Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 585/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_585/2012

Urteil vom 23. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re),
Mythenquai 50/60, 8002 Zürich, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

K._________, vertreten durch
Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
K._________ (geb. 1957) war seit 1997 bei der Schweizerischen
Rückversicherungs-Gesellschaft (kurz: Swiss Re) tätig und bei der Pensionskasse
Swiss Re (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Diese stellte
auf den 1. Januar 2007 vom Leistungsprimat auf einen neuen Vorsorgeplan mit
Beitragsprimat um. Übergangsrechtlich wurde den Aktivversicherten ein Zuschuss
zum Altersguthaben gewährt mit dem Ziel, die gleich hohe Alterspension mit
Alter 60 zu erreichen wie gemäss altem Statut. Dabei sieht Art. 1415 Ziff. 3
des ab 1. Januar 2007 gültigen Reglements einen gestaffelten Rückbehalt des
Zuschusses bei einem Austritt bis 31. Dezember 2011 vor.
Ende 2008 kündigte die Swiss Re das Arbeitsverhältnis mit K._________ wegen
Umstrukturierung auf Ende November 2009. In der Folge reduzierte die
Pensionskasse seine Austrittsleistung um 60 % des am 1. Januar 2007 gewährten
Zuschusses (Austrittsabrechnung per 30. November 2009).

B.
Am 19. April 2010 reichte K._________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ein und beantragte, die Pensionskasse sei zu verurteilen, ihm
die volle, ungekürzte Freizügigkeitsleistung unter Einrechnung der vollen
Zusatzgutschrift vom 1. Januar 2007 auszurichten und den in Abzug gebrachten
Betrag von Fr. 164'614.80 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2009 auszuzahlen.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage gut. Es verpflichtete die Pensionskasse, K._________
den bei der Austrittsleistung in Abzug gebrachten Rückbehalt von Fr. 164'614.80
nachzubezahlen, wobei der Betrag ab 1. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen zu
verzinsen sei.

C.
Dagegen führt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben
und die Klage vom 19. April 2010 vollumfänglich abzuweisen. Ferner sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
K._________ stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

D.
Mit Verfügung vom 25. September 2012 erkannte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Dies ist von der ein Novum einbringenden Partei näher darzulegen (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG), was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Das von ihr neu
beigebrachte Beweismittel (provisorische Berechnung des Altersguthabens per 1.
Januar 2007, datiert vom 1. September 2006) ist daher unzulässig und bleibt vor
Bundesgericht unbeachtet (Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 3 mit weiteren
Hinweisen, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 53 S. 191).

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, inwieweit Art. 1415 Ziff. 3 des
Pensionskassenreglements (in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung) gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst, indem er nicht zwischen freiwilligem und
unfreiwilligem Austritt unterscheidet. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden
Verstoss bejaht und dem Kläger - als unfreiwillig aus der Pensionskasse
Austretendem - einen Anspruch auf die ungekürzte Austrittsleistung zugestanden.

2.1 Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten,
wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen
Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.

2.2 Versicherte, die per 1. Januar 2007 eine gemäss einem reglementarisch
festgelegten Schlüssel berechnete Punktzahl von 49 oder mehr erreichten,
erhielten einen nach Punktzahl abgestuften Zuschuss. Die Punktzahl errechnete
sich dabei wie folgt: tatsächliches Alter (auf Monate genau) per 31. Dezember
2006 plus 1/3 der Jahre und Monate der tatsächlichen Zugehörigkeit zur
Pensionskasse (Art. 1415 Ziff. 2 Reglement).
Art. 1415 Ziff. 3 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Reglements trägt
den Titel "Rückbehalt des Zuschusses bei Austritt bis zum 31.12.2011". Danach
reduziert sich die Austrittsleistung (Art. 911) bei einem Austritt bis Ende
2011 gemäss aufgeführter Tabelle. Diese sieht eine linear abnehmende Reduktion
des Zuschusses vor, der den Aktivversicherten am 1. Januar 2007 gewährt wurde,
mit Stichtag jeweils per Jahresende, beginnend am 31. Dezember 2007 (Reduktion
um 100 %) und endend am 31. Dezember 2011 (Reduktion um 20 %). Der entsprechend
zurückbehaltene Teil des Zuschusses wird dem Beitragsreservekonto des
Arbeitgebers (Art. 510 Ziff. 4) gutgeschrieben. Erfolgt der Austritt ab dem 1.
Januar 2012 wird die Austrittsleistung nicht mehr reduziert.

2.3 Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 BGG), dass die Pensionskasse bei der Umstellung vom Leistungs- auf das
Beitragsprimat keine Teil- oder Gesamtliquidation durchgeführt hat sowie keine
freien Mittel auswies. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, dass
die Swiss Re für die besagte Umstellung 100 Mio. Fr. zur Verfügung stellte und
daraus (auch) der Zuschuss zum Altersguthaben finanziert wurde.
2.4
2.4.1 Es ist nicht selten, dass die Arbeitgeberfirma bei einem
ausserordentlichen Finanzierungsbedarf der Vorsorgeeinrichtung freiwillig einen
Sonderbeitrag leistet. Zu denken ist an einen einmaligen Sanierungszuschuss,
den der Arbeitgeber zusätzlich zu den reglementarisch vorgesehenen
Sanierungsbeiträgen erbringt, oder an die Erklärung, wonach er in einem
definierten Umfang für die Dauer der Unterdeckung auf die Verwendung der -
vorgängig geäufneten - Arbeitgeberbeitragsreserve (vgl. Art. 331 Abs. 3 OR)
verzichtet (KURT C. SCHWEIZER, Die arbeitgeberseitige Finanzierung der
beruflichen Vorsorge, Eine Auseinandersetzung mit vertraglichen Grundlagen der
Personalvorsorge, in: Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im
Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", 2009, S. 191). Eine solche
freiwillige Arbeitgeberleistung stellt auch die hier zur Diskussion stehende
Finanzierung des übergangsrechtlichen Zuschusses zum Altersguthaben dar
(JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Attributions volontaires de prévoyance de
l'employeur: fiscalité et cotisations AVS/AI, in: SZS 2009 S. 426 ff., 435 f.
N. 21). Die dazu erforderlichen Mittel stammen direkt von der Arbeitgeberfirma
(vgl. E. 2.3). Dabei handelt es sich um eine besondere Beitragsleistung, die
einerseits einem im Voraus bezeichneten Versichertenkreis zufliesst und
anderseits der Erfüllung eines vorbestimmten Vorsorgeziels dient. Der Zuschuss
bezweckt, dass vor allem die älteren und langjährigen Aktivversicherten (vgl.
E. 2.2 Abs. 1) im neuen Pensionsplan bei Erreichen des Alters 60 die gleiche
Pension erhalten wie gemäss bisherigem Plan. Mit anderen Worten geht es hier um
die Verteilung gebundener und nicht freier Mittel, insbesondere nicht um
diejenigen einer Finanzierungsstiftung (vgl. dazu BGE 138 V 346 E. 3.1.1 in
fine S. 349). Wohl wurde die Einlage nicht direkt von der Arbeitgeberin
individuell übertragen. Indes hat sie nicht die Vorsorgeverbesserung aller
Vorsorgenehmer zum Inhalt, wie es die freien Mittel haben. Diese sind eine
gesamt-kollektive Grösse und gehören allen Destinatären (Arbeitnehmer, Rentner,
Invalide und Ehemalige; BGE 138 V 303 E. 3.3 S. 308).
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner richtig vorträgt, dass auch freie
Mittel durch Arbeitgebereinlagen gebildet werden können. Er schweigt sich aber
darüber aus, ob das Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin (Art. 48e
BVV2) solches - zumindest im hier fraglichen Zeitraum - überhaupt zuliess (in
demjenigen gültig ab 31. Dezember 2011 jedenfalls nicht vorgesehen [Art. 11;
http://www.pensionskasse-swissre.ch/downloads]).
2.4.2 Die - unabhängig von einer Teil- oder Gesamtliquidation - für die
Verteilung von freien Stiftungsmitteln herrschenden Rechtsgrundsätze, welche
erfordern, dass die unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden
Versicherten nicht gleich behandelt werden wie die freiwillig Ausgeschiedenen
(vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.2 und E. 4.2.3 S. 611), finden somit von vornherein
keine Anwendung. Im gleichen Sinn verbleibt kein Raum für die Annahme einer
übergangsrechtlichen Regelungslücke. Der vorinstanzliche Entscheid, der
ausschliesslich darauf aufbaut, verletzt diesbezüglich Bundesrecht.

2.5 Art. 1415 Ziff. 3 des Reglements sieht vor, dass alle Versicherten, die am
1. Januar 2007 einen Zuschuss erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2011 aus
der Pensionskasse austreten, eine Reduktion auf dem Zuschussteil der
Austrittsleistung zu gewärtigen haben. Das Reglement nennt die Kriterien und
Modalitäten ausdrücklich und präzise (vgl. E. 2.2 Abs. 2). Aus diesen erhellt,
dass eine Kategorie von Vorsorgenehmern nach identischen Bedingungen behandelt
wird. Entlassene Versicherte wie der Beschwerdegegner werden nicht von einer
Partizipation ausgeschlossen, sondern unterliegen wie die übrigen Austretenden
der gleichen Leistungskürzung pro rata temporis. Diese Schlechterstellung
(gegenüber den verbleibenden Aktivversicherten) ist im Arbeitsverhältnis
begründet und daher objektiv motiviert. Es trifft nicht zu, dass der
Arbeitgeber es in der Hand hat, seine Einlage rückgängig zu machen. Zum einen
kann ein Arbeitsverhältnis auch seitens des Arbeitnehmers beendet werden. Zum
andern erhält der Arbeitgeber den Rückbehalt nicht zurück. Vielmehr wird dieser
seinem Beitragsreservekonto gutgeschrieben (vgl. E. 3.1 nachfolgend).
Nachdem der Zuschuss darauf ausgerichtet ist, bei einer allfälligen
Pensionierung in der beschwerdeführerischen Pensionskasse die Alterspension mit
Alter 60, wie sie vor dem 1. Januar 2007 im Leistungsprimat versichert war, zu
garantieren (vgl. E. 2.4.1), ist auch die zeitliche Limitierung des Rückbehalts
als sachgerecht zu bezeichnen. Es sollen vor allem diejenigen Versicherten
ungeschmälert in den Genuss des Zuschusses kommen, die von der neuen Lösung
langfristig betroffen sind.

2.6 Zusammengefasst steht fest, dass der Beschwerdegegner unter dem Titel des
Gleichbehandlungsgebots keinen Anspruch auf die ungekürzte Austrittsleistung
hat.

3.
Nach Art. 107 Abs. 2 BGG entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst oder
weist diese an eine untere Instanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst.
Das Bundesgericht entscheidet mithin nicht nur kassatorisch, sondern kann den
Streitpunkt auch reformatorisch neu regeln. Die vorliegende Sach- und
Rechtslage lässt eine solche direkte Beurteilung zu, da die übrigen Einwände
des Beschwerdegegners unbegründet sind:

3.1 Insoweit der Beschwerdegegner die jährlichen Kürzungsschritte in der Höhe
von 20 % als willkürlich bezeichnet, weil ihm die 11 Monate des Jahres 2009,
während denen das Arbeitsverhältnis noch bestanden habe, nicht angerechnet
worden seien, lässt er ausser Acht, dass Art. 1415 Ziff. 3 des Reglements nur
vom zeitanteiligen Rückbehalt des reinen Zuschusses handelt (am 1. Januar 2007
gewährter Zuschuss: Fr. 274'358.-; zurückbehaltener Zuschuss Ende November
2009: 60 % von Fr. 274'358.- = Fr. 164'614.80). Die Verzinsung des
Altersguthabens - auch auf dem Zuschuss - verblieb beim Beschwerdegegner und
zwar auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau (Art. 911 des
Reglements). Dieses Vorgehen führt - entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners - nicht zu einem Mutationsgewinn. Von Willkür kann daher
keine Rede sein. Ebenso ist es rechtens, dass der zurückbehaltene Teil des
Zuschusses dem Beitragsreservekonto des Arbeitgebers gutgeschrieben wird, da er
aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers stammt (vgl. E. 2.3; Schweizer Handbuch
der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, 2009, S. 213 oben; vgl. auch CARL HELBLING,
Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 192, wonach es zulässig ist, bei
frühzeitigem Ausscheiden den gänzlichen Austrittsgewinn zurückzubehalten und
der Arbeitgeberbeitragsreserve gutzuschreiben).

3.2 Selbst wenn man im Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt auf Art. 1415 Ziff. 3
des Reglements resp. den Rückbehalt des Zuschusses bei vorzeitigem Ausscheiden
aus der Pensionskasse hingewiesen wurde, die Verletzung einer aus Treu und
Glauben hergeleiteten Auskunfts- oder Informationspflicht erblicken wollte,
könnte der Beschwerdegegner daraus nichts für sich ableiten. Der
Vertrauensschutz setzt nämlich voraus, dass der Private infolge der fehlenden
oder unzutreffenden Auskunft eine nachteilige, nicht wieder rückgängig zu
machende Disposition getroffen hat (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 137 II 182
E. 3.6.2 S. 193). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdegegner macht nicht
geltend, im Nichtwissen um die fragliche Reglementsbestimmung irgendwelche
Vorkehren getroffen oder unterlassen zu haben.

3.3 Aus dem Gesetz ergibt sich kein wertmässiger Anspruch auf bestimmte
Arbeitgeberbeiträge, weshalb das Recht auf die Freizügigkeitsleistung, soweit
sie mit Arbeitgeberbeiträgen finanziert wurde, lediglich in ihrem Bestand
gesetzlich garantiert ist. Der genaue Umfang ist reglementarisch festzulegen
und wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala gemäss
Reglement unabänderlich ist (BGE 117 V 221 E. 5b S. 227 unten). Dies ist in
concreto nicht der Fall. Es können keinerlei Anhaltspunkte für eine besonders
qualifizierte Zusicherung ausgemacht werden. Der Beschwerdegegner legt denn
auch Gegenteiliges nicht näher dar.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Klage des
Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann