Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 582/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_582/2012

Urteil vom 27. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
S.________ (geboren 1972) war ab 2. März 1998 bei der Q.________ AG
erwerbstätig. In der Zeit zwischen dem 15. Oktober 1999 und 26. September 2000
blieb sie wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub (Geburt eines Sohnes am 7.
Juni 2000) dem Arbeitsplatz fern. Anschliessend nahm sie infolge Krankheit die
Arbeit nicht mehr auf, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende
Februar 2001 auflöste. In der Folge bezog S.________ bis März 2002
Arbeitslosenentschädigung. Ende Januar 2003 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2004 stufte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte als
Erwerbstätige ein und sprach ihr ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 % eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines im Januar 2008 eingeleiteten
Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung
fest und teilte der Versicherten am 8. April 2008 mit, sie habe weiterhin
Anspruch auf die halbe Rente.
Am 27. Januar 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie am 18.
Dezember 2009 Mutter von Zwillingen geworden sei. Die IV-Stelle holte daraufhin
medizinische Unterlagen ein und liess die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in
Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 7. Juni 2010). Mit Vorbescheid vom 14.
Juni 2010 nahm die IV-Stelle infolge der Geburt der Zwillinge eine
Statusänderung vor unter Annahme einer Haushalttätigkeit von 80 % und stellte
die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 11.
August 2010 Einwände erheben. Nachdem weitere Arztberichte eingegangen waren
und die Versicherte hiezu Stellung genommen hatte, hob die IV-Stelle mit
Verfügung vom 17. März 2011 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin
eine halbe IV-Rente samt Kinderrenten auszurichten. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während kantonales
Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom
28. Januar 2008 E. 3).

2.2 Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V
198 E. 3b S. 199; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März
1999 E. 3; Urteil 9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1).

3.
3.1 Das kantonale Gericht ging in Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon
aus, dass im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. März 2011 keine
wesentlichen neuen Diagnosen gestellt worden und keine medizinischen
Veränderungen ersichtlich seien, auch wenn die Versicherte subjektiv über mehr
Schmerzen klage. Insbesondere sei von den Ärzten des Spitals X.________ eine
Gewichtsreduktion empfohlen worden, welche zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Schmerzen führen sollte. Nicht abgestellt werden
könne auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 28. September
2010, welcher die Versicherte nur zu etwa 30 % arbeitsfähig erachte, jedoch
keine Befunde zu dieser Einschätzung erhoben und diese Abweichung in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Ärzten des Spitals X.________
nicht begründet habe. Ebenfalls würden die von der Versicherten eingereichten
Berichte des Spitals X.________ nichts ändern, mögen sie doch auf einen
stationären Zustand hinweisen. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich
erstellt, weshalb weitere Abklärungen sich erübrigten. Dies führe zur
Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine revisionsrechtlich
relevante Veränderung eingetreten sei.

3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende
Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand in
revisionsrechtlich bedeutsamer Weise geändert hat, ist nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen
relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und namentlich zur
Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ Stellung genommen. Die
Einwendungen hiegegen in der Beschwerde ändern daran nichts, noch war das
kantonale Gericht gehalten, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen
oder zu veranlassen.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit
(100 %) zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_848/2012 vom 14.
Februar 2013 E. 2 mit Hinweis).
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507;
Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E.
2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.1).
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die
allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktlicher Empirie gestützte
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht
nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom
2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2).

4.2 Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf die Statusfrage festgestellt, die
Beschwerdeführerin sei gegenwärtig Mutter von vier Kindern. Nach der Geburt
ihres ersten Kindes im Jahr 1992 habe sie weiterhin bis September 1996 als
Schwesternhilfe im Spital Y.________ gearbeitet, wo sie nach eigenen Angaben
aufgrund der Schmerzen gekündigt habe. Anschliessend habe sie
Arbeitslosenentschädigung bezogen und am 2. März 1998 als Betriebsmitarbeiterin
bei der Q.________ AG eine 100%ige Tätigkeit begonnen, welche sie bis zum 14.
Oktober 1999 ausgeführt habe. Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes am 7.
Juni 2000 habe sie nach Bezug des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit
aufgegeben bzw. noch bis 20. März 2002 bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit
Arbeitslosenentschädigung bezogen. Ob die ursprünglich angenommene
Qualifikation angesichts des dargelegten Verlaufs richtig gewesen sei, möge
dahingestellt bleiben. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die
Beschwerdeführerin nun nach der Zwillingsgeburt wieder vollzeitlich arbeiten
würde, habe sie doch mit ihrer Lebensgestaltung vor Eintritt des
Gesundheitsschadens bewiesen, dass sie an einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit
nicht interessiert sei. Darüber hinaus habe sie trotz vollständiger
Vermittlungsfähigkeit weder im Jahre 2001 bis 2002 eine Arbeitsstelle
angetreten noch eine Arbeitsstelle gesucht, um nach dem Rentenentscheid ihre
Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Aus diesen Gründen habe die
Abklärungsperson anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und
Haushalt 2010 zu Recht die bisherige Qualifikation einer Erwerbstätigkeit von
100 % in Frage gestellt. Sie habe dies nachvollziehbar damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin zunächst erklärt habe, dass sie in der jetzigen
Situation, mit den Zwillingen und dem 10-jährigen Sohn, welcher hyperaktiv sei,
keiner Tätigkeit nachgehen wolle, und habe erst auf Nachfrage hin sowie nach
einer längeren Diskussion mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn sich dahingehend
geäussert, dass sie im Gesundheitsfall sicher wieder 100 % arbeiten würde.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin weiter erklärt, dass sie aus finanzieller
Sicht nicht arbeiten müsse und mit der 50%igen Rente, den Kinderrenten und dem
Lohn des Ehemannes dies auch nicht notwendig gewesen sei, was darauf schliessen
lasse, dass sie schon vor der Geburt der Zwillinge und bei Gesundheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit kein 100%iges Arbeitspensum absolviert hätte.
Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Aktenlage könne
davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung auch bei einem 20%igen
Erwerbspensum machbar sei.
Damit stehe zusammenfassend fest, dass bloss die Angaben der Beschwerdeführerin
für eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprechen würden, ihre Taten resp. ihr
Verhalten und die konkreten Lebensumstände jedoch das Gegenteil belegen würden.
Die Qualifikationsänderung sei somit klar ausgewiesen, wobei an sich auch eine
Erwerbstätigkeit von 0 % diskutiert werden könnte, habe sich doch die
Beschwerdeführerin um keinerlei Erwerbstätigkeit bemüht. Der von der IV-Stelle
festgesetzte Status der 80%igen Betätigung im Haushalt und der 20%igen
Erwerbstätigkeit sei daher nicht zu beanstanden.

4.3 Aufgrund der vorinstanzlich festgestellten Tatsachen ist der Schluss der
kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde lediglich noch
teilerwerbstätig sein, nicht bundesrechtswidrig. Namentlich die vollzeitliche
Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes und die Betreuungsaufgaben für die Zwillinge
im Kleinkindalter und den im Jahr 2000 geborenen Sohn lassen nicht den Schluss
zu, in dieser Situation würden beide Eltern je einer Vollzeittätigkeit
nachgehen. Hingegen ist die vom kantonalen Gericht geschützte, von der
Verwaltung vorgenommene Aufteilung von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt
unhaltbar. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als Mutter von zwei Kindern
immer als Vollerwerbstätige eingestuft. Im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung
vom 17. März 2011 war der älteste Sohn (geboren 1992) bereits mündig. Es kann
daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde ihr
Erwerbspensum wegen der Geburt der Zwillinge auf 20 % reduziert. Nicht
stichhaltig ist das von der IV-Stelle und der Vorinstanz verwendete Argument,
die Beschwerdeführerin habe ihre Teilerwerbsfähigkeit seit der erstmaligen
Rentenzusprechung nie verwertet. Entscheidend ist, in welchem Umfang eine
versicherte Person ohne Gesundheitsschaden arbeiten würde. Grundsätzlich nicht
von Bedeutung sind gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin hatte bis zu Beginn der zweiten
Schwangerschaft vollzeitig gearbeitet und wurde nach der Geburt von der
Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig betrachtet. Nach dem
Gesagten beruht die vorinstanzliche Annahme einer Erwerbstätigkeit von 20 % auf
einem unvollständig abgeklärten bzw. festgestellten Sachverhalt, was
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 II 369 E. 2.2 am Ende S.
373), mit der Folge, dass die Bindungswirkung (Art. 105 Abs. 1 BGG) insoweit
dahinfällt und das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
feststellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.4 Mit dem kantonalen Gericht ist - wie bereits ausgeführt - von einem
Statuswechsel auszugehen. Für die Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit
bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (vgl. Art. 27 IVV). Massgebend sind dabei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. März 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte
die 1972 geborene Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann drei Kinder,
eines im Alter von 10 1/2 Jahren, das gemäss eigenen Angaben hyperaktiv ist,
und die Zwillinge im Alter von 15 Monaten, zu betreuen. Zudem lebte der
älteste, bereits volljährige Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ging
einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Schichtbetrieb nach und verdiente dabei
im Jahre 2010 Fr. 74'472.- netto (Lohnausweis vom 13. Januar 2011). Für
Betreuungsaufgaben standen weitere Familienangehörige (Mutter, Geschwister) zur
Verfügung. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der gesundheitlichen
Beschwerden zunächst als Schwesternhilfe, später als Betriebsmitarbeiterin
tätig. Angesichts der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit drei Kindern,
wovon zwei Kleinkinder, des mit einem Haushalt von sechs Personen verbundenen
Aufwandes und des guten Verdienstes des Ehemannes ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 %,
allerhöchstens von 60 %, ausgeübt hätte. Die in der Beschwerde für eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit vorgebrachten Gründe lassen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, die Beschwerdeführerin hätte
als Gesunde auch nach der Geburt der Zwillinge weiterhin eine ganztägige
Erwerbstätigkeit ausgeübt.

5.
5.1 Nach dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ vom 3.
September 2004 besteht im Haushalt sowohl aus somatischer wie aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von maximal 30 % betreffend
verschiedene schwere Tätigkeiten im Putzbereich, beim Einkaufen und bei der
Wäsche, die der Versicherten nur teilweise zumutbar seien. Da im Haushalt die
Möglichkeit der freien Zeiteinteilung bestehe, wirkten sich die Einschränkungen
dort geringer aus als im Erwerbsbereich. Überdies bestehe hier ein erheblicher
sekundärer Krankheitsgewinn, indem die Versicherte durch ihren Ehemann und die
Mutter deutlich entlastet sei, über das ihr Zumutbare hinaus. Bezogen auf einen
anzunehmenden Erwerbsanteil von 100 % sei die Situation mit obiger Einschätzung
dargelegt. Ein Erwerbsanteil, der geringer als 50 % wäre, sei der Versicherten
für eine adaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, eine Erhöhung des
angenommenen Erwerbsbereich auf 60, 80 oder 100 % würde bei der 50%igen
Zumutbarkeit bleiben. Im Haushalt bestehe die 30%ige Einschränkung unbesehen
vom angenommenen Haushaltanteil, da die dort anfallenden Tätigkeiten auch
unbesehen davon durchgeführt werden müssten, müssten also prozentual jedem
angenommenen Haushaltspensum angerechnet werden.

5.2 Die IV-Stelle ging bei der Invaliditätsbemessung davon aus, der
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit nicht geändert und der
Beschwerdeführerin werde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
attestiert bei einem Pensum von 100 %. Bei einer Erwerbstätigkeit von 20 %, die
die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % unterschreite, entspreche das gestützt
auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 10'709.- demjenigen
Einkommen, welches sie bei voller Gesundheit (Fr. 53'547.- : 5 = Fr. 10'709.-)
erzielen würde. Daraus resultiere im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad
von 0 %. Das kantonale Gericht hielt fest, die Beschwerdeführerin beanstande
die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne nicht. Nach Lage der Akten sei sie
denn auch richtig durchgeführt worden.

5.3 Wie bereits ausgeführt (E. 3 hievor), hat sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht in
revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. Die Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Bereich der Erwerbstätigkeit und im
Haushaltbereich durch das medizinische Abklärungsinstitut Z.________ im
Gutachten vom 3. September 2004 ist daher nach wie vor aktuell. Geht man von
einer Erwerbstätigkeit von 50 % aus, so ist der Beschwerdeführerin ein solches
Pensum uneingeschränkt zumutbar. Bei einem Pensum von 60 % bleibt es nach dem
Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ vom 3. September
2004 bei der 50%igen Zumutbarkeit. Im erwerblichen Bereich ergibt sich daher
aufgrund des im Übrigen von der IV-Stelle richtig durchgeführten
Einkommensvergleichs - wenn überhaupt - nur ein geringfügiger Invaliditätsgrad.
Bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % könnte die Beschwerdeführerin gestützt auf
die LSE Fr. 26'773.- erzielen, woraus bei einem Valideneinkommen von Fr.
53'547.- für eine ganztägige Erwerbstätigkeit und von Fr. 26'773.- für eine
Erwerbstätigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. Der
Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich liegt bei 16.67 %, wenn von einem
Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen wird (Invalideneinkommen Fr.
26'773.-, Valideneinkommen Fr. 32'128.- [60 % von Fr. 53'547.-]). Nichts
anderes wird in der Beschwerde geltend gemacht, die sich mit der Bemessung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich nicht näher befasst.

5.4 Die gesundheitlich bedingte Einschränkung der im Haushalt tätigen
Versicherten (Art. 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV)
ist grundsätzlich mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln (BGE 104 V 135 E.
2a S. 136). Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich,
dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3,
nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215). Diesen Vorgaben
entspricht der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2010, namentlich berücksichtigt er
auch die ärztlich attestierten Einschränkungen in der Haushalttätigkeit.
Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt (E. 3 hievor). Zu Recht hat das
kantonale Gericht von Beweisweiterungen abgesehen.
Der Abklärungsbericht ermittelte für eine Haushalttätigkeit von 100 % eine
Einschränkung von 13.10 %, was bei einem Anteil von 80 % Haushalt zu einem
Invaliditätsgrad von 10.48 % im Teilbereich Haushalt führte. Bezogen auf einen
Anteil von 50 % oder 40 % Haushalt ergibt sich in diesem Teilbereich eine
Invalidität von 6.55 % resp. 5.24 %. Selbst wenn man zugunsten der
Beschwerdeführerin von einer Einschränkung im Haushaltbereich in Höhe der im
Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgehen würde, resultierte im Teilbereich Haushalt
kein Invaliditätsgrad (15 % resp. 12 %), der zusammen mit der zu geringfügigen
Einschränkung im Teilbereich Erwerbstätigkeit (höchstens 16.67 % bei Aufteilung
60 %/40 %) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
führen würde. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2011 und der
vorinstanzliche Entscheid sind daher im Ergebnis rechtens, auch wenn der Anteil
an der Erwerbstätigkeit auf 50 % oder 60 % erhöht wird.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind vorläufig auf die
Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der
beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (fehlende Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels, Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung [Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S.
202 und 371 E. 5b S. 372]) erfüllt sind. Ferner wird ihrem Rechtsvertreter eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach sie als Begünstigte der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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