Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 615/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_615/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich Z.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2007
eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2004 zusprach,
dass Z.________ der IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 7. April
2010 mitteilte, er stehe seit 1. Juni 2008 in einem Arbeitsverhältnis, worauf
diese nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 die laufende
Rente rückwirkend auf den 1. September 2008 einstellte und die zu Unrecht
ausbezahlten Leistungen vom 1. September 2008 bis 8. April 2010 zurückforderte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und
sinngemäss beantragt, es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die sich an der Grenze zu
einer ungenügenden Beschwerdebegründung bewegen, im Wesentlichen geltend macht,
es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Einkommen ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) seine Tätigkeit als Tennislehrer zu
berücksichtigen, ohne indes auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen,
dass Vorinstanz und Verwaltung beim Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen
von Fr. 46'910.- angenommen haben (aus dem Vergleich zwischen dem auf 2007
aufgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 26'731.23, und dem ab 1. Juni 2008
erzielten Einkommen mit Behinderung von Fr. 58'500.- resultierender
Mehrverdienst von Fr. 31'768.77, abzüglich Fr. 1'500.-, davon zwei Drittel
gemäss Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig
gewesenen Fassung, entsprechend Fr. 20'179.18, zuzüglich Fr. 26'731.23 = Fr.
46'910.41),
dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen von Fr. 65'580.- zwar die Tätigkeit
als Tennislehrer nicht berücksichtigt und einen Invaliditätsgrad von 23%
ermittelt hat,
dass demgegenüber die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 74'240.-
berücksichtigte, worin neben dem Verdienst als Mitarbeiter im Fitnesscenter von
Fr. 65'580.- auch noch Fr. 8'660.- als Einkommen als Tennislehrer enthalten
war, und gestützt darauf ein Invaliditätsgrad von 37% resultierte,
dass es insofern keine Rolle spielt, ob beim Einkommensvergleich die Tätigkeit
als Tennislehrer mit einem Einkommen von Fr. 8'660.- berücksichtigt wird oder
nicht, nachdem so oder anders ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
resultiert und die Vorinstanz damit zu Recht einen Rentenanspruch ab September
2008 verneint hat (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass in Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens weder
eine Verletzung von Bundesrecht noch offensichtliche Unrichtigkeit ersichtlich
ist (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Verhältnisse nach der Verfügung vom 13. Oktober 2010 nicht Gegenstand
der Beurteilung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), zumal kein Anlass für eine abweichende
Kostenverlegung (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG) besteht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein