Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 637/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_637/2012

Urteil vom 31. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Juli 2012.
in Erwägung,
dass G.________ seit 1. Januar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen ist,
dass die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 7. April und 5. Mai 2009 sowie mit
bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 den Erlass der
Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 verweigert hat,
dass der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die
Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 seien ihm zu erlassen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19.
Oktober 2010 den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 aufgehoben und die Sache
an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit sie nach vollständiger
Abklärung des Sachverhalts über das Gesuch des G.________ um Erlass der
Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 neu befinde,
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde des Versicherten mit Urteil 9C_1001/
2010 vom 28. Januar 2011 nicht eingetreten ist,
dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mit Einspracheentscheid vom 18.
August 2011 erneut abgewiesen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18.
Juli 2012 den Einspracheentscheid vom 18. August 2011 aufgehoben und die Sache
an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit sie im Sinne der Erwägungen
vorgehe und über das Erlassgesuch des G.________ betreffend die Mindestbeiträge
für die Jahre 2007 und 2008 neu verfüge,
dass G.________ am 22. August 2012 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
18. Juli 2012 subsidiäre Verfassungsbeschwerde führt mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erlass all seiner AHV-Beiträge,
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 11
Abs. 1 AHVG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 84 zu Art. 83; vgl. Urteil 9C_1001/
2010 vom 28. Januar 2011),
dass auf die eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
nicht einzutreten ist, da offensichtlich keine qualifiziert begründete
Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid erhoben wird, der im Übrigen gar nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers lautet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz