Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 601/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_601/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Juni 2012.

In Erwägung,
dass es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 28. Juni 2011 und
2. März 2012 abgelehnt hat, dem 1960 geborenen L.________, der gemäss Verfügung
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. Mai 2008 seit 1.
Juni 2008 für die Folgen eines Unfalls vom 10. Juli 2004 eine Invalidenrente
auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von einem Drittel bezieht,
Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von L.________ eingereichte
Klage, mit welcher er hatte beantragen lassen, die BVG-Sammelstiftung Swiss
Life sei zu verpflichten, ihm ab 3. September 2010 eine Invalidenrente von
jährlich Fr. 14'939.-, eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 3. September 2010 auf den nachzuzahlenden Betreffnissen, zu
bezahlen, mit Entscheid vom 28. Juni 2012 abgewiesen hat,
dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 23 lit. a BVG festgehalten hat, dass
eine Invalidenrente nach BVG einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 %
voraussetzt, wobei der Invaliditätsbegriff mit demjenigen, der in der
Invalidenversicherung gilt, übereinstimmt, während in der weitergehenden
Vorsorge ein abweichender Invaliditätsbegriff zulässig ist,
dass das kantonale Gericht ferner unter Berufung auf das vorliegend anwendbare
Reglement der Beschwerdegegnerin in der ab 1. Oktober 1989 gültig gewesenen
Fassung dargelegt hat, auch in der weitergehenden Vorsorge gelte der nämliche
Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung,
dass der von der Invalidenversicherung ermittelte, gerichtlich bestätigte
Invaliditätsgrad von 30 % für die Vorsorgeeinrichtung wohl nicht verbindlich
sei, aber auf umfangreichen Abklärungen beruhe und zu keiner Überprüfung Anlass
gebe,
dass reglementarische Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 25 % in Betracht fielen, bei einem Versicherungsfall nach
UVG indessen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von unter 40 % bestehe,
dass die Invalidität im vorliegenden Fall zum überwiegenden Teil auf
Gesundheitsschäden beruhe, die sich der Versicherte beim Unfall vom 10. Juli
2004 zugezogen hat,
dass die unfallkausalen Kniebeschwerden im Sinne von Art. 23 lit. a BVG Ursache
der Arbeitsunfähigkeit bildeten, welche zur Invalidität geführt hat, weshalb
kein Anspruch auf Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge bestehe,
dass aufgrund der massgebenden Stellungnahmen der Gutachter Dres. med.
H.________ und U.________ (vom 4. November 2008) sowie des Dr. med. A.________
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (vom 18. August 2010) eine volle
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei,
dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in allen Teilen beizupflichten ist,
dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, soweit er
sich mit medizinischen Aspekten des Falls und der Beweiswürdigung der
Vorinstanz auseinandersetzt, handelt es sich dabei doch um Tatfragen, mit
welchen sich das Bundesgericht nur zu befassen hätte, wenn die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig
festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a sowie Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG), was hier nicht geltend gemacht wird und schon gar nicht
zutrifft,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was den vorinstanzlichen
Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnte,
der Versicherte vielmehr verkennt, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des ab 1. Oktober
1989 gültig gewesenen Reglements der Beschwerdegegnerin bei nach UVG
versicherten Unfällen bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % kein
Invalidenrentenanspruch besteht,
dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Sinne der IV, wie von Art. 23
lit. a BVG für den Rentenanspruch vorausgesetzt, entgegen den Ausführungen des
Versicherten mit Blick auf die von der Vorinstanz verbindlich festgestellte
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vorliegt,
dass das anwendbare Reglement der BVG-Sammelstiftung Swiss Life verständlich
formuliert ist und keine Grundlage für eine erfolgreiche Berufung auf die
Unklarheitsregel und damit einen Rentenanspruch entgegen dem Wortlaut der
reglementarischen Bestimmungen bildet,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer