Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 607/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_607/2012 {T 0/2}

Urteil vom 17. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene V.________ erlitt am 16. August und 15. November 1996 zwei
Verkehrsunfälle sowie am 11. Januar 1998 einen Beinbruch. Mit Verfügung vom 19.
März 2001 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. Oktober 1998 eine halbe
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% zu. Ein erstes
Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2004 durch die wegen Wohnsitzwechsel nunmehr
zuständige IV-Stelle Zug ergab einen unveränderten Anspruch (Mitteilung vom 23.
November 2004). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2010
setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 rückwirkend
ab 1. April 2005 auf eine Viertelsrente herab und kündigte an, die ab 1.
November 2006 bis 1. Dezember 2009 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen
wegen Meldepflichtverletzung separat zurück zu fordern.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle Zug
zu verpflichten, ihr über das Datum des 1. November 2006 hinaus und bis auf
Weiteres eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55%
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und
diese zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den
Rentenanspruch zu verfügen. Zudem sei festzustellen, dass sie keine
Meldepflichtverletzung begangen habe.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.2 Ob und inwieweit es sich beim Eventualbegehren um ein unzulässiges Novum
handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG) oder es im Hauptantrag (mit-) enthalten ist, kann
angesichts des Verfahrensausgangs und des Umstandes, dass das Bundesgericht von
sich aus kassatorisch entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG), offenbleiben.
Der Feststellungsantrag ist neu. Ein Feststellungsinteresse besteht nur mit
Blick auf die in Aussicht gestellte Rückforderungsverfügung. Bei der Verfügung
vom 21. Oktober 2011 handelt es sich um eine Leistungsaufhebungsverfügung,
welcher die Beschwerdeführerin denn auch primär mit einem Leistungsbegehren
begegnet. Da die Frage nach einer Meldepflichtverletzung ohnehin eine frei
überprüfbare Rechtsfrage ist, erübrigen sich Weiterungen sowohl zur
Zulässigkeit des Feststellungsantrages als auch zum entsprechenden
Rechtsschutzinteresse, das nicht näher dargelegt ist.
Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern es ihr nicht
möglich gewesen ist, die letztinstanzlich neu eingereichten Lohnausweise für
2001 und von 2003 bis 2005 sowie das Lohnblatt 2006 bereits dem kantonalen
Gericht einzureichen. Diese sind somit unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG.

2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch ab April 2005 von einer
halben auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei ist nurmehr streitig, ob
beim Einkommensvergleich im Rahmen der (erneuten) Revision ein höheres
Valideneinkommen zu berücksichtigen ist: Die Vorinstanz stellte diesbezüglich
auf den hypothetischen Verdienst als "Heilpädagogin an einer Unterstufe für
praktisch-bildungsfähige Kinder" in Basel und einem Zusatzverdienst als
Praxisausbildnerin ab. Die Beschwerdeführerin will demgegenüber die
hypothetischen Einkünfte im Kanton Zug berücksichtigt haben und macht geltend,
sie wäre auch im Gesundheitsfall nach Zug gezogen und hätte dort eine Stelle
angenommen.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die
Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), der
Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 2 IVG) und die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung von
Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades sowie den
revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art.
88a IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 31 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig
gewesenen, hier anwendbaren Fassung die Rente, sofern die rentenberechtigte
Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen
erhöhen kann, nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn
die Einkommensverbesserung jährlich Fr. 1500.- übersteigt (Abs. 1). Für die
Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1500.- übersteigt, nur zwei
Drittel berücksichtigt (Abs. 2; vgl. hierzu auch BGE 137 V 369 E. 4.4 S. 373).

Zu wiederholen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend ist, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Da die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person
normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen
blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die
Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch
konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von
Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51,
8C_550/2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1;
ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 304
f.). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung im
Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus einer besonderen
beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die
hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des
(unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung
ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte
Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus
einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht
(RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03, Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 8C_667
/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 und 4.2).

4.
Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie die erstmalige
Rentenzusprache vom 19. März 2001 mit einem massgeblichen Valideneinkommen für
eine Tätigkeit im Kanton Basel-Stadt anerkannt habe und deshalb von vornherein
ein Valideneinkommen im Kanton Zug nicht angenommen werden könne, wie dies die
Vorinstanz als Eventualbegründung erwogen hat.
Tatsächlich wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 19. März 2001 das
gleiche Valideneinkommen berücksichtigt und die Beschwerdeführerin hat sich
erstmals mit der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtene Verfügung vom 21.
Oktober 2011 gegen dieses Valideneinkommen ausgesprochen, obwohl der Wechsel
des Arbeitsortes der Versicherten von Basel nach Zug im Rahmen der Verwertung
ihrer Restarbeitsfähigkeit bereits im August 2000 erfolgt ist. In diesem
Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Rentenanspruch bei einer
erheblichen Änderung des Sachverhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die
Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu überprüfen ist (
BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3, Urteil
9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1).

5.
5.1 Die Festsetzung des Valideneinkommen ist Tatfrage, soweit die Ermittlung
des Valideneinkommens auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 9C_84/2013 vom 19. März 2013) oder mit anderen Worten, wenn
der hypothetische Umfang der Erwerbstätigkeit in Würdigung konkreter Umstände
festgesetzt wird. Demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der
Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (beispielsweise die
Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist
und ob ein [behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter] Leidensabzug
vorzunehmen sei; vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485).

5.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil
9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa
dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012
vom 5. März 2013 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil
9C_798/2012 E. 1 vom 22. Februar 2013 mit Hinweisen). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

5.3 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage schlüssig dargelegt, weshalb
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die gleiche Stelle in Zug mit einem
Vollpensum ausüben würde. Es sei wahrscheinlicher, dass sie in ihrer
angestammten Region der Nordwestschweiz (Basel) tätig wäre und aus diesem Grund
nicht auf ein in Zug erzieltes Einkommen zur Ermittlung des hypothetischen
Valideneinkommens abgestellt werden könne.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Erwerbsbiographie dagegen
vorbringt, sie sei eine sehr agile und flexible Person, welche ihre beruflichen
Ziele ungeachtet der hierfür notwendigen örtlichen Wechsel zu verwirklichen
suche und denn auch ohne weiteres in der Vergangenheit in verschiedenen Städten
in der Schweiz wie auch im Ausland gewohnt habe, ist damit eine
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gerade in Zug nicht plausibler als eine
weitere Tätigkeit in Basel. Von offensichtlicher Unrichtigkeit kann damit keine
Rede sein. Die geltend gemachte Flexibilität macht vielmehr deutlich, dass die
Versicherte in verschiedenen Regionen tätig war, dabei aber immer wieder nach
Basel zurückkehrte, wobei in diesem Zusammenhang interessant ist, dass
praktisch sämtliche Therapien wie Osteopathie und Fussreflexzonentherapie noch
in den Jahren 2007 bis 2009 in Basel durchgeführt wurden. Sie zeigt auch, dass
die Versicherte bei ihrer Suche nach einer neuen Stelle nach der
Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages sicher nicht abgeneigt
gewesen wäre, irgendwo in der Schweiz eine solche anzunehmen. Dass sie eine
solche Stelle gerade in Zug fand, ist als Zufall zu werten. Wäre die Stelle in
einem anderen Kanton frei gewesen, was auch in einem schlechter bezahlten
Kanton hätte der Fall sein können, hätte sie wohl dort eine Stelle angenommen.
Sie macht denn auch nicht geltend, dass ihr in verschiedenen Kantonen eine
freie Stelle zur Verfügung stand und sie aus bestimmten Gründen diese in Zug
wählte.

Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf einen Neustart nach ihrer Scheidung und das
Alter der Kinder. Auch hier ist festzuhalten, dass ein Neustart genauso gut in
einem anderen Kanton hätte vorgenommen werden können. Dass die Vorinstanz
konkrete Hinweise für einen Neustart gerade in Zug übersehen hätte, wird nicht
geltend gemacht.
Auch sonst fehlen konkrete Anhaltspunkte, die über eine Spekulation
hinausgehen, dafür, dass überhaupt ein Wohnortwechsel und eine solcher gerade
nach Zug auch im Gesundheitsfall wahrscheinlich gewesen wäre. Damit erweist
sich aber die Annahme der Vorinstanz, dass die Versicherte im Gesundheitsfall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Basel tätig geblieben wäre, jedenfalls
nicht als offensichtlich unrichtig.

6.
Was sodann die Meldepflicht (für die Jahre 2005 bis 2009) betrifft, bestreitet
die Versicherte, sie habe diese verletzt, weil die Einkommenserhöhungen nicht
wesentlich gewesen seien und sie im Jahre 2008 sogar einen tieferen Lohn
erzielt habe. Dies trifft nicht zu. Zum einen hat die Versicherte - wie die
Vorinstanz verbindlich (E. 1.1 hievor) festgestellt hat - bereits auf Grund des
Stufenanstiegs im kantonalen Lehrpersonalgesetz von einer Lohnerhöhung
profitiert. Zudem hat die Versicherte entgegen ihren Angaben im Jahr 2008 nicht
nur Fr. 59'382.15 verdient. Vielmehr weist ihr Auszug aus dem individuellen
Konto einen Lohn von Fr. 59'382.- plus Fr. 5'941.-, insgesamt also Fr.
65'323.-, aus, was IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht als massgebend
berücksichtigt haben.

7.
Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand nicht durch,
Vorinstanz und Verwaltung hätten die Einkommensverbesserung nicht gestützt auf
Art. 31 IVG geprüft. Auch dies trifft nicht zu. Wie aus der angefochtenen
Verfügung und den entsprechenden Beiblättern hervorgeht, erfolgte die
Berechnung des Invalideneinkommens für die Jahre 2008 bis 2011 unter
Berücksichtigung der Regelung von Art. 31 IVG; diese Zahlen hat auch die
Vorinstanz in ihren jeweiligen Einkommensvergleichen übernommen. Im Übrigen
bleiben die Berechnungen als solche unbestritten, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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