Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 635/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_635/2012

Urteil vom 15. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Der am 3. Juli 1950 geborene S.________ arbeitete seit April 1975 als
Hilfsmechaniker und Sandstrahler bei der Firma Q.________ AG. Am 14. September
2005 musste er sich einem Stenting bei koronarer Herzkrankheit sowie am 2.
November 2005 einer Oberlappenresektion der linken Lunge wegen eines
Plattenepithelkarzinoms unterziehen. Am 31. März 2006 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer
und erwerblicher Hinsicht und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Verfügung vom 27. Juni 2007 eine
Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1.
April 2006 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2008
in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, nachdem diese in ihrer Vernehmlassung
selbst die Rückweisung beantragt hatte. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle
weitere Abklärungen, insbesondere ein Gutachten der medizinischen Akademie
X.________, Spital Z.________, vom 17. Juli 2009 und stellte S.________ mit
Vorbescheid vom 8. Oktober 2009 erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente in
Aussicht, diesmal mit Wirkung ab September 2006. Auf den Einwand von S.________
vom 11. November 2009 unter Beilage eines Arztberichtes des Dr. med. H.________
vom 30. Oktober 2009 holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des
medizinischen Akademie X.________ vom 10. Februar 2010 ein, worauf die
IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte. Am 21. Januar 2011 reichte S.________
ein Privatgutachten der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ vom 13.
September 2010 ein, worauf die IV-Stelle eine erneute Stellungnahme des
medizinischen Akademie X.________ vom 21. Februar 2011 sowie weitere
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einholte und mit
Verfügung vom 4. Juli 2011 am Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. September
2006 festhielt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen
Rente und dem Eventualantrag auf weitere Abklärungen wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2012
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze
Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zwecks Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens. Zudem
sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht, die Ausgleichskasse und das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG).

1.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand d.h. zur
Befunderhebung, zur gestützt darauf gestellten Diagnose, zur ärztlichen
Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen
Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person
sowie zur aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellten
Arbeits(un)fähigkeit sind grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
weitgehend entziehen. Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung.
Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das
kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive
Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400; Urteil 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der
Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2).
Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen
an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil 9C_833/2007 vom 4.
Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder Rückweisung der Sache
an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil 9C_561/
2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) im Besonderen verletzt etwa dann Bundesrecht,
wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn
eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird (Urteil 9C_617/2010 vom 10. Februar 2010 E. 3.1 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.2 Beizufügen ist, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1
ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese
Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung
die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteil 8C_724/2011 vom 24. Juli
2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.
Zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine höhere als die ab September
2006 zugesprochene Viertelsrente hat. Dabei ist streitig, ob zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf eines der beiden vorhandenen polydisziplinären
Gutachten, das Gutachten der medizinischen Akademie X.________ vom 17. Juli
2009 oder das Gutachten der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ vom 13.
September 2010, abgestellt werden kann oder ob der Sachverhalt nach wie vor
ungenügend abgeklärt und eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung des
Versicherten erforderlich ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog, das Gutachten der medizinischen Akademie X.________
vom 17. Juli 2009 sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit voll
beweistauglich. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: 1. NCSLC (nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom) Stadium IB
(ICD10: C34.9) ED 11/05 bei Status nach Lobektomie Oberlappen links mit
mediastinaler Lymphadenektomie am 2. November 2005, Status nach 4 adjuvanten
Chemotherapiezyklen sowie Postthorakotomiesyndrom; 2. COPD (Chronisch
obstruktive Lungenerkrankung) Stadium II mit asthmoider Komponente (ICD10:
J44.99); 3. Koronare 3-Gefässerkrankung (ICD10: I 25.9) bei Status nach PTCA
(Perkutane Transluminale Coronare Angioplastie) mit Stent-Implantation am 14.
September 2005 sowie komplettem metabolischem Syndrom, positiver
Familienanamnese, 60 py (Nikotinstopp 2004); 4. Diabetes mellitus Typ II (ED 04
/2005) (ICD10: E11); 5.Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD10: M54.5) mit/bei
intermittierendem spondylogenem Reizsyndrom beidseits und mehrsegmentalen
degenerativen LWS-Veränderungen; 6. Periarthropathia humeroscapularis rechts
unklarer Ätiologie (M75.9). Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit genannt wurden 1. Arterielle Hypertonie; 2.
Hypercholesterinämie; 3. Status nach mehrfachen Nasenoperationen, zuletzt 2005
bei rez. Epistaxis; 4. Status nach Appendektomie ca. 1996; 5. Ausgeprägte
Benetzungsstörung beidseits bei chronischer Blepharitis posterior bei sehr
engen unteren Tränenpünktchen und kantaler Lidlaxizität.
Die Vorinstanz stellte fest, gestützt auf das Gutachten der medizinischen
Akademie X.________ sei der Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit
als Sandstrahler seit September 2005 nicht mehr, jedoch für alle körperlich
einfachen Verweisungstätigkeiten, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg,
ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rumpfrotationen, ohne
Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne Nachtschichtarbeit und ohne Exposition von
karzinogenen Substanzen voll arbeitsfähig. Sie erwog, weder die unterlassenen
kardiologischen Untersuchungen noch das fehlende pneumologische Teilgutachten
oder die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten
vermöchten dessen Beweiswert zu schmälern. Demgegenüber überzeuge das Gutachten
der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ vom 13. September 2010 mit der
Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 33 % in einer
Verweisungstätigkeit nicht. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb auch
bei einer körperlich leichten Arbeit eine Atemproblematik vorliege und bei
einer entsprechenden Körperhaltung und einer wechselbelastenden Tätigkeit
übermässige Rückenschmerzen auftreten sollten.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die
Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Es fänden sich eine
ganze Reihe von Beschwerden, welche klinisch fassbar und bei der Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die
Gutachter der medizinischen Akademie X.________ nicht berücksichtigt worden
seien. Dass die Untersuchung durch die medizinische Akademie X.________ nicht
umfassend sei und nicht alle geklagten Beschwerden berücksichtige, habe sich in
der Folge durch weitere medizinische Untersuchungen in Disziplinen, welche das
Gutachten der medizinischen Akademie X.________ nicht in Betracht zog, gezeigt.
Die Einschränkung bei leidensbedingter Tätigkeit hätte auch in kardiologischer
Hinsicht abgeklärt werden müssen: Das Spital A.________ habe am 9. Januar 2009
und 17. März 2010 Untersuchungen durchgeführt; die Vorinstanz könne also nicht
ohne Willkür feststellen, kardiologisch sei der Beschwerdeführer durch die
medizinische Akademie X.________ vollständig abgeklärt worden. Auch sei das
Gutachten in materieller Hinsicht nicht schlüssig und nachvollziehbar: Die
Gutachter gäben selber zu, dass sie keine zusätzlichen Röntgenbilder
angefertigt hätten; dies wiege umso schwerer, da sie selber ausführten, leider
lägen keine Bilder vor. Die Vorinstanz unterlasse es in willkürlicher Weise,
die Aussage der Gutachter in der Stellungnahme vom 10. Februar 2010, wonach
Röntgenbilder medizinisch nicht indiziert gewesen seien, zu hinterfragen. Das
MRT der rechten Schulter der Klinik B.________ vom 19. November 2008 sei auch
nicht berücksichtigt worden. Beim Gutachten der medizinischen Akademie
X.________ fehle eine pneumologische, kardiologische sowie ophthalmologische
Begutachtung. Das Gutachten der medizinischen Gutachtenstelle Y.________,
bestehend aus einem pneumologischen und einem orthopädischen Teilgutachten mit
interdisziplinärer Beurteilung, knüpfe zu Recht an den fehlenden Untersuchungen
der medizinischen Akademie X.________ an. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz dieses Gutachten nicht als schlüssig erachte. Sie könne keine
Argumente vorbringen, weshalb die von den Gutachtern der medizinischen
Gutachtenstelle Y.________ gestellten Diagnosen nicht zutreffend sein sollten
und kritisiere im Rahmen der Beweiswürdigung denn auch lediglich die von den
Gutachtern der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ getroffenen
Einschätzungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit. Es hätte dem kantonalen
Gericht klar sein müssen, dass bei solch widersprüchlichen Einschätzungen
betreffend die Restarbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Neubegutachtung hätte
durchgeführt werden müssen, zumal das Gutachten der medizinischen Akademie
X.________ alleine nicht Beweiskraft erlangen könne zur Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit.

4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, die sich gegen das
vorinstanzliche Abstützen auf das Gutachten der medizinischen Akademie
X.________ richtet, vermag die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht
als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Offensichtliche Unrichtigkeit
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht
fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. statt vieler
Urteil 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 3.3.1). Wohl wendet der
Beschwerdeführer zutreffend ein, dass den Gutachtern der medizinischen Akademie
X.________ keine Röntgenbilder betreffend die lumbale Situation zur Verfügung
standen. Demgegenüber lagen von den MRT/MRI-Untersuchungen vom 24. Juni 2005
und 11. April 2008 die schriftlichen Befunde vor. Die später aufgrund einer
Röntgenaufnahme festgestellte leichte Anterolisthese L4/5 wurde im Nachgang vom
fallführenden Arzt der medizinischen Akademie X.________ miteinbezogen. Ebenso
erstaunt, dass der Abbruch der pneumologischen Untersuchung wegen eines
drohenden Herzinfarktes erst mit der Stellungnahme der medizinischen Akademie
X.________ vom 21. Februar 2011 zum Gutachten der medizinischen Gutachtenstelle
Y.________ aufgrund eines Einwandes des Beschwerdeführers thematisiert wurde
und im Gutachten der medizinischen Akademie X.________ selber nicht erwähnt
ist. Indes liegen dem Gutachten sämtliche Originalwerte der Lungenfunktion und
Spiroergometrie bei; aus Letzteren ergibt sich eine leicht eingeschränkte
Leistungsfähigkeit. Nachdem verschiedene Untersuchungen eine normale
Pumpfunktion des Herzmuskels aufgezeigt haben und ein Fortschreiten der
koronaren Herzerkrankung - wie im Übrigen auch ein Rezidiv des
Plattenepithelkarzinoms - ausgeschlossen werden konnte, erübrigten sich weitere
kardiologische Abklärungen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei
eine ganze Reihe von Beschwerden nicht berücksichtigt worden, fehlt es an einer
Substanziierung des Einwandes. Zudem lässt er in formellrechtlicher Hinsicht
ausser Acht, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 auf Gutachten, die
noch nach altem Standard in Auftrag gegeben wurden, keine Anwendung findet
(vgl. statt vieler 9C_977/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1). Schliesslich genügt
es nicht, bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes zu wiederholen, ohne auf die
diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts hinreichend einzugehen (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.2 Das Gutachten der medizinischen Akademie X.________ und das Gutachten der
medizinischen Gutachtenstelle Y.________ stimmen darin überein, dass beim
Beschwerdeführer eine ausgeprägte Dekonditionierung vorliegt, die noch einer
vielfältigen, intensiven Betreuung und Behandlung bedarf: So wurden im
rheumatologischen Fachgutachten des Spitals D.________ vom 29. Mai 2009 diverse
medizinische Massnahmen empfohlen, um der bestehenden Dekonditionierung
entgegenzuwirken. Es sollte nochmals eine intensive Physiotherapie durchgeführt
werden, dies vor allem mit aktiven Massnahmen zur segmentalen und generellen
Rumpfstabilisierung und auch ein langsam steigerndes, initial niederschwelliges
Ausdauertraining. Im orthopädischen Teilgutachten vom 10. September 2010 als
Bestandteil der Begutachtung der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ wird
davon ausgegangen, dass der Versicherte nach fünf Jahren Untätigkeit seine
stabilisierende lumbale Muskulatur praktisch vollständig verloren habe, die für
ihn notwendig war, seine 30-jährige Fabrikarbeit vom Rücken her überhaupt zu
ertragen. Durch die kardiale Situation und die dadurch erzwungene
Arbeitsunfähigkeit seien die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule erst richtig
manifest geworden, denn erst die Untätigkeit habe den Versicherten in die
heutige Schmerzsituation getrieben. Therapeutisch werde eine stabilisierende
kräftigende Therapie der lumbalen Wirbelsäulen- und Bauchmuskulatur empfohlen,
womit im besten Fall ein Halten des Status quo und eine mehr oder weniger
erträgliche Schmerzsituation herbeigeführt werden könnte.

4.3 Für die Beurteilung des streitigen Anspruchs im hier fraglichen Zeitraum
vom 1. September 2006 (Ablauf Wartejahr) bis zum Erlass der angefochtenen und
vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 4. Juli 2011 ist bis zum
Begutachtungszeitpunkt vom 13. November 2008 im Spital D.________ von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich einfachen
Verweisungstätigkeit, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne
Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rumpfrotationen, ohne Tätigkeiten
über Brusthöhe, ohne Nachtschichtarbeit und ohne Exposition von karzinogenen
Substanzen auszugehen. Weil diese Einschätzung auf der Annahme basiert, dass
der (erstmals) im Spital D.________ festgestellten Dekonditionierung
erfolgreich entgegen gewirkt wird, entsprechende medizinisch-rehabilitative
Massnahmen jedoch bis heute nicht eingeleitet bzw. durchgeführt wurden -
jedenfalls lässt sich den Akten nichts anderes entnehmen -, kann indessen nicht
bezüglich des gesamten zu beurteilenden Zeitraums auf die im Gutachten der
medizinischen Akademie X.________ geschätzte Einschränkung abgestellt werden.
Die Einschätzung im Gutachten der medizinischen Gutachtenstelle Y.________,
auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit bestehe nur noch eine
Arbeitsfähigkeit von 33 %, beruht dagegen auf dem Status quo der vorhandenen
Dekonditionierung. Es rechtfertigt sich somit, die Leistungseinschränkung des
Beschwerdeführers ab Feststellung der die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich)
beeinflussenden - und bisher nicht weiter angegangenen - Dekonditionierung
(Begutachtung im Spital D._________ vom 13. November 2008) gestützt auf das
Gutachten der medizinischen Gutachtenstelle Y.________ festzulegen.
Rentenwirksam wird dieser Umstand gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nach Ablauf von
drei Monaten (vgl. E. 2.2), mithin am 1. März 2009.

4.4 Beim Einkommensvergleich ergibt sich daraus unter Berücksichtigung eines
Invalideneinkommens für eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit von Fr.
20'413.- (ausgehend vom Bruttolohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik, BFS,
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE, für das Jahr 2008,
Tabelle TA1, für Männer im Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive
Tätigkeiten] bei 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4'806.-, indexiert
[Nominallohnentwicklung 2009: 2.1 %; vgl. BFS, Nominallohnindex 1993-2010,
Tabelle T1.93-V, Total] und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit "Total" von 41.6 Stunden im Jahre 2009 [vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90 Tabelle B9.2] auf Fr. 5'103.-
und jährlich Fr. 61'238.-, davon ein Drittel) sowie eines Valideneinkommens von
Fr. 82'293.- (ausgehend vom von der Vorinstanz angenommenen Valideneinkommen
von Fr. 80'600.-, aufgerechnet auf die Nominallohnentwicklung 2009 von 2.1 %)
ein Invaliditätsgrad von 75 %, ohne dass überhaupt ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen würde, und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2009.

5.
Der Beschwerdeführer ist bei diesem Ergebnis als teilweise obsiegend zu
betrachten. Die Gerichtskosten sind daher anteilsmässig zu verlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
BGG). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses wird das
kantonale Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen
Verfahren neu befinden (Art. 67 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 werden
insoweit aufgehoben, als damit dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. September
2009 nur eine Viertelsrente zuerkannt wird. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab 1. März 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Swissmem, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein