Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 574/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_574/2012

Urteil vom 12. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der nach Ablehnung seines Asylgesuchs seit Sommer 1993 in Deutschland
wohnhafte türkische Staatsangehörige B.________, geb. 1957, bezog ab 1. Mai
1991 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten.
Mit Verfügung vom 29. April 2002 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland die Rente, dies bei einem Invaliditätsgrad von 67 %. Aufgrund der
geänderten Rechtslage seit 1. Januar 2004, wonach neu bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % Anspruch auf eine
Dreiviertelrente besteht, leitete sie im Februar 2004 ein Revisionsverfahren
ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 setzte die IV-Stelle bei einem
unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % die ganze Rente mit Wirkung ab 1.
September 2004 auf eine Dreiviertelrente herab, was sie mit Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2005 bestätigte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juni 2007 ab. Auf Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob die II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. März 2008 (9C_561/2007) den
vorinstanzlichen Entscheid und den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 auf
und wies die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück, damit
diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch
auf Invalidenrente ab 1. September 2004 neu verfüge.

A.b. In der Folge holte die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med.
S.________ vom 6. März 2009 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei
Dr. med. M.________ vom 19. März 2009 ein. Aufgrund des Einwands des
Versicherten gegen den ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs bestimmten
fachorthopädischen Gutachter gab die IV-Stelle sowohl das orthopädische als
auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten neu in Auftrag. Mit Schreiben
vom 31. Juli 2009 gab sie dem Versicherten die für die neu einzuholenden
Begutachtungen zuständigen Ärzte Dr. med. W.________, Arzt für Orthopädie, und
Dr. med. L.________, Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, an.
Die beiden Ärzte erstatteten ihre Gutachten am 18. September respektive am 25.
September 2009. Gestützt auf diese beiden Gutachten kam der RAD-Arzt Dr. med.
U.________ mit Bericht vom 21. März 2010 zum Schluss, dem Versicherten sei eine
ganztägige leichte Verweistätigkeit zumutbar. Eine Verschlechterung seit der
Feststellung des Invaliditätsgrades von 67 % könne von daher ausgeschlossen
werden, tendenziell habe vielmehr eine Verbesserung stattgefunden. Nach
Einholen des Fragebogens für den Arbeitgeber sowie der Lohn-/Gehaltsabrechnung
vom Februar 2004 ermittelte die IV-Stelle aufgrund eines Einkommensvergleichs,
unter Berücksichtigung der erwerblichen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse in
Deutschland, einen Invaliditätsgrad von 39.81 %. Nach Durchführen des
Einwandverfahrens hob die IV-Stelle die bisher geleistete Dreiviertelrente mit
Verfügung vom 17. Februar 2011 mit Wirkung ab 1. April 2011 auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 8. Juni 2012 ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und sprach dem
Beschwerdeführer aufgrund des mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011
gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine
"Parteientschädigung" in der Höhe von Fr. 2'000.-zu, zahlbar durch die
Gerichtskasse (Ziff. 3 des Dispositivs).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu
verpflichten, weiterhin die angestammte Rente auszuzahlen. Ferner sei die
Vorinstanz zu verpflichten, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
5'614.15 inklusive Mehrwertsteuer zu entrichten. Eventuell sei die Vorinstanz
zu verpflichten, Abklärungen an wirklich unabhängiger Stelle durchführen zu
lassen sowie die Parteientschädigung gestützt auf die beigelegte Honorarnote
festzusetzen. Für das letztinstanzliche Verfahren werden die Anträge auf
Durchführen eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236 Ziff. 2.3.1.2). Die Voraussetzungen von
Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen. Rechtsprechungsgemäss kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284;
133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

1.2. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE
132 V 200 E. 5.1.4 S. 205), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands
gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Entschädigt
der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den amtlichen
Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm
vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12 f.; 117 Ia 22 E. 4e S. 26;
122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Die amtlich verbeiständete Partei hat kein
schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 115 lit. b BGG) an
der Erhöhung der Entschädigung ihres amtlichen Anwalts. Dadurch würde einzig
der Betrag erhöht, den sie gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte,
sofern - wie hier nach Art. 65 Abs. 4 VwVG -ein Nachforderungsanspruch des
Staates besteht und die Partei nachträglich zu hinreichenden finanziellen
Mitteln gelangt (Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es
obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine seines
Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (BGE 110 V
360 E. 2 S. 363 und seitherige, zuletzt im Urteil 5D_160/2011 vom 22. November
2011 bestätigte Rechtsprechung; Urteil 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 1.3
mit Hinweis).

1.3. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hat die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
gutgeheissen. Dementsprechend hat sie im angefochtenen Entscheid auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und die Entschädigung des
Rechtsvertreters unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes auf Fr. 2'000.- festgesetzt, zu leisten aus der Gerichtskasse.
Daraus ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist und er seinen Aufwand mit
Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse entschädigt erhält. Folglich ist er allein
legitimiert, gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung
Beschwerde zu führen. Daran ändert nichts, dass Ziff. 3 des Dispositivs etwas
missverständlich formuliert ist, unzutreffend von Parteientschädigung spricht
und sie dem Beschwerdeführer zuspricht. Der Beschwerdeführer selbst hat kein
Interesse daran, dass eine höhere Entschädigung zugesprochen wird, da er
gestützt auf Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
er später zu hinreichenden Mitteln gelangt, worauf er in E. 16.2 des
vorinstanzlichen Entscheids hingewiesen worden ist. Auf die allein in seinem
Namen erhobene Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen
Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Höhe der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662 /3 % Anspruch auf
eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - und nach
Abs. 1bis, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, in Härtefällen von
mindestens 40 % - betrug der Anspruch ein Zweitel und bei einem solchen von
mindestens 40 % ein Viertel einer ganzen Rente. Im Rahmen der am 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4.
IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ist die Rentenabstufung verfeinert und die
Härtefallrente gestrichen worden. Neu bestimmt Art. 28 Abs. 1 IVG, dass bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente
besteht. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beträgt der
Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und bei einem
solchen von mindestens 40 % ein Viertel einer ganzen Rente.
Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4.
IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 662 /3 % nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene
Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt
das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem
Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

3.1.2. Bei lit. f zweiter Satz der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21.
März 2003 handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art.
17 ATSG, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der
laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Dem Normzweck entsprechend sollen ganze Renten bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 662 /3 % und weniger als 70 % bei
Bezügerinnen und Bezügern, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, nicht kraft Gesetz ab diesem Zeitpunkt auf eine
Dreiviertelrente herabgesetzt werden, ohne dass geprüft wird, ob die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Je nach
Ergebnis der Prüfung ist die Rente entsprechend anzupassen, allenfalls sogar
aufzuheben. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 36 S. 132 E. 2.2 [I 313/04]; Urteil 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom
28. Januar 2008 E. 3).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V
198 E. 3b S. 199; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März
1999 E. 3; Urteil 9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1).

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ging in Würdigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der Erstberentung unverändert geblieben ist, umso mehr, als sich auch der
Beschwerdeführer auf diesen Standpunkt stelle. Da für das Vorliegen einer
psychologisch-neurologischen Störung keine Hinweise bestünden und auch der
behandelnde Arzt eine solche explizit verneine, liege keine polydisziplinäre
Ursache für die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers vor. Die
diagnostizierten Beschwerden beträfen einzig den orthopädischen Fachbereich,
weshalb der Verfahrensantrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
abzuweisen sei. Hinsichtlich der mit Blick auf den unveränderten
Gesundheitszustand dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit ging die
Vorinstanz davon aus, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben derzeit rund fünf Stunden täglich in einer Reinigungsfirma in
Deutschland arbeite. Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober
2011 festhalte, sei ihm diese Tätigkeit zumutbar, wofür er selber den Tatbeweis
erbringe. Ausserdem gehe diese Arbeit nicht auf Kosten seiner Gesundheit, da es
eine ärztliche Tatsache sei, dass Bewegung Rückenschmerzen vermindere und auch
das allgemeine Gesundheitsbefinden verbessere. Nachdem der Beschwerdeführer
selber in den ärztlichen Untersuchungen angegeben habe, täglich über fünf
Stunden im Durchschnitt zu arbeiten und dies mit den Angaben seines
Arbeitgebers im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 17. Februar 2010
übereinstimme, sei die Annahme der IV-Stelle hinsichtlich der durch den
Beschwerdeführer tatsächlich umgesetzten Arbeitsfähigkeit von täglich fünf
Stunden nicht zu beanstanden.
Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades gingen IV-Stelle und
Bundesverwaltungsgericht gemäss den Vorgaben im Urteil 9C_561/2007 vom 11. März
2008 von den erwerblichen und arbeitsmarktlichen Verhältnissen in Deutschland
aus. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität keine Ausbildung
abgeschlossen und in der Schweiz verschiedene Arbeitstätigkeiten als
ungelernter Arbeiter, zuletzt als Metallarbeiter, ausgeübt habe, sei ihm der
Durchschnittslohn eines Temporärarbeiters in der Baubranche anzurechnen. Das
Valideneinkommen betrage gestützt auf die Ergebnisse der statistischen Erhebung
des BIT (Bureau international du travail) hochgerechnet auf das Jahr 2009
monatlich EUR 1'887.88. Für das Invalideneinkommen stützten sich IV-Stelle und
Bundesverwaltungsgericht auf die effektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers,
da dieser die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpfe, einen der Arbeit
entsprechenden Lohn generiere und aufgrund der langjährigen Tätigkeit beim
selben Arbeitgeber stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen. Gestützt auf die
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers rechneten sie dem Beschwerdeführer das
von ihm effektiv im Jahr 2009 erzielte Monatseinkommen von EUR 1'136.30 an. Bei
Gegenüberstellung der beiden Einkommen errechne sich ein Einkommensverlust und
damit ein Invaliditätsgrad von 39.81 %.

4.2. Nach der nicht offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert. Davon geht selbst der
Beschwerdeführer aus. Entscheidend ist jedoch nicht, ob sich der
Gesundheitszustand verändert hat. Eine revisionsrechtlich relevante
Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt insbesondere eine - nicht
notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Erhöhung des erwerblichen
Arbeitspensums oder die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 3.2
hievor). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz
liegen beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Tätigkeit beim selben
Arbeitgeber stabile Arbeitsverhältnisse vor. Aus den Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 wieder leichte bis mittelschwere
Reinigungstätigkeiten ausübt und damit wieder erwerbstätig ist. Seit dem 23.
August 2007 ist er in einer solchen Tätigkeit mit einem Pensum von 5.08 Stunden
pro Tag beschäftigt, was einem Beschäftigungsgrad von 65 % entspricht.
IV-Stelle und Vorinstanz sind daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass in den
vergangenen Jahren wesentliche (erwerbliche) Änderungen eingetreten sind. Für
die Zeit ab 1. September 2004 ist auch kein zu einer ganzen Rente
berechtigender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Mit der seit 23. August 2007 bei
derselben Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft ist der
Invaliditätsgrad auf 39.81 % gesunken. Als türkischer Staatsangehöriger ohne
Wohnsitz in der Schweiz ist er bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
nicht mehr rentenberechtigt (Art. 29 Abs. 4 IVG; Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerisch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens, SR 0.831.109.763.1). Da
der Beschwerdeführer seit Jahren wieder erwerbstätig ist und ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen durch Selbsteingliederung erzielt, ist
die Rechtsprechung zur Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer
langjährig ausgerichteten Invalidenrente gegenstandslos (vgl. Urteil 9C_228/
2010 vom 26. April 2011, publiziert in SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

4.3. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde sind unbegründet oder gehen an der
Sache vorbei. Zunächst geht es hier nicht um die Frage, ob die Voraussetzungen
für eine (prozessuale) Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG
erfüllt sind. Vielmehr geht es einerseits um die Revision der Invalidenrente
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wegen geänderter erwerblicher Verhältnisse und
anderseits um die übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten
an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (E. 3.1.2 hievor und Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2).
Eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist klarerweise erstellt,
nachdem der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Reinigungskraft aufgenommen, im
August 2007 auf ein Pensum von mehr als fünf Stunden pro Tag erhöht hat und
damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Weder macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe all die Jahre in unzumutbarer Weise
gearbeitet, noch ergibt sich aus den medizinischen Berichten irgend ein
Anhaltspunkt dafür. Im Gegenteil halten die Gutachter und der RAD-Arzt die vom
Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als zumutbar. Mit dem von IV-Stelle und
Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich als solchem befasst sich die
Beschwerde nur am Rande. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der
Durchschnittslohn eines Bauarbeiters in Deutschland dem Validenlohn zugrunde
gelegt worden ist, nicht jedoch dem Invalidenlohn. Da sich der Invaliditätsgrad
aus erwerblichen Gründen entscheidend verbessert hat, gehen auch alle
verfahrensrechtlichen Rügen im Zusammenhang mit der Einholung der im Anschluss
an das Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2008 eingeholten Gutachten ins Leere,
zumal der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung eines unveränderten
Gesundheitszustandes nicht bestreitet, sondern ihr zustimmt. Selbst wenn es
hier auf die Veränderungen des Gesundheitszustandes entscheidend ankäme, wären
mit dem zweiten Gutachtensauftrag an die Dres. med. L.________ und W.________
allfällige prozessuale Fehler durch die IV-Stelle nach Einwendungen des
Beschwerdeführers behoben worden. Im Übrigen handelt es sich grösstenteils um
blosse Wiederholungen der Rügen, die im Wesentlichen bereits vorinstanzlich
erhoben worden sind und vom Bundesverwaltungsgericht mit eingehender und
zutreffender Begründung widerlegt worden sind. Es kann darauf verwiesen werden.
Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. April 2011 betrifft, so entspricht
dies Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, der vom Bundesgericht immer als gesetzmässig
betrachtet worden ist. Sodann ist für die Zeit ab Inkrafttreten der 4.
IV-Revision am 1. Januar 2004 eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf
mindestens 70 % angesichts der bereits im Jahr 2000 wieder aufgenommenen
Erwerbstätigkeit klarerweise nicht erstellt. Was die Dauer des
Revisionsverfahrens betrifft, so ist das hier massgebende Revisionsverfahren am
26. Februar 2004 eingeleitet worden. Ob die Dauer von sieben Jahren bis zur 2.
Rentenaufhebungsverfügung vom 17. Februar 2011 zu lang ist, kann dahingestellt
bleiben. Zum einen kann sie nicht dazu führen, dass die IV-Stelle das Recht
verwirkt hätte, eine Revision der Invalidenrente vorzunehmen. Zum andern
übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Dauer des Revisionsverfahrens zu
seinen Gunsten ausgewirkt hat, indem die IV-Stelle die Dreiviertelrente erst
per 1. April 2011 aufgehoben hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Invaliditätsgrad
schon längstens unter die anspruchsberechtigte Grenze von 50 % gefallen. Dass
die Rente nach rund 20 Jahren aufgehoben worden ist, widerspricht weder dem
Vertrauensprinzip noch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Invalidenrenten
unterliegen - wie auch andere Dauerleistungen - einer Revision, wenn sich der
Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG).

5.
Da kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, ist der Antrag auf
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gegenstandslos.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann indessen
entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Philip Stolkin
als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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