Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 608/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_608/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai
2012.

In Erwägung,
dass N.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. Mai 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, auf das Administrativgutachten vom 21.
August 2009 könne nicht abgestellt werden, da eine entscheidrelevante Diagnose
(Polymyalgia rheumatica) wie auch die Ursache des medizinischen Problems nicht
erkannt und eine entsprechende Blutuntersuchung nicht durchgeführt worden sei,
dass sie damit vorab unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung übt (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137
II 353 E. 5.1 S. 356),
dass insbesondere die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der Bericht des
Internisten Dr. med. T.________ vom 28. Oktober 2011, wonach der hochgradige
Verdacht einer Polymyalgia rheumatica bestehe, den Beweiswert der Expertise
nicht zu mindern vermag, wozu sie sich nicht substanziiert äussert (Art. 41
Abs. 2 BGG),
dass der rheumatologische Gutachter auf der Grundlage der Vorakten und der
klinischen Untersuchungsbefunde erörterte, weshalb von einem
weichteilrheumatischen Geschehen auszugehen sei und kein entzündliches
Krankheitsbild vorliege,
dass im Übrigen gemäss der mit der Beschwerde eingereichten
Patienteninformation des Spitals X.________ die Ursache der Polymyalgia
rheumatica unbekannt, die Symptomatik jedoch grundsätzlich behandelbar ist,
dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt
hat (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG),
dass demgegenüber nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein
Betätigungsvergleich durchzuführen ist,
dass sie zur Begründung wortwörtlich dasselbe vorträgt wie in der
vorinstanzlichen Beschwerde, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen, was nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245
ff.),

dass abgesehen davon bei Erwerbstätigen der Betätigungsvergleich erwerblich zu
gewichten ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30
f.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler