Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 594/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_594/2012

Urteil vom 21. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Juni 2012.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7.
Juni 2012 die Beschwerde von B.________ gegen die Verfügung vom 1. Juni 2011,
womit die IV-Stelle des Kantons Zürich die ganze Invalidenrente revisionsweise
mit Wirkung ab 1. August 2011 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hatte,
abgewiesen hat,
dass B.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhebt mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der
kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung teilweise aufzuheben und es
sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine
Zweitmeinung durch einen kardiologischen Facharzt einzuholen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Widerspruch geltend macht
zwischen den Aussagen der RAD-Ärztin med. pract. U.________, welche keine
Spezialistin auf dem Gebiet der Kardiologie sei, und jenen des Kardiologen Dr.
med. H.________ und von Dr. med. M.________,
dass sich der kantonale Entscheid indessen auf eine pflichtgemässe Würdigung
der Aktenlage stützt,
dass die Vorinstanz insbesondere überzeugend dargelegt hat, der
Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin vom 1. November 2010 sei schlüssig und
nachvollziehbar begründet,
dass abweichende Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit belegen, solche Unterschiede sich vielmehr mit
dem Charakter der ärztlichen Einschätzungen als eines Ermessensentscheides
erklären lassen, was sich allein daran zeigt, dass nicht nur die Ärztin des
RAD, sondern auch Dr. med. M.________ in seinem Erstbericht gestützt auf die
Kontrolle vom 6. April 2010 von einer möglichen täglichen Bürotätigkeit
ausging,
dass demnach die Vorinstanz auf eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes schliessen durfte, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG im Sinne der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit in leichten,
rein sitzend auszuübenden Tätigkeiten ohne Stressbelastung im Umfang von fünf
Halbtagen zu vier Stunden pro Woche gegeben war, was sich unbestrittenerweise
rentenvermindernd auswirkt,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini