zuzüglich
Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen in der
Höhe von Fr. 153'797.85 für die Jahre 2008 und 2009 nicht mehr entrichtet. Die
nachmals konkursite Gesellschaft ist damit den ihr als Arbeitgeberin
obliegenden Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 34 ff. AHVV nur unvollständig nachgekommen und hat damit Vorschriften
im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dieses
Verschulden der Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer, seines Zeichens im
Handelsregister eingetragener Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung,
zu Recht als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet hat. Dies ist als
Rechtsfrage frei zu prüfen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er unterstehe mangels
Organstellung der Schadenersatzpflicht nicht. Es habe ihm die tatsächliche
Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Bezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge gefehlt.

5.

5.1. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein
solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und
inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen
rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein
Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen
Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der
als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung
zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der
Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse
weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation
der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges
Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (in AJP 2003 S. 1460
publizierte Zusammenfassung des Urteils L. vom 8. Oktober 2002, H 149/02).
Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates
unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen
Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich
die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide
treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die
Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5
S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11).

5.2. Im Handelsregister eingetragene Direktoren resp. Geschäftsführer von
Aktiengesellschaften mit Einzelzeichnungsberechtigung haben in der Regel
ebenfalls formelle Organqualität (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 1, 9C_317/2011 E. 4.1.2
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer -
gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 1.2) - in der
X.________ AG folgende Aufgaben und Verantwortung innehatte: Führung der ihm
unterstellten Mitarbeiter, Organisation der betrieblichen Abläufe,
Kostenplanung und Überwachung, Entwicklung, Verkauf, Planung der Produktion,
Betrieb und Überwachung der Produktion, Materialwirtschaft und Logistik, Planen
und Umsetzen von Investitionen, Beschaffung der notwendigen Betriebsmittel,
Erstellen und Einhalten der Qualitätsvorgaben und Erstellen von Kalkulationen
und Kalkulationsgrundlage. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im
Organisationsreglement der X.________ AG explizit als Exekutivorgan aufgeführt
ist. Ausserdem sind, wie die Vorinstanz weiter erwogen hat, unter Ziffer 4.2
des Organisationsreglements die zustimmungsbedürftigen Geschäfte aufgelistet,
wobei die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht darunter fällt. So war
es denn auch der Beschwerdeführer, der einen Abzahlungsplan erstellte und der
Ausgleichskasse zur Prüfung vorlegte. In Anbetracht dieser Struktur erfüllte
der Beschwerdeführer (auch) im Beitragswesen tatsächliche Funktionen und hat -
ohne dass es Weiterungen bedurfte - für den diesbezüglich eingetretenen Schaden
grundsätzlich einzutreten.

6.

6.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer
sein Verhalten zu einem qualifizierten Verschulden gereicht. Er macht im
Wesentlichen geltend, er habe keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der
Zahlungen gehabt. Sämtliche Zahlungen seien durch I.________ kontrolliert und
autorisiert worden, welche Tochter des Verwaltungsratspräsidenten war und
gleichzeitig Geschäftsführerin der Y._________ GmbH, Deutschland (Mutterhaus
der konkursiten Gesellschaft). Zudem hätten sämtliche Zahlungen vom
Verwaltungsrat E.________ vorgängig visiert werden müssen.

6.2. Wie die Vorinstanz richtig (vgl. E. 1.2) ausgeführt hat, verfügte der
Beschwerdeführer über die Vollmacht für das Internet-Banking der Bank
Z.________; dass auch E.________ Zugang zum Internet-Banking hatte, steht mit
dem (Einzel-) Zeichnungsrecht nicht in Verbindung, wie der Vereinbarung vom 22.
April 2003 mit der Bank Z.________ ausdrücklich zu entnehmen ist. Auch hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass beim Schreiben vom 10. September 2007
betreffend Zahlungsgrenze von Fr. 300.- davon auszugehen ist, dass es sich -
wie der Wortlaut des Schreibens zeigt - nur um einen Beschaffungsstopp im Sinne
einer Grenze für Bestellungen und Beauftragungen handelte und die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere Fixkosten entgegen der Vorbringen des
Beschwerdeführers davon nicht erfasst waren, weshalb der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Die Behauptung, gegenüber den Verwaltungsräten immer wieder auf die Wichtigkeit
und die Dringlichkeit der Begleichung der ausstehenden Beiträge hingewiesen zu
haben, welche Pflicht dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer oblag, ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht aktenkundig. Von einer Zeugenbefragung
(der übrigen Organe und von I.________) durfte angesichts deren Eigeninteressen
abgesehen werden (Urteil 4A_10/2007 vom 18. April 2007 E. 2.9). Ein Insistieren
wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer sich darauf beruft,
dass intern I.________ darüber befunden habe, welche Zahlungen getätigt und
welche zurückgestellt werden. Er durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass
mit der budgetierten Kapitaleinlage in der Höhe von rund einer halben Million
Franken per Ende April 2009, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Zahlungen
an die AHV-Ausgleichskasse effektiv erfolgten. Eine feste und konkrete
Zusicherung erhalten zu haben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im
Übrigen bleibt die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass der
Beschwerdeführer geschuldete Beiträge in einer Auflistung als Zahlungsvorschlag
nicht aufgeführt hat. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer vor, E.________
je eine von I.________ (welche weder als Verwaltungsrat noch als
Geschäftsführerin der nachmals konkursiten Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen war) "aussortierte" Beitragszahlung vorgelegt zu haben. Vielmehr
war er gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 27. Februar 2009 selbst
der Meinung, er könne die zur Weiterführung der Firma nötigen Zahlungen unter
anderem an BVG und AHV veranlassen. Abgesehen davon kann er sich nicht darauf
berufen, die gesetzlich geschuldeten Beiträge nicht entrichtet - mithin das
"Gesetz gebrochen" - zu haben, weil der Arbeitgeber über den internen Ablauf
bestimmt habe. Auf Grund seiner Position als einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer mit umfassendem Aufgabenbereich verfügte er über die notwendige
Handlungsmöglichkeit. Wollte er davon keinen Gebrauch machen, hätte er seine
Stellung aufgeben müssen.

6.3. Zusammenfassend ist somit von einem haftungsbegründenden qualifizierten
Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt,
auszugehen. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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