Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 598/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_598/2012

Urteil vom 17. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
20. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
B.________ bezog eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens
führt sie eine rechtliche Auseinandersetzung mit der IV-Stelle des Kantons
Luzern um die Anordnung eines Gutachtens bei einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS). Am 1. Juni 2012 liess B.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Rechtsverweigerungsbeschwerde führen. Sie
verlangte unter anderem, die Verwaltung sei anzuhalten, nach den Vorgaben von
BGE 137 V 210 eine Zwischenverfügung betreffend die konkret in Aussicht
genommenen Gutachter zu erlassen. Am 25. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die
laufenden Rentenzahlungen ein; mit ihrer Weigerung, sich der angeordneten
Begutachtung zu unterziehen, verletze die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht.
Hiergegen führte B.________ Beschwerde beim kantonalen Gericht mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihr die ganze Rente weiterhin auszurichten. Ausserdem
verlangte sie, die in der Verfügung vom 25. Juni 2012 entzogene aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen.

B.
Der präsidierende vorinstanzliche Richter wies den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 20. Juli 2012).

C.
Hiergegen führt B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die mit Verwaltungsverfügung vom 25. Juni 2012
entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die
IV-Stelle anzuweisen, ihr die ganze Rente vorerst bis zum Vorliegen des
Abklärungsergebnisses durch eine unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien
eingesetzte Gutachterstelle auszurichten. Für dieses Beschwerdeverfahren sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung)
zu gewähren.
Zur Begründung macht B.________ unter Hinweis auf BGE 117 V 185 E. 2b S. 191
geltend, die IV-Stelle weigere sich, ihr die in BGE 137 V 210 formulierten
Mitwirkungsrechte bei der Gutachterbestellung einzuräumen. Angesichts somit
guter Prozessaussichten müsse die durch die sofortige Renteneinstellung
verursachte finanzielle Notlage abgewendet werden.

Erwägungen:

1.
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind Zwischenverfügungen, gegen
welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG zulässig ist. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) gegeben sei, kann indes
offen bleiben: Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar; mit der dagegen
erhobenen Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten (SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007).

2.
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Aus diesem Grund ist auf das
Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos.

4.
Mit Blick auf die Gründe, die zum Nichteintreten in diesem Zwischenverfahren
führen, hat die Beschwerdeführerin infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub