Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 629/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_629/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene M.________ meldete sich nach einem Verkehrsunfall vom 12.
September 2002 am 4. September 2003 erstmals bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach einem Gutachten des Institut X.________, vom 15. April
2005, das eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte, verfügte die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen am 30. Juni 2005 die Abweisung des Rentenanspruchs. Dies
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005, welcher in
Rechtskraft erwuchs.
Auf ein erneutes Leistungsgesuch vom 11. Juli 2006, mit welchem M.________ eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte, trat die IV-Stelle
mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 nicht ein. Mit Entscheid vom 27. Februar
2009 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen
erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Behandlung des Gesuchs an die
IV-Stelle zurück. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht,
insbesondere einer internistisch-orthopädisch-psychiatrischen
Verlaufsbegutachtung durch das Institut X.________ vom 23. Dezember 2009 sowie
einer ergänzenden Bestätigung vom 21. Januar 2010 und nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 23. März 2010 erneut die
Abweisung des Rentengesuchs.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 25. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein
unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)
und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG),
zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie zum Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und zur Würdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2 In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz dem
Gutachten des Institut X.________ vom 23. Dezember 2009 Beweiswert zuerkannt
und gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der psychiatrische
Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Untersuchung zwar
leichtgradig verschlechtert hat, aus polydisziplinärer Sicht jedoch nach wie
vor für leidensangepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
besteht, weshalb der Rentenanspruch abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zur Bejahung einer Rechtsverletzung
führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Seine
Ausführungen erschöpfen sich letztlich weitestgehend in appellatorischer und
damit unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom
1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die
Ausführungen zur vom Gutachten des Institut X.________ abweichenden
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Dr. med. E.________. Das kantonale Gericht
hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb dessen Berichte das Gutachten des
Institut X.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Zudem verkennt der
Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die längere Behandlungsdauer bei Dr.
med. E.________ die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von
Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE
124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.3).
Soweit der Beschwerdeführer überdies die vorinstanzlichen Feststellung zur
willentlichen Überwindbarkeit bemängelt, sind auch diese Rügen, soweit sie über
eine appellatorische Kritik hinausgehen, nicht stichhaltig: Zum einen schliesst
entgegen der offenbaren Auffassung des Versicherten ein Alter von 58 Jahren
nicht per se aus, dass die nötige Willensanstrengung noch aufgebracht werden
kann. Zum andern trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz von einer 20- anstatt
wie vom Beschwerdeführer nun geltend gemachten 30-jährigen Tätigkeit auf dem
Bau ausgegangen ist, wobei sie offenbar nur die Tätigkeit in der Schweiz und
nicht auch diejenige in Österreich und im Kosovo berücksichtigt hat; es ist
jedoch nicht nachvollziehbar (und wird denn auch nicht dargetan), inwieweit
dies in Bezug auf die zumutbare Willensanstrengung einen massgeblichen
Unterschied machen sollte.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein