Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 587/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_587/2012

Urteil vom 20. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des D.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 (Eingaben vom
25. und 29. Juli 2012),

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, aus
psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor kein invalidenversicherungsrechtlich
relevanter Gesundheitsschaden und bezüglich der somatischen Beschwerden könnten
verglichen mit der Beurteilung, die der Verfügung vom 5. Januar 2005 zugrunde
gelegen habe, keine wesentliche Veränderungen festgestellt werden, was zur
Bestätigung der angefochtenen Verfügung führe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich
unrichtig (unhaltbar, willkürlich) ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356) und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse Recht verletzen (Art.
41 Abs. 1 und 2 BGG),
dass mit Bezug auf seine zahlreichen erfolglosen Stellenbemühungen festzuhalten
ist, dass Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere
Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), nicht Verfahrensgegenstand sind,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit gegenstandslos
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler