Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 625/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_625/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Herr und Frau X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Embrach
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 9, Postfach,
8424 Embrach,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 betreffend
Zusatzleistungen zur AHV/IV,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz erwogen hat, eine Erhöhung der zu berücksichtigenden
Krankheits- und Behinderungskosten auf den Maximalbeitrag von Fr. 90'000.-
gestützt auf Art. 3d Abs. 2bis aELG und Art. 14 Abs. 5 ELG in Verbindung mit §
9 des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1991 über die Zusatzleistungen zur
eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Zusatzleistungsgesetz [ZLG]; LS 831.3) in der seit 1. April 2008 geltenden
Fassung werde nur denjenigen Personen zugestanden, welche vor Erreichen des
AHV-Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder
Unfallversicherung bezogen haben, was bei der Beschwerdeführerin
(unbestrittenerweise) nicht der Fall ist, weshalb eine Erhöhung der zu
berücksichtigenden Kosten über Fr. 25'000.- hinaus (von Gesetzes wegen) ausser
Betracht fällt und offen bleiben kann, wie hoch der tatsächliche Erwerbsausfall
von F.________ ist, welche die Pflegeleistungen erbringt,

dass die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit den ihrer Auffassung nach
ungenügenden bzw. zu spät vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen ihren Unwillen
über das Vorgehen der Durchführungsstelle zum Ausdruck bringt, es dabei aber
unterlässt, sich mit dieser für die angefochtene Entscheidung massgeblichen
Erwägung überhaupt auseinanderzusetzen, vielmehr gänzlich aus den Augen
verliert, dass sie das nach der für die Gerichte verbindlichen
bundesgesetzlichen Regelung (Art. 190 BV) Mögliche zugesprochen erhalten hat,
weshalb - bei allem Verständnis für die schwierige und belastende Situation, in
der sich ihre Angehörigen seit vielen Jahren befinden - ihre Kritik
unbehelflich, weil nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass im Weiteren die sinngemäss erhobene Rüge der Rechtsverweigerung durch
unterlassene Abklärungen ab dem Jahre 1999 offensichtlich nicht hinreichend
substanziiert ist, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin solches
schon im Verfahren 8C_773/2008 vorgetragen hatte, das Bundesgericht aber im
Urteil vom 11. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten war, soweit
damit ein Anspruch bereits ab dem Jahr 1999 geltend gemacht wurde,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher insgesamt den gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass schliesslich das Bundesgericht im Urteil vom 11. Februar 2009 festgehalten
hat, dass der Anspruch ab 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 bereits
rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb der diesbezügliche Antrag in der
Beschwerde ebenfalls offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Bülach, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein