Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 640/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_640/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 24. August 2012 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2012,
in die unbeantwortet gebliebene Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. August
2012 an M.________, worin sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1
S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und ihren
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht
inhaltlich mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz
auseinandersetzt, wonach gestützt auf das Gutachten der Dres. med. A.________
(Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin) und B.________ (Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 17. Mai 2010 eine angepasste
Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle