Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 589/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_589/2012

Urteil vom 11. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________, vertreten
durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der am 1. Dezember 1945 geborene P.________ war Partner der Unternehmung
Y.________ und als solcher bei der Pensionskasse X.________ (nachfolgend:
Pensionskasse) vorsorgeversichert. Am 1. Juli 2003 wurde er vorzeitig
pensioniert und bezog ein Ruhegehalt bzw. eine Überbrückungsrente. Per 1.
Januar 2009, nach Vollendung des 63. Altersjahres, erreichte er das ordentliche
Rücktrittsalter. Am 19. Juni 2008 beantragte er bei der Pensionskasse den Bezug
der Altersleistungen zu 100 % als Altersrate. Mit Schreiben vom 8. Dezember
2008 teilte ihm die Pensionskasse mit, dass sein Alterskapital, welches sich
aus dem Sparkapital von Fr. 1'604'595.05 (Stand 1. Januar 2008) und einem Zins
von 1 % auf dem Sparkapital bis 31. Dezember 2008 von Fr. 16'045.95 sowie dem
Sonder-Sparkapital von Fr. 1'484'499.35 (Stand 1. Januar 2008) und einem Zins
von 1 % auf dem Sparkapital bis 31. Dezember 2008 von Fr. 14'845.-
zusammensetzt, F r. 3'119'985.35 betrage, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5
% einer monatlichen Altersrate von Fr. 16'899.90 und einer monatlichen
Ehegattenrate von Fr. 10'984.90 (65 % der laufenden Altersrate) entspreche. Am
30. März 2009 informierte die Pensionskasse P.________ schriftlich darüber,
dass die Zinsperformance für das Jahr 2008 bei zirka -17 % liege. Bei der
Leistungsübersicht vom 8. Dezember 2008 sei es notwendig gewesen, eine
Zinsannahme zu treffen. Dafür sei von einem Zins von 1 % ausgegangen worden.
Massgebend für die effektive Verzinsung des Kapitals sei jedoch das
Jahresergebnis der Pensionskasse. Dies führe zu einer Verzinsung von minus 17
%. Im Mai 2009, wenn das definitive Ergebnis des Geschäftsjahres 2008 vorliege
und der Stiftungsrat den Zinssatz 2008 festgelegt habe, werde er über die
genauen Zahlen informiert. Am 10. Juni 2009 teilte ihm die Pensionskasse mit,
dass die Zinsbelastung 17.0644 % betrage.

B.
Mit Klage vom 20. Dezember 2010 gegen die Pensionskasse X.________ beantragte
P.________, die Beklagte sei zu verpflichten, sein Alterskapital per 31.
Dezember 2008/1. Januar 2009 auf Fr. 3'119'985.35 festzusetzen. Mit Entscheid
vom 21. Juni 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Klage nach einem doppelten Schriftenwechsel ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Pensionskasse
zu verpflichten, sein Alterskapital per 1. Januar 2009 auf Fr. 3'119'985.35
festzusetzen.
Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter zur Sache.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (
BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht
nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet worden ist.

2.

2.1. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich
weitgehend frei einrichten (Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den
verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot,
Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278
E. 4.2 S. 281) zu wahren.

2.2. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements vom 4. Mai 2006 (nachfolgend
Reglement) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Zusatzreglements vom 1. November
2006 wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf
die Vollendung des 63. Altersjahres folgt. Die Pensionierung entspricht dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser
Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet (Art. 4 Abs. 3
des Reglements). Die versicherte Person kann auf eigenen Wunsch und im
Einverständnis mit der Firma frühestens fünf Jahre bzw. ab 1. Januar 2011 zwei
Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensioniert werden (Art. 10 Abs. 3
Satz 1 des Reglements). Die Leistungen der Pensionskasse werden bis zum
ordentlichen Rücktrittsalter aufgeschoben. Während des Aufschubs werden
weiterhin Sparbeiträge in bisheriger Höhe sowie die Risikobeiträge geleistet
(Art. 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des Reglements).

2.3.2. Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters hat die versicherte
Person nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements wahlweise Anspruch auf eine
Altersrente (lit. a) oder den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten;
lit. b) oder das Alterskapital (lit. c). Die Altersrate wird bis zum Tode,
längstens aber bis zum Erschöpfen des Alterskapitals, ausgerichtet. Die Höhe
der Altersrate richtet sich nach dem für die versicherte Person im Zeitpunkt
des Rentenbezugs zur Verfügung stehenden Sparkapital und dem Umwandlungssatz
gemäss Anhang 4 (Art. 10 Abs. 5 Sätze 3 und 5 des Reglements).

2.3.3. Gemäss Art. 8 des Reglements setzt sich das Gesamtsparkapital aus dem
Sparkapital (bestehend aus persönlichem und Firma-Sparkapital) und dem
Sonder-Sparkapital zusammen (Abs. 5). Das Alterskapital entspricht dem
Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit von Altersleistungen (Abs. 6).
Die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei
Ratenzahlung) für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich vom Stiftungsrat
aufgrund der erzielten Performance festgelegt. Dabei darf das Sparkapital im
Versicherungsfall oder beim Austritt das Altersguthaben nach BVG nicht
unterschreiten. Eine Anrechnung von Kapitalverlusten ist möglich unter
Einhaltung der Mindestvorschriften von Art. 17 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(FZG; SR 831.42). Die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei
Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person wird vom
Stiftungsrat jeweils im Voraus festgelegt (Abs. 7).

3.
Streitig ist, ob das per ordentliches Rentenalter am 1. Januar 2009 berechnete
Alterskapital der Verzinsung aufgrund der erzielten (negativen) Performance
unterliegt.

3.1. Bei der Auslegung der strittigen Reglementsbestimmung von Art. 8 Abs. 7
ging das kantonale Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit
Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters für den Bezug des Alterskapitals in
Raten (Altersraten) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglementes
entschieden habe. Das Alterskapital entspreche dem Gesamtsparkapital im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung, mithin im Zeitpunkt des
ordentlichen Altersrücktritts (Art. 8 Abs. 6 des Reglements). Damit habe sich
der Beschwerdeführer dafür entschieden, dass sein (noch) nicht bezogenes
Alterskapital in der Pensionskasse verbleibe und weiterhin zu einem im
Nachhinein aufgrund der erzielten Performance festgelegten Zins verzinst werde
(Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine Festlegung des Zinssatzes im Voraus
sei gemäss Wortlaut des Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements nur in den Fällen
von Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person vorgesehen.
Während mit dem Austritt oder dem Tod der versicherten Person Leistungen der
Pensionskasse fällig würden, die das Ende der Verzinsung des Sparkapitals zur
Folge hätten, löse die Pensionierung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Reglements,
wonach die Pensionierung dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die versicherte
Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der
Partnerschaft ausscheide, nicht in jedem Fall Leistungen der Pensionskasse aus.
Die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit und damit das
Ausscheiden aus der Partnerschaft könne nämlich auch vorliegen bei vorzeitiger
Pensionierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Reglements und bei Invalidität
(Art. 8 Abs. 10), wobei in beiden Fällen weiterhin Anspruch auf Verzinsung des
Sparkapitals bestehe. Mit dem in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendeten Begriff der
Pensionierung könne daher nur - analog zum Austritt oder Tod - der Zeitpunkt
gemeint sein, in welchem die Altersleistungen fällig werden und die Zinspflicht
der Pensionskasse entfalle. Beim Bezug der Altersleistungen in Raten bleibe
indessen die Zinspflicht weiterhin bestehen.
Der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlösche nicht, wenn sich die
versicherte Person vorzeitig pensionieren lasse (Art. 10 Abs. 3 des Reglements)
oder wenn der Versicherungsfall Invalidität eintrete (Art. 8 Abs. 10 des
Reglements). Entscheide sich die versicherte Person für den Bezug des
Alterskapitals in Raten (Altersraten) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des
Reglements, werde im Unterschied zu den beiden anderen Möglichkeiten des Bezugs
der Altersleistungen das Kapital weiterhin verzinst, und zwar zum gleichen
Zinssatz wie das Spar- und Sonder-Sparkapital (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des
Reglements). Eine pro rata Verzinsung aufgrund eines im Voraus festgelegten
Zinssatzes sei damit gar nicht notwendig.
Zusammenfassend ergebe sich ausgehend vom Wortlaut des Reglements in Art. 8
Abs. 7 Satz 1 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, dass der Kläger
auch unter der Annahme einer bereits am 31. Dezember 2008 erfolgten
Pensionierung als leistungsbegründenden Sachverhalt keinen Anspruch auf eine
Verzinsung seines Sparkapitals aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinses von
1 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 habe.

3.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Reglement sehe
unabhängig von der Form des Leistungsbezugs eine Verzinsung zu einem im Voraus
festgelegten Zinssatz vor. Dieser belaufe sich - wie dem Schreiben vom 8.
Dezember 2008 zu entnehmen sei - auf 1 %. Dieses Schreiben sei eine
verbindliche vertragliche Zusicherung seines stichtagsbezogenen Alterskapitals,
des ihm für das laufende Jahr gutgeschriebenen Zinses und der sich daraus
ergebenden Altersrate.
Bei der Auslegung des Reglements könne der Vorinstanz insoweit zugestimmt
werden, als der Begriff der Pensionierung, wie er in Art. 8 Abs. 7 Satz 4
verwendet werde, nicht kongruent sei mit demjenigen von Art. 4 Abs. 3. Auf ihn
könne daher nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz übersehe nämlich, dass das
Reglement die Altersraten als eine Form des Bezugs des Alterskapitals
definiere. Art. 10 Abs. 1 sehe in lit. b und c vor, dass das Alterskapital
entweder in Raten oder als Gesamtsumme bezogen werden könne. Es handle sich
somit um Unterformen derselben Leistung. Würde der Argumentation der Vorinstanz
gefolgt, wäre nur das Alterskapital bei einem Bezug als Gesamtsumme zu einem im
Voraus festgesetzten Satz stichtagsbezogen zu verzinsen. Bei einem Bezug in
Raten würde die Verzinsung hingegen performanceabhängig erst im Nachhinein
erfolgen; ermittelt bezogen auf denselben Stichtag würde das begrifflich
gleiche Alterskapital einen anderen Betrag ausmachen. Die Auslegung der
Vorinstanz führe somit dazu, dass das Alterskapital im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Altersleistung bei einem Bezug als Gesamtsumme nicht gleich hoch sei wie
bei einem Bezug in Raten. Dieses Ergebnis sei in sich unstimmig. Die
Versicherten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine
Altersleistung haben, würden von der Vorinstanz zwei verschiedenen Kreisen,
unter denen Gleichbehandlung zu erfolgen habe, zugeteilt. Es werde
differenziert zwischen denjenigen einerseits, die eine Rente oder das Kapital
als Gesamtsumme gewählt hätten, und denjenigen andererseits, die sich für die
Altersraten entschieden hätten. Bezüger von Altersraten würden gleich behandelt
wie aktive Versicherte. Diese Differenzierung lasse sich nur mit
wirtschaftlichen Überlegungen begründen - die performanceabhängige Verzinsung
wäre bei Bezügern von Renten und Alterskapital als Gesamtsumme eher schwieriger
umzusetzen - und beruhe damit nicht auf sachgerechten Kriterien. Die
Gleichstellung von aktiven Versicherten mit Bezügern von Altersraten lasse den
Umstand ungeachtet, dass die einen sich noch in der Phase des Aufbaus ihrer
Vorsorge befinden, während bei den anderen eben eine Zäsur erfolgt sei, dass
sie ab sofort Leistungsempfänger seien.
Für die Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 des Reglements verwendeten Begriffs der
Pensionierung sei auf den umgangssprachlichen Pensionierungsbegriff
zurückzugehen, und es dränge sich auf, ihn als Zeitpunkt, in dem
Altersleistungen ausgerichtet werden, zu verstehen (Eintritt Vorsorgefall
Alter). Damit werde auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprochen. In
einer grundsätzlich gleichartigen Situation befänden sich diejenigen Personen,
die zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersleistung haben. Sie
bildeten den Kreis der gleich zu behandelnden Personen. Der Eintritt des
Vorsorgefalls Alter bedeute für alle die gleiche Zäsur. Art. 8 Abs. 7 Satz 4
verwende den Begriff Pensionierung ohne erläuternden Zusatz und ohne
Einschränkung. Ihm seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er nur auf
einzelne Leistungskonstellationen anwendbar sein könnte.

3.3. Mit der Frage der Verzinsung und der hier massgebenden
Reglementsbestimmung der beteiligten Pensionskasse hat sich das Bundesgericht
bereits im Urteil 9C_589/2012 (publiziert in: SVR 2013 BVG 16 62 E. 1-4)
auseinandergesetzt (wobei dort zusätzlich eine pro-rata-Verzinsung für die
Pensionierung unter dem Jahr in Frage stand) :

3.4. Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements,
wonach "bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person" die
Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals jeweils vom Stiftungsrat im
Voraus festgelegt wird. Bei der Pensionierung wird vom Wortlaut her nicht
unterschieden, in welcher Form der Versicherte seine Altersleistungen wählt
(Altersrente, Altersrate oder Alterskapital; Art. 10 Abs. 1 des Reglements).
Die drei Versicherungsfälle Austritt, Pensionierung oder Tod bedingen eine
Festlegung der Leistungen für den Stichtag des leistungsauslösenden
Ereignisses. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es unter dem
Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, dass die
Berechnung der in jenem Zeitpunkt fällig werdenden Leistungen für jede mögliche
Leistungsform identisch ist und auf den gleichen Grundlagen beruht. Im Falle
des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin die Höhe der Altersrate per
1. Januar 2009 berechnen, welche sie ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 im
Betrag von Fr. 16'899.90 monatlich mitteilte. Dabei ging die Beschwerdegegnerin
reglementskonform vor, indem sie, ausgehend vom Sparkapital am 1. Januar 2008,
unter Anrechnung der Sparbeiträge und eines Zinses von 1 % auf das Sparkapital,
das Alterskapital per 31. Dezember 2008 mit Fr. 3'119'985.35 errechnete, was
bei einem Umwandlungssatz von 6,5 % eine monatliche Altersrate von Fr.
16'899.90 ergibt. Dieser Betrag wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in
Frage gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt. Der Beschwerdeführer wird
diesen Betrag monatlich bis zu seinem Tode, längstens aber bis zum Erschöpfen
des Alterskapitals ausgerichtet erhalten. Die Altersrate des Beschwerdeführers
wurde damit nach den gleichen Grundsätzen und in Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes berechnet, wie wenn er eine Altersrente oder das
Alterskapital als Leistungsform gewählt hätte.

3.5. Davon zu unterscheiden ist die Verzinsung des in der Vorsorgeeinrichtung
verbleibenden Alterskapitals. Der Beschwerdeführer hat sich für die
Leistungsform Altersrate entschieden. Im Unterschied zu den Versicherten, die
aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und den Pensionierten, die die
Leistungsform Altersrente oder Alterskapital gewählt haben, bleiben die
angesparten Kapitalien in der Vorsorgeeinrichtung und sind grundsätzlich für
die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des
Reglements). Zwar wird das Sparkapital und das Sonder-Sparkapital
(Gesamtsparkapital) im Zeitpunkt der Pensionierung in "Alterskapital" umbenannt
(Art. 8 Abs. 6 des Reglements) und innerhalb der Rechnung des Vorsorgewerks
separiert. Nichtsdestotrotz werden das Spar-, das Sonder-Spar- und das
Alterskapital (bei Ratenzahlung) aufgrund der erzielten Performance verzinst.
Von den drei verschiedenen Altersleistungen ist die Form der Altersrate die
einzige Leistung, bei der die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung
unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt)
verbleiben und die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig ist. Diese
Ausgestaltung des Vorsorgewerks, der sich der Versicherte im Falle der
Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt,
lässt die Verzinsung für das ganze Jahr aufgrund der erzielten Performance als
sachgerecht und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als
geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der
Anlagerisikogemeinschaft ist die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen.
Die Verzinsung im Voraus bis zum Eintritt des Leistungsfalls Pensionierung ist
lediglich für die Bestimmung der Höhe der Leistung geboten. Mehr ergibt sich
aus Sinn und Zweck des Vorsorgewerks und des Reglements nicht.
Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Darin wird ihm die Höhe des Alterskapitals und der Altersrate berechnet. Keine
Aussage lässt sich daraus entnehmen, ob und wie das Alterskapital
performanceabhängig für das laufende Jahr 2008 verzinst wird. Eine individuelle
Leistungszusicherung kann der Beschwerdeführer daraus weder in Bezug auf das
per 31. Dezember 2008 vorliegende Alterskapital noch die auf diesen Zeitpunkt
hin gutzuschreibende Verzinsung ableiten, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen
hat, zumal ihm das Risiko der performanceabhängigen Verzinsung als Partner
stets bewusst sein musste. Sodann hatte das Schreiben vom 8. Dezember 2008 auch
keinen Einfluss auf die Wahl der Form der Altersleistungen, welche der
Beschwerdeführer bereits am 19. Juni 2008 getroffen hatte. Schliesslich kann er
auch aus getätigten Dispositionen insbesondere an seine Tochter nichts
ableiten; er gibt selbst an, er habe diese nach Zusicherung der Rate getätigt;
die Rate bleibt aber in der damals angegebenen Höhe (vgl. E. 3.4 hievor).
Die Auslegung der massgebenden Reglementsbestimmungen durch die Pensionskasse
und das kantonale Gericht ist daher bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer
könnte daher aus dem behaupteten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin früher
eine gegenteilige Praxis übte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten ausgangsgemäss zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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