Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 638/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_638/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
L.________ bezog seit 1. November 2001 eine ganze, ab 1. November 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehemann
und (anfänglich) drei Kinderrenten. Als Ergebnis des auf ihr Gesuch hin im
November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons
Zürich u.a. in Berücksichtigung der am Zentrum X.________ erstellten Expertise
vom 3. April 2010 mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Rente auf Ende Januar
2011 auf.

B.
Die Beschwerde der L.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 18. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________
beantragen, der Entscheid vom 18. Juni 2012 und die Verfügung vom 3. Dezember
2010 seien aufzuheben und ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung
eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids und ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht (Urteil
9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 3). Durch Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) hat sie sodann einen
Invaliditätsgrad von 7 % ([Fr. 51'455.85 - Fr. 47'732.30]/Fr. 51'455.85 x 100
%) ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in
verschiedener Hinsicht. Ihre Begründung ist indessen nicht stichhaltig:

2.1 Das Vorbringen, zwei der Experten hätten im Abklärungszeitpunkt über keine
kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, ist neu und daher unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Kritik gegenüber dem damaligen Chefarzt der
Begutachtungsstelle ist nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere ist aus
dem - ebenfalls neu und unzulässig - ins Recht gelegten Online-Zeitungsbericht
nicht ersichtlich, inwiefern durch das Ereignis vom ........ nicht von einer
unbedingten Vertrauenswürdigkeit des betreffendes Arztes ausgegangen werden
kann. Soweit ein Widerspruch im Gutachten vom 3. April 2010 in Bezug auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird, erschöpfen sich die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in unzulässiger appellatorischer Kritik an
den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten vom 3. April 2010 verletzt kein
Bundesrecht, ist insbesondere nicht unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung
(Urteil 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2 Zu den Einwendungen gegen das Vorliegen eines Revisionsgrundes (keine
anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes, keine Änderung der
Bemessungsart [ausserordentliche Methode; vgl. BGE 128 V 29]) hat die
Vorinstanz Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren
weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die
diesbezüglichen sachverhaltsrechtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig
sind oder sonstwie Bundesrecht verletzen. Ebenso wenig vermögen sie die daraus
gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen. Die Behauptung, sie würde ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin ein Restaurant führen, ist neu und
daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) ebenso wie die Begründung, dass sie - und
nicht ihr Ehemann - im Besitz des Wirtepatents sei.

2.3 Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'455.85 bestreitet
die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Mindestlöhne gemäss dem
Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV; Stand 1. Januar 2010).
Danach verdiene ein Küchenchef, der vier oder mehr Leute führe, mindestens Fr.
89'947.- (13 x Fr. 6'919.-) im Jahr (vgl. Art. 10 IV L-GAV). Sie macht indessen
- zu Recht - nicht geltend, dass sie die hierzu erforderlichen beruflichen
Voraussetzungen auch erfüllt. Aufgrund der Akten hatte sie ........ gelernt.
Sie war lediglich angelernte Köchin und hatte erst seit ........ im Restaurant
ihres Ehemannes gearbeitet, wobei ihr eine Küchenhilfe zur Seite stand. Selbst
wenn zu ihren Gunsten vom Mindestlohn für Personen mit höherer Fachprüfung im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes von Fr. 5'740.- im Monat ausgegangen wird,
ergibt sich daraus bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr.
47'731.30 (vorne E. 1) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.

2.4 Schliesslich trifft nicht zu, dass die Vorinstanz nicht auf den Antrag auf
Eingliederungsmassnahmen eingegangen ist. Das kantonale Gericht hat in E. 4.4
des angefochtenen Entscheids festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer
angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es stehe ihr ein breites
Tätigkeitsspektrum offen. Es bestehe daher kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Dazu wird in der Beschwerde nichts gesagt. Im Übrigen sind die
Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit
einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung (mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder Rentenbezug seit
mehr als 15 Jahren) nicht gegeben (vgl. Urteil 9C_503/ 2012 vom 12. November
2012 E. 5 mit Hinweisen).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler