Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 62/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_62/2012 {T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1.
Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Januar 2012 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 1. Dezember 2011 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr
weder ein Antrag noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die
versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für
eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 aAbs. 1 IVG in der hier anwendbaren,
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) ebenso wenig erfüllt ist wie die
Anspruchserfordernisse für eine ausserordentliche Rente,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger