Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 623/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_623/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Berysz Rosenberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1986 geborene D.________ ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS)
obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie brachte am 24. Februar 2007 im
Nicht-EU-Ausland ein Kind zur Welt. Im Juni 2008 reichte sie Rechnungen im
Zusammenhang mit der Niederkunft zur Rückerstattung ein. Mit Schreiben vom 4.
Juli 2008 lehnte die CSS die Übernahme der Kosten ab mit der Begründung, dass
kein Notfall vorgelegen habe. Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess die Versicherte
sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen, sollte die CSS
die Übernahme der Kosten weiterhin verweigern. Mit Vollmacht vom 13. Juli 2009
wurde die CSS zur Vornahme weiterer Abklärungen ermächtigt und die behandelnden
Ärzte und Spitäler im Nicht-EU-Ausland wurden von ihrer Schweigepflicht
entbunden unter der handschriftlich ergänzten Bedingung, "dass ich von jeder
Anfrage resp. Antwort umgehend eine Kopie erhalte." Mit Schreiben vom 26.
August 2009 und mit der Verfügung vom 25. November 2009, womit die CSS
bestätigte, dass sie die Kosten für die Geburt im Nicht-EU-Ausland vom 24.
Februar 2007 nicht übernehme, liess sie der Versicherten Abklärungsunterlagen
zukommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die CSS mit Einspracheentscheid
vom 23. Juni 2010 ab.

B.
D.________ liess hiegegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich einreichen, welches diese mit Entscheid vom 31. Mai 2012 abwies.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und folgende Rechtsbegehren stellen:
"Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, und es sei die CSS zu
verpflichten, die aus der obligatorischen Krankenversicherung geschuldeten
Kosten der Niederkunft zu übernehmen, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 %
seit dem 24. Februar 2007.
Es seien die von der CSS (im Land X.________) eingeholten Informationen, welche
auf eine Entbindung vom Patientengeheimnisses beruhten, die mangels Erfüllung
der in ihr enthaltenen Bedingung unwirksam war, als illegal erlangte Urkunden
aus dem Recht zu weisen, so dass daraus nichts zum Nachteil der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der CSS (auch für alle
bisherigen Verfahren)".

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die für die hier im Streit
liegende Übernahme der Kosten der Niederkunft vom 24. Februar 2007 im
Nicht-EU-Ausland durch die CSS massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Mit den Rügen gegen den kantonalen Entscheid dringt die Beschwerdeführerin
nicht durch. Ihnen sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

3.1 Die Ermächtigungs-Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2009 war
pauschal formuliert, soweit sie zur Beurteilung der Schadenserledigung
notwendig war. Dabei kann die handschriftlich angefügte Bedingung "unter der
Voraussetzung, dass ich von jeder Anfrage resp. Antwort umgehend eine Kopie
erhalte", nicht als materieller Vorbehalt verstanden werden. Vielmehr wird
damit der Anspruch auf umgehende Information formuliert. Die Beschwerdeführerin
hat sich damit auch kein Veto-Recht in Bezug auf die Abklärungstätigkeit
vorbehalten. Wie sie in der Beschwerde selber ausführt, ging es ihr darum, dass
die Krankenkasse für sie vorteilhafte Aspekte nicht unterdrückt. Unter diesen
Umständen kann von illegal erlangten Urkunden keine Rede sein. Die Übermittlung
einer Version in Französisch ohne handschriftlichen Zusatz ändert daran nichts.
Hierbei handelte es sich primär um einen internen Austausch zwischen der
Krankenkasse und der Auslandabklärungsstelle Medgate ohne Veränderung der
"Anfrage resp. Antwort".

3.2 Die vorinstanzliche Feststellung, die CSS habe erst seit Oktober 2009 über
die Informationen verfügt und sie rechtzeitig (mit der Verfügung vom 25.
November 2009) zugestellt, ist nicht offensichtlich unrichtig. Ebenso wurde die
Beschwerdeführerin über die Fragestellung informiert. Die zusätzlichen
Abklärungen - welche notwendig geworden waren, weil das
schreibmaschinen-geschriebene Zeugnis von Dr. H.________ bezüglich des
zeitlichen Ablaufs unklar war - gehen nicht über die Fragestellung hinaus,
wobei Dr. med. H.________ die mündlich protokollierten Aussagen auch selber
schriftlich festhielt. Dass Dr. med. H.________ zu einer Aussage genötigt
wurde, ist eine haltlose Behauptung. Das schreibmaschinen-geschriebene Zeugnis,
das auf Betreiben der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, wurde zu Recht von
der Krankenkasse hinterfragt, da keine Rechnungen oder Arztberichte vorlagen,
welche den Zustand der darin erwähnten engmaschigen Kontrolluntersuchungen
bestätigten.

3.3 Weder die übrigen Vorbringen noch die neu aufgelegten Urkunden, wobei offen
gelassen werden kann, ob sie zulässig sind, vermögen die Würdigung und
Schlussfolgerung der Vorinstanz (die Niederkunft vom 24. Februar 2007 im
Nicht-EU-Ausland war kein Notfall im Sinne des KVG) als unhaltbar - soweit die
Beschwerde diesbezüglich überhaupt der qualifizierten Rügepflicht genügt - oder
sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine rückwirkende unentgeltliche
Parteientschädigung geltend. Diese kann nicht gewährt werden. Wie das
Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 3 BV festgehalten hat, entfaltet die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ihre Wirkungen grundsätzlich ab
dem Gesuchszeitpunkt (BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Vorliegend wurde im
Verwaltungsverfahren kein Gesuch gestellt, wobei die Beschwerdeführerin nicht
begründet, weshalb sie ein solches nicht stellen konnte. Unter diesen Umständen
konnten somit lediglich die anwaltlichen Bemühungen ab 25. August 2010
berücksichtigt werden (inkl. Ausarbeitung der Beschwerde). Rechtsanwalt
Rosenberg macht ab diesem Zeitpunkt 12,5 Stunden geltend. Die vorinstanzliche
Festsetzung auf 9 Stunden zu Fr. 200.- erweist sich nicht als willkürlich,
soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt der qualifizierten Rügepflicht
genügt.

5.
Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung,
erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini