Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 644/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_644/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
8. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. April 2006 sprach die IV-Stelle Glarus dem 1967 geborenen
M.________ aufgrund psychischer Beeinträchtigungen eine ganze Invalidenrente ab
1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Im Oktober 2006 nahm der
Versicherte ein Studium der Rechtswissenschaft auf, nachdem er im November 1993
ein Studium der Lebensmittelwissenschaften und im Februar 1997 ein solches der
Betriebswissenschaften abgeschlossen hatte. Als Ergebnis eines von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Verwaltung einen unveränderten
Invaliditätsgrad und Rentenanspruch (Mitteilung vom 10. März 2009). Im Dezember
2011 ersuchte M.________ um Umschulung im Sinne einer Übernahme der
Studienkosten ab Herbstsemester 2006. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2012 das
Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen bestehe kein Potenzial für eine Reintegration in die freie
Wirtschaft und mit beruflichen Massnahmen könne keine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit erreicht werden.

B.
Dagegen erhob M.________ Beschwerde mit u.a. folgenden Anträgen:
"1 Die Verfügung vom 29.02.2012 der IV-Stelle Glarus sei nichtig zu erklären
oder aufzuheben und zurückzuweisen zum Erlass einer förmlichen Verfügung und
zum Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. Dabei sollen die
Begehren in den Schreiben vom 11.12. und 15.12.2011 bejaht werden (siehe
einzelne Punkte) oder

2 Eigener Entscheid aufgrund der Unterlagen mit Gutheissung der Begehren des
BF, wobei BF nicht wüsste, aufgrund welcher Unterlagen die VI den Entscheid
fällte und dem BF daher eine Frist erlaubt werden müsste, innert der er die
beigezogenen Akten der VI studieren dürfte. [...]

3 Übernahme der Umschulungskosten (Art. 17 IVG) rückwirkend ab Herbstsemester
2006 an der Uni Zürich und an der HSG St. Gallen (Art. 24 Abs. 1 ATSG)

4 Es sei festzustellen, dass das Nichtbehangen der Fenster der IV-Stelle Glarus
mit Vorhängen die dortigen "Kunden" indirekt diskriminiert, weil die Nachbarn
die verschiedenen Leute identifizieren können, womit Art. 8 Abs. 2 BV und Art.
13 Abs. 1 BV verletzt werden. Die Anonymität der "Kunden" der IV-Stelle sei zu
gewähren und mittels eines genügenden blickdichten Vorhangs wiederherzustellen)

5 Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle Glarus im Sommer eine
Auskunftspflichtverletzung (Art. 27 ATSG) begangen hat, indem sie dem BF
falsche Auskunft gab [...] und dass die IV-Stelle dafür haftet (Art. 10 EG IV
GL)(Art. 59a IVG)(Art. 59 ATSG)
6 alle zur Verfügung beigezogenen Akten seien aufzuführen und dem BF soll dazu
Einsicht (Art. 47 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt werden. BF soll sich dazu
äussern können.

7 Überdies sei festzustellen, dass die Vergütung der Umschulungskosten
steuerlich neutral handzuhaben ist (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 StG GL).
[VG.2012.0004/05]"
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 8. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________
die Aufhebung des Entscheids vom 8. August 2012 und erneuert die im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge Ziff. 1, 3 (auch in Verbindung
mit 5) und 4.

D.
Am 24. September 2012 hat M.________ Einsicht in die Akten genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet wird (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; vgl. auch BGE 136 II 304 E.
2.5 S. 314).

2.
Die Vorinstanz ist auf das Begehren betreffend Vorhänge (Ziff. 4 der
vorinstanzlichen Beschwerde) nicht eingetreten, weil sie es als
aufsichtsrechtlich qualifiziert und sich daher als sachlich unzuständig
erachtet hat. Auf den entsprechenden Antrag ist auch im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten
(vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung eine
Rechtsverweigerung resp. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 1 und 2 BV) darstellen oder sonst wie Bundesrecht verletzen soll.

Ebenso ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit damit das Verhalten
der IV-Stelle gerügt wird, nicht einzugehen. Nicht dieses, sondern
ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid bildet Gegenstand des
letztinstanzlichen Verfahrens (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

3.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit (a) diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und (b) die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben
Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung - wie der
Umschulung nach Art. 17 IVG (vgl. Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG) - sofern (a) die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17
Abs. 1 IVG). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE
135 I 176 E. 8.1 S. 186; 134 I 214 E. 5.7 S. 218, 221 E. 3.3 S. 227; 131 V 107
E. 3.4.1 S. 113). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die
fragliche Massnahme - unter prospektiver Betrachtung - eingliederungswirksam
ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen
Person voraussetzt (ZAK 1991 S. 178, I 336/89 E. 3; Urteile 9C_726/2011 vom 1.
Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis; 9C_128/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Verhältnismässigkeit der Umschulung zum
Juristen verneint. Es hat festgestellt, dass der Beruf eines Ökonomen und die
Arbeitstätigkeit eines Juristen grundsätzlich ähnlich ausgestaltet seien. Zudem
erscheine eine Arbeitsstelle mit überwiegend analytischen Tätigkeiten und
weitgehend ohne Kontakt zu anderen Menschen im Tätigkeitsfeld eines Juristen
ebenso wenig vorhanden wie im Wirtschaftsbereich. Es hält für nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Beruf des Juristen eine Eingliederung des
Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt besser ermöglichen könnte als sein
erlernter Beruf als Ökonom. Ausgehend davon, dass sich der Gesundheitszustand,
wie er 2005 dokumentiert worden war, nicht massgeblich verändert oder aber
verschlechtert habe, erschienen beide Tätigkeiten nicht geeignet. Sei hingegen
von einer verbesserten Gesundheit auszugehen, hätte sich der Versicherte um
eine Anstellung im früher ausgeübten Beruf als Ökonom zu bemühen, was die
Umschulung nicht erforderlich mache. Auch im Sommer 2006 seien angesichts der
damaligen gesundheitlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Zusprechung
beruflicher Massnahmen nicht erfüllt gewesen. Folglich hat das Gericht die
Abweisung des Gesuchs um Umschulung bestätigt.

4.2 Vorab ist auf die Rügen hinsichtlich der Verletzung formeller Ansprüche
einzugehen.
4.2.1 Was die Vorbringen betreffend Erstellung eines Beilagenverzeichnisses
anbelangt, scheint der Beschwerdeführer auf den im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Antrag Ziff. 6 Bezug zu nehmen. Dazu hat sich die Vorinstanz zwar
nicht explizit geäussert. Indessen stellte sie ihm die Beschwerdeantwort der
IV-Stelle vom 2. Mai 2012 zu, worin als Beilage das "IV-Dossier. Act. 1-40"
erwähnt wurde. Damit lag ein Beilagenverzeichnis vor, wodurch der entsprechende
Antrag gegenstandslos wurde und darauf nicht mehr einzutreten war. Dieses
Ergebnis ist vom Dispositiv im angefochtenen Entscheid erfasst, weshalb nicht
von formeller Rechtsverweigerung gesprochen werden kann. Es wird nicht
nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass in diesem
Zusammenhang der Anspruch auf Verfahrensgarantien oder rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 1 und 2 BV) verletzt sein soll, zumal der Beschwerdeführer spätestens
anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. August 2012 Gelegenheit hatte,
Einsicht in die Akten zu nehmen und sich dazu zu äussern.
4.2.2 Beim "Feststellungsblatt Rentenrevision" (gedruckt am 29. Februar 2012)
handelt es sich zwar um ein - in Bezug auf die Rentenbestätigung vom 10. März
2009 - neues Aktenstück in den Unterlagen der IV-Stelle. Es enthält indessen
nebst administrativen Angaben lediglich Informationen über die
verwaltungsinterne Entscheidfindung. So stellte denn auch die Verwaltung in
medizinischer Hinsicht - entsprechend der Auffassung des Dr. med. G.________
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49
Abs. 1 IVV [SR 831.201]) - auf die bisherigen, dem Beschwerdeführer bekannten
Unterlagen ab ohne neue Akten beizuziehen. Zudem sind die medizinischen Aspekte
für die Beurteilung des konkreten Falls nicht entscheidwesentlich (vgl. E.
4.4.3). Dass dem Versicherten die Stellungnahme des RAD nicht zur Kenntnis
gebracht wurde, stellt unter diesen Umständen jedenfalls keine schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390 mit Hinweis) dar.
4.2.3 Weiter entspricht die vorinstanzliche Ankündigung einer Verschärfung der
Praxis hinsichtlich der Heilung eines formellen Mangels (Verletzung der
Begründungspflicht) an die Adresse der Verwaltung keinem im kantonalen
Verfahren gestellten Antrag, weshalb dispositivmässig darauf nicht einzugehen
war. Ein widersprüchliches Verhalten resp. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV
liegt nicht vor.

4.3 Gründe für eine Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Februar 2012 - die
grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Urteil 9C_220/2011 vom
18. Mai 2011 E. 1; vgl. aber auch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; E. 1.2) - sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt; auf den entsprechenden
Antrag ist nicht weiter einzugehen.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht die Verhältnismässigkeit der Umschulung
geprüft, fällt diese Massnahme doch nur in Betracht, wenn sie die Chance des
Beschwerdeführers auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Dies steht im
Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 IVG, nach dessen Wortlaut
explizit eine positive Auswirkung der Umschulung auf die Erwerbsfähigkeit
verlangt wird (E. 3). Dass die Invalidenversicherung in diesem Sinn nur
aufzukommen hat für geeignete und auch erforderliche Vorkehren, die zudem ein
annehmbares Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, ist weder willkürlich noch
sonstwie bundesrechtswidrig.
4.4.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die ökonomisch oder
juristisch ausgerichteten Tätigkeiten (E. 4.1) sind nicht offensichtlich
unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, zudem werden sie
auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Sie bleiben daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). In der Tat leuchtet nicht ein, weshalb die
Erwerbsfähigkeit resp. die Aussicht auf Eingliederung dadurch gesteigert werden
sollte, dass der Versicherte sich zum Juristen ausbilden lässt, anstatt - falls
eine Arbeitsfähigkeit einträte - weiterhin im bereits ausgeübten Beruf als
Ökonom zu arbeiten. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die
gesundheitlich bedingten Einschränkungen in diesen beiden Tätigkeiten in
anspruchserheblicher Weise unterschiedlich manifestieren sollten.
4.4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass bereits aufgrund der Art der Massnahme
deren Verhältnismässigkeit zu verneinen ist. Dies trifft sowohl auf den
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu als auch auf jenen bei resp. vor
Studienbeginn. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Gesundheitszustand,
die damit zusammenhängende Abklärungspflicht und den Vertrauensschutz ist daher
nicht einzugehen. Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann